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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 1273/98

Datum:
24.02.1999
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1273/98
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:1999:0224.9SA1273.98.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 1 Ca 407/98
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 413/99, Kostenbeschluss 26.03.2001
Normen:
§ 9 Abs. 4 JArbSchG a.F., § 7 BBiG
Leitsätze:

1. § 9 Abs. 4 JArbSchG a.F. bestimmte, daß die Schutzvorschriften des § 9 Abs. 1 bis 3 JArbSchG, welche u.a. die vergütete Freistellung des jugendlichen Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht vorsehen, auch auf volljährige, berufsschulpflichtige Auszubildende anzuwenden waren. Zwar ist § 9 Abs. 4 JArbSchG ersatzlos aufgehoben worden; ein entsprechender Anspruch des volljährigen Auszubildenden auf vergütete Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht ergibt sich jedoch weiterhin aus § 7 BBiG.

2. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf die Unterrichtspausen und den Weg von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb.

3. Für eine betriebliche "Nachbeschäftigung" des Auszubildenden für die Zeiten des Berufsschulbesuchs außerhalb der betriebsüblichen Ausbildungszeiten findet sich keine gesetzliche Grundlage.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 13.05.1998 - 1 Ca 407/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. den Kläger für die Zeit des Berufschulunterrichts (Blockunterricht) von den betriebsüblichen Ausbildungszeiten

- Montag und Dienstag 8.15 Uhr - 17.00 Uhr,

- Mittwoch und Donnerstag 8.15 Uhr - 16.45 Uhr,

- Freitag 8.15 Uhr - 13.30 Uhr

wie folgt freizustellen:

- Montag und Mittwoch bis 15.15 Uhr,

- Dienstag bis 12.40 Uhr,

- Donnerstag bis 11.40 Uhr,

- freitags ganztägig;

2. es zu unterlassen, den Kläger über die betriebsübliche Ausbildungszeit gemäß Antrag zu 1. auszubilden oder anderweitig zu beschäftigen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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