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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1044/95

Datum:
01.02.1996
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1044/95
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:1996:0201.4SA1044.95.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 1 Ca 417/95
Schlagworte:
Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Nichteinhaltung von Kündigungsfrist und -termin, Dauer der Probezeit für Leiharbeitnehmer, Umfang der Nachweispflicht bezüglich Kündigungsfristen und -terminen
Normen:
§11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AÜG, §622 Abs. 3 BGB , §256 Abs. 1 ZPO, Art. 2 Abs. 2 Bu
Leitsätze:

1. Verleihbetriebe gehören zum Dienstleistungsgewerbe, nicht zum Gewerbe des Entleihbetriebes. Mithin unterfallen sie auch nicht dem fachlichen Geltungsbereich der für den Entleihbetrieb geltenden Tarifverträge, selbst wenn sie sich auf die Überlassung von Arbeitnehmern in einem bestimmten Wirtschaftsbereich - z.B. Metallindustrie - spezialisiert haben. Maßgeblich ist daher nicht die für den Entleihbetrieb geltende tarifliche Probezeitregelung; es verbleibt vielmehr bei der gesetzlichen Regelung, wonach eine Probezeit längstens für die Dauer von sechs Monaten vereinbart werden kann (vgl. § 622 Abs. 3 BGB).

2. Nach dem Wortlaut des Art. 1 § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AÜG müssen die Kündigungsfristen für das Leiharbeitsverhältnis ausdrücklich in der Urkunde (oder im schriftlichen Arbeitsvertrag) angegeben werden. Deshalb genügt ein Verweis auf die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen nicht. Erst Recht reicht es nicht aus, bloß auf die Vereinbarung einer Probezeit hinzuweisen, ohne in der Urkunde (oder im schriftlichen Arbeitsvertrag) festzuhalten, welche Kündigungsfristen während dieser Zeit gelten sollen.

3. Ob Kündigungstermine einzuhalten sind oder nicht, zählt zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die dem Leiharbeitnehmer mitzuteilen sind.

4. Kündigungstermine haben den Hilfszweck, die Berechnung des Ablaufs der Kündigungsfrist zu erleichtern. Die Kündigungsfrist ist eine Mindestfrist, die zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Termin, zu dem gekündigt wird, also dem Kündigungstermin, liegen muß. Ordentliche Kündigungen sind demnach nur dann rechtswirksam, wenn die Kündigungsfristen zu den vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsterminen gewahrt sind.

5. Daraus folgt, daß die Kündigung auch früher ausgesprochen werden darf, als zur Wahrung der Frist notwendig ist. Ist die Frist nicht gewahrt, so wirkt die Kündigung zum nächstzulässigen Kündigungstermin, wenn nicht anzunehmen ist, daß gerade nur zu dem angegebenen Zeitpunkt gekündigt werden sollte (BAG vom 04.02.1960, AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.04.1995 (1 Ca 418/95) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.820,00 DM festgesetzt.Die Revision wird zugelassen.

 
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