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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 456/99

Datum:
26.08.1999
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 456/99
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:1999:0826.8SA456.99.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 217/99
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZN 899/99
Schlagworte:
Aktienoption/Konzern/Konzerngesellschaft als Arbeitgeber/Nebenpflichten des Vertragsarbeitgebers/Schadensersatz/Vertragsverletzung/unrichtige Auskunft/Vereitelung von Erwerbsaussicht/Kausalität/Darlegungs- und Beweislast
Leitsätze:

Gewährt die Konzern-Obergesellschaft leitenden Mitarbeitern ihrer einzelnen Konzerngesellschaften Aktienoptionsrechte, welche nach Ablauf einer Wartefrist bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Bezug von Aktien der Konzern-Obergesellschaft berechtigen, so trifft die einzelne Konzerngesellschaft als Arbeitgeberin die vertragliche Nebenpflicht, ihrem Arbeitnehmer bei der Realisierung der Optionsrechte behilflich zu sein und keine unrichtigen Auskünfte über den Arbeitnehmer zu erteilen, welche geeignet sind, die Durchsetzung der Optionsrechte zu erschweren oder - im Zusammenhang mit der anspruchsschädlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - eine in Aussicht gestellte freiwillige Leistung (Kulanz) der Konzern-Obergesellschaft zu vereiteln.

2. Verletzt der Arbeitgeber durch nachteilige und unrichtige Auskünfte diese Pflicht und ist streitig, ob dem Arbeitnehmer ohne diese Pflichtverletzung die in Aussicht gestellte Kulanz tatsächlich gewährt worden wäre, so ist unbeschadet der Tatsache, daß den Arbeitnehmer als Anspruchsteller die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden trifft, der Arbeitgeber zur substantiierten Darlegung verpflichtet, von welchen Gesichtspunkten die Konzern-Obergesellschaft ihre Entscheidung über eine Kulanzgewährung ggf. abhängig macht. Hat die Konzern-Obergesellschaft im Zusammenhang mit dem Kulanzbegehren sich vom Arbeitgeber über die Vertragstreue des Arbeitnehmers unterrichten lassen, so liegt allein in dieser Nachfrage ein erhebliches Beweisanzeichen für den behaupteten Kausalzusammenhang.

Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil findet mangels Zulassung die Revision nicht statt
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsge-

richts Bielefeld vom 14.01.1999 - 6 Ca 217/97 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.000,-- DM zu

zahlen nebst 4 % Zinsen aus 15.000,-- DM seit dem 01.12.

1996 und aus weiteren 21.000,-- DM seit dem 01.12.1997.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert beträgt unverändert 36.000,-- DM.

 
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