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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 714/99

Datum:
09.09.1999
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 714/99
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:1999:0909.4SA714.99.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 4 Ca 1668/98
Schlagworte:
Vergangenheitsbezogene Überprüfung der Sozialversicherungspflicht – Verwirkung des Zeugnisanspruchs
Normen:
§§ 611, 630 BGB, § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB, §§ 425, 426 Abs. 2 Nr. 8 HGB a.; F., §§ 433, 437 HGB a.F., § 407 Abs. 1 und 3, § 408 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5,; Satz 2 HGB n.F., §§ 418, 419 HGB n.F., § 256 Abs. 1 ZPO
Leitsätze:

1. Die Klage auf Feststellung, daß ein einen Paketauslieferungsdienst betreffendes und als Subunternehmerverhältnis bezeichnetes Vertragsverhältnis in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis gewesen ist, ist als vergangenheitsbezogener Statusprozeß bei den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig, wenn es dem Kläger nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nur um die Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit seiner früheren Tätigkeit geht und die zuständige AOK bereits ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis verneint hat (im Anschluß an LAG Köln, Urt. v. 25.03.1998 – 7 Sa 1661/97, NZA-RR 1999, 327).

2. Ein Kraftfahrer, der im Rahmen eines Franchisesystems Transporte für ein Un¬ternehmen des Güternahverkehrs ausführt, kann je nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit Arbeitnehmer i.S.v. § 611 BGB oder selbständige Frachtführer i.S.d. § 425 HGB a.F. = § 407 HGB n.F. sein. Die Arbeitnehmereigenschaft kann auch dann vorliegen, wenn der zur Leistung Verpflichtete vertraglich eine Erfolgsgarantie (Haftung) übernimmt, selbst die zur Arbeitsverrichtung notwendigen Betriebsmittel stellt (z.B. LKW) und berechtigt und/oder verpflichtet ist, die Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen (im Anschluß an LAG Düsseldorf, Urt. v. 04.09.1996 – 12/6/5 Sa 909/96, LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 33). Nur in einem solchen Fall hat er einen Zeugnisanspruch gemäß § 630 BGB.

3. Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt, wie jeder schuld-rechtliche Anspruch, der Verwirkung. Hat der als Paketauslieferer tätige Kläger zunächst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses etwas über 1 Jahr lang nichts von sich hören lassen, in einem Schreiben mit der Behauptung, Arbeitnehmer gewesen zu sein, für den „Beiträge zu den Sozialversicherungen zu entrichten sind“, unter ausdrücklichem Vorbehalt, „eine Klage zum zuständigen Arbeitsgericht und Sozialgericht“ zu erheben, außergerichtlich restliche Zahlungsansprüche geltend gemacht, diese dann aber doch vor den Zivilgerichten eingeklagt, setzt sich zu seinem vorangegangenen Tun in Widerspruch, wenn er sich erst, nachdem vor den Zivilgerichten die nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten deutlich höhere Subunternehmervergütung erzielt hat, plötzlich auf den Standpunkt, nicht Subunternehmer, sondern Arbeitnehmer gewesen zu sein und deshalb einen Zeugnisanspruch zu haben.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 20.01.1999 (4 Ca 1668/98) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000,00 DM = 4.601,63 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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