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Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Sa 1700/98

Datum:
09.02.1999
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 1700/98
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:1999:0209.6SA1700.98.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 2 (3) Ca 2043/97
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 AZN 281/99 Beschwerde zurückgewiesen 03.08.1999
Schlagworte:
Kündigung bei Versagung der Arbeitserlaubnis Berechtigung zur Weiterbeschäftigung bevorrechtigter Arbeitnehmer
Normen:
Kündigungsschutzgesetz § 1 Absätze 1, 2 und 3 SGB III §§ 284 Abs. 1,; 285 Absätze 2 und 5
Leitsätze:

1. Die Versagung der Wiedererteilung der Arbeitserlaubnis führt nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses mit einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer. Eine ordentliche Kündigung ist jedoch aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, weil der Arbeitnehmer auf Dauer nicht zur Leistung der vertraglich geschuldeten Dienste in der Lage ist.

2. Ist über die beantragte Wiedererteilung der Arbeitserlaubnis noch nicht rechtskräftig entschieden, ist die Kündigung gleichwohl gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs nicht feststeht, daß bei objetiver Beruteilung in absehbarer Zeit mit der Erteilung der Arbeitserlaubnis gerechnet werden kann und es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, den Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer offen zu halten.

3. Es verstößt weder gegen Treu und Glauben noch gegen die Grundsätzes des § 162 BGB, wenn der Arbeitgeber in einer derartigen Situation dem Arbeitsamt erklärt, er habe kein Interesse mehr an dem bisher beschäftigten Arbeitnehmer und um die Vermittlung einer bevorrechtigt zu berücksichtigenden Person nachsucht.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.06.1998 - 2 (3) Ca 2043/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert wird neu auf 13.800,- DM festgesetzt.

 
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