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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 309/98

Datum:
17.06.1999
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 309/98
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:1999:0617.4SA309.98.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 2 Ca 556/97
Schlagworte:
Erwähnung der Prokura und des Beendigungsgrundes im Zeugnis
Normen:
GewO § 113
Leitsätze:

1. Die Angabe von Vollmachten in einem Zeugnis ist für die Darstellung der Kompetenzen und der Verantwortung des Arbeitnehmers wichtig. Sie lassen Rückschlüsse auf seine Stellung im Betrieb und seine hierarchische Position zu. Bei der Darstellung der handelsrechtlichen Vollmachten geht es in erster Linie darum, ob ein Arbeitnehmer Generalvollmacht, Abschlußvollmacht (§ 55 Abs. 1 HGB), Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB) oder Prokura (§ 48 Abs. 1 HGB) hatte. Beschränkungen der handels-rechtlichen Vollmachten – wie bspw. Gesamtprokura (§ 48 Abs. 2 HGB) oder Filialprokura (§ 50 Abs. 3 HGB) – sind ebenfalls zu anzugeben. Zeitliche Beschränkungen der Prokura bedürfen ebenso der Erwähnung wie der Umstand, daß sie ohne Widerruf bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestanden hat. Auch die Dauer der Prokura ist wichtig, so daß das Datum ihrer Erteilung im Zeugnis zu aufzuführen ist.

2. Unter Beendigungsgrund ist die Tatsache zu verstehen, aufgrund derer ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde; er gibt Antwort auf die Frage, „warum“ eine Partei gekündigt hat. Umstände, „wie“ das Arbeitsverhältnis gelöst wird (also ob mit oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist), ist kein Beendigungsgrund in diesem Sinne, sondern stellt die Beendigungsmodalität dar (LAG Hamm, Urt. v. 24.09.1985 – 13 Sa 833/85, LAGE § 630 BGB Nr. 1 = NZA 1986, 99). Der Grund, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, ist regelmäßig auf Verlangen des Arbeitnehmers in ein Zeugnis aufzunehmen. Bei einer Arbeitgeberkündigung gebietet es die Fürsorgepflicht, daß er bei einem Hinweis auf den Beendigungstatbestand bzw. auf die Beendigungsinitiative eine wohlwollende Formulierung wählt und bei einer betriebsbedingten Kündigung im Zeugnis den konkreten Grund – hier: Hineinwachsen von Familienmitgliedern in die Geschäftsführung – erwähnt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 12.11.1997 (2 Ca 556/97) teilweise abgeändert:

1.              Die Klägerin wird verurteilt, dem Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des unter dem 30.04.1996 erteilten Zeugnisses unter gleichem Datum auf den Briefbögen der Geschäftsleitung ein neues Zeugnis nachfolgenden Inhalts zu erteilen:

Zeugnis

              Herr A........ S........, geb. am .................... , wohnhaft W.....-........... ...., ....... G..........-R................., nahm am 01.11.1973 die Tätigkeit in unserem Unternehmen auf.

              Er war zu Beginn als Tischlermeister in den Abteilungen „Oberfläche“, „Versand“, „Bankraum“ und „Maschinenraum“ tätig und hat durch stets ideen- und einfallsreiche Arbeitsleistung von Anbeginn an überzeugt.

              Seine Leistungen und sein handwerkliches Können veranlaßten uns schließlich, ihm ab dem 01.01.1983 die Betriebsleitung zu übertragen.

              In Konsequenz seiner steten beruflichen Weiterentwicklung übernahm Herr S......... schließlich am 01.02.1984 die verantwortliche Leitung des gesamten innerbetrieblichen Produktionsbereiches sowie der technischen Vertriebsleistung.

              Herr S......... war dem Geschäftsführer direkt unterstellt und dem Leiter des Bereiches Rechnungswesen und Verwaltung gleichgeordnet. Mit diesem und dem Geschäftsführer gehörte Herr S......... der Geschäftsleitung im weiteren Sinne an, was dadurch seinen Ausdruck fand, daß ihm mit Wirkung vom 01.02.1984 auch Einzelprokura erteilt wurde.

              Zu den wesentlichen Aufgabenstellungen, die das Arbeitsgebiet von Herrn S......... prägten, gehörten insbesondere

•              die verantwortliche Koordination und Steuerung aller Aufgaben, die zur Projektabwicklung erforderlich waren,

•              die Einteilung der Arbeitskräfte in Absprache mit den Meistern, verbunden mit dem Management von Maschinen-, Personalkapazitäten und Lieferterminen,

•              die vollständige Kalkulation neuer Produkte wie auch deren Konzeption in Absprache mit dem Kunden,

•              die Erarbeitung von Angeboten für unsere Kundschaft, ebenso wie die alleinverantwortliche Betreuung unseres Hauptkunden in den alten Bundesländern.

              Herr S......... verfügt über fundierte Fachkenntnisse und über ein außerordentliches Können. Bei den aufgrund seiner Funktion stets erforderlichen Gesprächen mit Kunden unseres Hauses sowie bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen wußte Herr S........., die Interessen unseres Unternehmens ebenso geschickt und erfolgreich zu vertreten, wie er andererseits die Kunden für interessante Ideen und Konzepte zu deren Zufriedenheit gewinnen konnte.

              Aus dem Kreise der Kundschaft haben wir über die Arbeit von Herrn S......... stets nur positive Reaktionen erhalten.

              Mit der Erledigung der übertragenen Aufgaben und seinen Leistungen waren wir stets uneingeschränkt zufrieden.

              Herr S......... verstand es auch und gerade in der Hektik des Arbeitsalltages, Problemlagen, wie sie gerade bei der von ihm zu verantwortenden Überwachung von Fertigung und Montage nicht selten auftraten, durch seine ruhige und behutsame Art die Mitarbeiterführung erfolgreich zu bewältigen.

              Sein Verhalten zur Geschäftsleitung war stets einwandfrei.

              Zu unserem großen Bedauern mußten wir wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Situation und im Hinblick auf die Tatsache, daß Familienmitglieder in die Geschäftsführung hineinwachsen sollen, Herrn S......... die Beendigung seiner Tätigkeit für unser Unternehmen zum 31.01.1996 vorschlagen.

              Wir wünschen Herrn S......... für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.

2.              Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.              Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾ zu tragen.

4.              Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 DM = 7.669,38  festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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