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Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Sa 1024/83

Datum:
21.09.1983
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 1024/83
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:1983:0921.12SA1024.83.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 150/82
Leitsätze:

Wird eine Belegschaftskantine von einem größeren Betriebsrat in eigener Regie und unter eigener Verantwortung geführt, so kann der Betriebsrat in der Form eines nicht rechtsfähigen Vereins Träger der Kantine sein. Wenn der Betriebsratsvorsitzende zugleich als Vorsitzender des Vereins anzusehen ist, so haftet er den Mitgliedern des Vereins für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung seiner Geschäftsführungspflichten entstehen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am o9. Mai 1983 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Herford - 2 Ca 15o/b3 - wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand DM 17«5oo,-- nebst 5 Zinsen seit dem 12. Juni 1982 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 1/2 und die Kläger - zu gleichen Teilen - ebenfalls 1/2.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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