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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 86/97

Datum:
20.01.1998
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 86/97
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:1998:0120.13TABV86.97.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 1 BV 4/97
Leitsätze:

Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Einigungsstellenspruch, die den frühestmöglichen Beginn der Arbeitszeit und das spätestmögliche Ende der Arbeitszeit fest-legt, innerhalb dieses Zeitkorridors aber dem Arbeitgeber die Einteilung der Arbeitszeit über-läßt, verstößt gegen § 2 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Eine derartige Regelung ist keine „systematische Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit“ im Sinne des § 2 Abs. 2 MTV

 
Tenor:

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den am 13.05.1997 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Siegen - 1 BV 4/97 -  wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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