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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 2063/96

Datum:
19.06.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 2063/96
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:1997:0619.16SA2063.96.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 2 Ca 724/95
Leitsätze:

Bei den gesellschaftsrechtlichen Konkursmeldevorschriften handelt es sich um Schutzgesetze i.S. des § 823 II BGB zugunsten der Gesellschaftsgläubiger, die eine persönliche Haftung der handelnden Personen begründen. Als Konkursverschleppungsschaden ersatzfähig ist in voller Höhe das Konkursausfallgeld nach den §§ 141 Abs. a-n AFG, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dieses deshalb nicht mehr beanspruchen können, weil der Dreimonatszeitraum des § 141 a Abs. 1 Satz 1 AFG überschritten ist. Dies folgt aus allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen und ist vom Normzweck der gesetzlichen Konkursantragspflichten umfaßt. Dieser liegt nicht nur darin, konkursreife Gesellschaften vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, um Gläubiger nicht zu schädigen oder zu gefährden. Bei der Insolvenz eines Unternehmens handelt es sich nach heutiger Rechtslage nicht nur um ein rein wirtschaftliches Abwicklungsproblem. Aus der Arbeitgeberstellung folgt vielmehr die Pflicht, bei der Konkursantragstellung die Interessen der Arbeitnehmer zu beachten. Diese sind seit 1974 davon bestimmt, Versicherungsleistungen, die gerade zum Ausgleich für nicht mehr realisierbare Arbeitsentgeltansprüche vorgesehen sind, in Anspruch nehmen zu können.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.08.1996 - 2 Ca 724/95 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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