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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.02.2000 - 1 Ca 1545/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, sowie hilfsweise über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Abfindung.
3Die Beklagte befasste sich mit dem Handel von Computern und Computerzubehör. Bis Ende 1992 unterhielt die Beklagte in Frankfurt eine Vertriebsfiliale. Sie beschäftigte dort 50 Arbeitnehmer. Diese Vertriebszentrale wurde Ende 1992 stillgelegt. Ein Betriebsrat war in dem Betrieb in Frankfurt nicht gewählt.
4Einen weiteren Betrieb, ihre Zentrale, betrieb die Beklagte in K.......... mit zuletzt 26 Arbeitnehmern. In diesem Betrieb war ein Betriebsrat gewählt. Dieser Betrieb wurde stillgelegt zum 30.04.1998. Im September 1997 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat des Betriebs in K.......... einen Interessenausgleich und Sozialplan ab. Nach dem Interessenausgleich waren von betriebsbedingten Kündigungen 26 namentlich aufgeführte Arbeitnehmer betroffen. Die Klägerin war hier nicht aufgeführt.
5Die Klägerin trat am 01.01.1991 als Sekretärin/Sachbearbeiterin in den Betrieb der Beklagten in Frankfurt ein.
6Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 14.11.1990 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:
7Mit Wirkung vom 01.01.1991 beschäftigen wir Sie als
9Sekretärin/Sachbearbeiterin
10mit Dienstsitz in Frankfurt.
11Wir behalten uns vor, Ihnen auch andere Ihrer Vorbildung und Ihren Fähigkeiten entsprechende Aufgaben zu übertragen, bzw. Sie intern zu versetzen. ...
128. ....
13Wir behalten uns vor, Sie abweichend von der bei der Einstellung für Sie in Aussicht genommenen Tätigkeit auch mit anderen, Ihrer Vorbildung und Ihren Fähigkeiten entsprechenden Aufgaben zu betrauen, insbesondere Sie in einem anderen Bereich unseres Unternehmens zu beschäftigen.
149. Vertragsänderungen und Ergänzungen
15Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
16Mündliche Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich durch den Unterzeichner dieses Vertrages bestätigt werden.
17...
18Seit Ende 1992 bis zum 10.03.2000 befand sich die Klägerin durchgängig im Mutterschutz bzw. Erziehungsurlaub. Nach Schließung des Betriebs in Frankfurt wurde die Klägerin aus der Zentrale in K.......... arbeitsvertraglich betreut.
19Die Beklagte entschloss sich im Laufe des Jahres 1999 zur Beendigung des mit der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Regierungspräsident in Darmstadt erteilte unter dem Datum des 02.09.1999 die Zustimmung zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung (Bl. 19-22 d.A.). Mit einem Schreiben vom 08.09.1999 der Klägerin zugegangen am 14.09.1999 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis daraufhin zum 31.03.2000 (Bl. 4 d.A.).
20Die vorliegende Kündigungsschutzklage hat die Klägerin am 29.09.1999 beim Arbeitsgericht Frankfurt erhoben. Mit Beschluss vom 04.11.1999 (Bl. 41-44 d.A.) hat sich das Arbeitsgericht Frankfurt für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Paderborn verwiesen.
21Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen:
22Die Kündigung vom 08.09.1999 sei rechtsunwirksam. Nach ihrer Kenntnis habe die Fa. P......... AG aus W.............. die Gesellschaftsanteile der Beklagten erworben. Sie gehe von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB aus. In diesem Fall greife aber die unternehmensweite Versetzungsklausel der Ziffer 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrages, wobei davon auszugehen sei, dass es bei der Fa. P......... AG vergleichbare Arbeitsplätze gebe.
23Weiterhin werde die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt. Auch in den Fällen der Betriebsstilllegung bestehe ein Restmandat des Betriebsrats bis zur Abwicklung aller mit einer Betriebsstilllegung zusammenhängenden Maßnahmen, d.h. zumindest bis zum Ausspruch der letzten Kündigung. Ihr Arbeitsverhältnis sei auch dem Betrieb K.......... zuzuordnen gewesen. Die Niederlassung in Frankfurt sei ein Nebenbetrieb im Sinne des § 4 BetrVG gewesen, der K.......... zuzuordnen gewesen sei. Selbst wenn man die Nebenbetriebsqualität des Standorts Frankfurt leugne, so sei sie seit der Schließung Frankfurt an den Hauptbetrieb in K.......... angebunden gewesen.
24Für den Fall der Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung stünde ihr ein Nachteilsausgleichsanspruch nach § 113 BetrVG zu. Die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Stilllegung in K.......... einen Interessenausgleich und Sozialplan erstellt. Ihr Arbeitsverhältnis werde davon nicht umfasst, so dass die Sanktion des § 113 BetrVG greife. Als Abfindung halte sie hier einen Betrag in Höhe von 9 Monatsgehältern, d.h. in Höhe von 43.200,-- DM für angemessen.
25Die Klägerin hat beantragt,
26Die Beklagte hat beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagte hat vorgetragen:
31Die Kündigung vom 08.09.1999 sei wegen völliger Betriebsstillegung sozial gerechtfertigt. Einen Betriebsübergang auf die Fa. P......... AG habe es nicht gegeben. In Frankfurt habe es nie einen Betriebsrat gegeben, obwohl die dortige Vertriebszentrale betriebsratsfähig gewesen sei. Der K.......... er Betriebsrat sei für die Vertriebszentrale in Frankfurt nie zuständig gewesen. Im Übrigen habe der in K.......... bestehende Betriebsrat seine Existenz auch längst aufgegeben. Auch das sogenannte Restmandat dieses Betriebsrats sei seit mehr als einem Jahr erloschen. Der Betrieb in K.......... sei vollständig abgewickelt. Sie - die Beklagte gebe es nur noch handelsregisterrechtlich.
32Auch ein Abfindungsanspruch der Klägerin sei nicht gegeben. Mit der Schließung des Betriebes in K.......... habe der dortige Betriebsrat Ansprüche nach den §§ 111 ff. BetrVG ausschließlich für die K.......... er Mitarbeiter geltend gemacht. Der vom K.......... er Betriebsrat und ihr ausgehandelter Interessenausgleich und Sozialplan beziehe sich ganz konkret auf die Schließung des Betriebs K.......... .
33Durch Urteil vom 24.02.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 14.400,-- DM festgesetzt.
34In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung sei wirksam. Sie verstoße weder gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 BerzGG und § 613 a Abs. 4 BGB noch gegen § 102 Abs. 1 BetrVG. Die Genehmigung des Regierungspräsidenten liege vor. Der Vortrag zum Betriebsübergang sei unschlüssig. Der Betriebsrat in K.......... sei vor Ausspruch der Kündigung nicht anzuhören gewesen. Die Klägerin habe auch keinen Abfindungsanspruch, da der Sozialplan nur für den Betrieb in K.......... abgeschlossen worden sei.
35Gegen dieses ihr am 13.03.2000 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 12.04.2000 Berufung eingelegt und diese ebenfalls am 12.04.2000 begründet.
36Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich weiterhin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Auffassung, nach der Schließung der Vertriebszentrale in Frankfurt sei sie dem Hauptbetrieb in K.......... zuzuordnen. Von hier aus sei sie auch betreut worden. Vor Ausspruch der Kündigung sei der Betriebsrat in K.......... im Rahmen des Restmandats anzuhören gewesen. Aus dem Sozialplan sei sie bewusst herausgenommen worden, so dass ihr eine Abfindung zumindest in Höhe von neun Monatsgehältern zustehe.
37Die Klägerin beantragt,
38das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.02.2000 1 Ca 1545/99 abzuändern und
39Die Beklagte beantragt,
42die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.02.2000 1 Ca 1545/99 zurückzuweisen.
43Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
46A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist unbegründet, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat.
47I. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 08.09.1999 mit Wirkung zum 31.03.2000 aufgelöst worden.
48Soweit die Klägerin mit der Berufung noch rügt, die Kündigung sei wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats des Betriebs in K.......... unwirksam, geht diese Rüge ins Leere.
491. Das Anhörungsrecht des Betriebsrats nach § 102 BetrVG setzt voraus, dass in dem Betrieb des zu kündigenden Arbeitnehmers überhaupt ein Betriebsrat gewählt ist.
50a) Für den Betrieb der Beklagten in Frankfurt war kein Betriebsrat gewählt.
51b) Der Betriebsrat des Betriebs der Beklagten in K.......... war für den Betrieb der Beklagten in Frankfurt nicht zuständig, da dieser Betrieb betriebsratsfähig war.
52Es kann dahingestellt bleiben, ob der Betrieb in Frankfurt ein selbständiger Betrieb oder ein selbständiger Nebenbetrieb im Sinne des § 4 BetrVG war, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat.
53Der Betrieb in Frankfurt war betriebsverfassungsrechtlich selbständig oder galt als betriebsverfassungsrechtlich selbständig. Die Zuständigkeit des Betriebsrats in K.......... war so betriebsverfassungsrechtlich ausgeschlossen.
542. Dieser rechtliche Zustand hat sich auch nach der Schließung des Betriebs in Frankfurt Ende 1992 nicht geändert.
55a) Entgegen der Auffassung der Klägerin war sie nicht die einzige Arbeitnehmerin des verbliebenen Nebenbetriebs der Beklagten in Frankfurt. Unter Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes versteht man die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. z.B.: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., § 214 Rz. 2; BAG, Urteil vom 03.12.1985 1 ABR 29/84 - AP Nr. 28 zu § 99 BetrVG 1972). Unter Betriebsteil ist eine Betriebsabteilung zu verstehen, die deutlich von dem übrigen Betrieb abgegrenzt ist, aber keine eigene betriebliche Organisation aufweist und in der Teil- (Hilfs-) Zwecke für den Betrieb verfolgt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.1997 3 AZR 729/95 - AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG, Betriebsveräußerung; LAG Hamm, Urteil vom 20.05.1998 18 Sa 1687/97 NZA 1999, 208).
56Diese organisatorische Einheit wurde in Frankfurt Ende 1992 insgesamt aufgelöst. Für die Klägerin blieb kein Teil hiervon bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiter fortbestand.
57b) Die Klägerin wurde nicht nach Schließung des Betriebs in Frankfurt Arbeitnehmerin des Betriebs in K.......... , auch wenn sie durch die dortige Personalverwaltung der Beklagten mitverwaltet wurde.
58aa) Nach dem Arbeitsvertrag ist die Klägerin für den Betrieb in Frankfurt eingestellt worden (Ziffer 1 des Arbeitsvertrags vom 14.11.1990). Diese Vereinbarung ist zwischen den Parteien nicht abgeändert worden.
59bb) Die Klägerin ist auch betriebsverfassungsrechtlich nicht Arbeitnehmerin des Betriebs in K.......... geworden. Sie ist dort nie eingestellt worden im Sinne des § 99 BetrVG. Eine solche Einstellung liegt vor, wenn Personen in dem Betrieb eingegliedert werden, um dort zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeiten zu verwirklichen (vgl. Schaub, § 241 Rz. 11; BAG, Urteil vom 22.04.1997 1 ABR 74/96 AP Nr. 18 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).
60Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Klägerin ist weder in den Betrieb in K.......... integriert worden, noch ist sie dort tatsächlich beschäftigt worden.
61II. Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet.
62Der Klägerin steht die begehrte Abfindung weder nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch gemäß § 113 BetrVG zu. Der Klägerin ist als Arbeitnehmerin der Beklagten von der Betriebsstilllegung in K.......... nicht betroffen worden, da sie schon wie oben dargelegt betriebsverfassungsrechtlich keine Arbeitnehmerin des Betriebs der Beklagten in K.......... gewesen ist.
63B. Nach alledem hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
65Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
| gez. Knipp | Kunkel | Schulte |