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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 14.945,07 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.
3Der 1955 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1992 als amtlich anerkannter Sachverständiger mit Teilbefugnissen bei der Beklagten im Bereich der Fahrerlaubnisprüfungen angestellt und beschäftigt gegen einen durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 4.981,69 € im Rahmen einer 38,5 Stundenwoche. Die Beklagte bietet technische Prüfleistungen an. Die Dienststelle des Klägers befindet sich in T.
4Auf das Arbeitsverhältnis finden sowohl der Manteltarifvertrag für die Tarifgemeinschaft TÜV vom 21.06.1999 als auch der Tarifvertrag Altersteilzeit vom 21.02.2011 Anwendung, für dessen Inhalt auf Bl. 5 - 17 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.
5Mit Schreiben vom 25.05.2011 (Bl. 18 Gerichtsakte) beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersteilzeit für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.05.2018. Unmittelbar nach Antragstellung durch den Kläger lehnte dessen Vorgesetzter, der Regionalleiter, den Altersteilzeitantrag des Klägers mündlich ab. Mit Schreiben vom 27.03.2012, für dessen Inhalt auf Bl. 19 - 20 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte den Altersteilzeitantrag des Klägers auch schriftlich ab.
6In der Folgezeit stellte die Beklagte sechs neue Arbeitnehmer ein.
7Am 18.01.2012 genehmigte die Beklagte einem Arbeitskollegen des Klägers aus der Region Dortmund Witten dessen Altersteilzeitantrag. Der Kollege (T1) ist gelernter Kfz-Meister und bei der Beklagten tätig im Bereich "TÜV-Abnahme".
8In der letzten Betriebsratssitzung teilte der Regionalleiter der Beklagten mit, dass eine weitere Einstellung bevorstehe. Es handele sich um den Absolventen eines Ingenieurstudiums, der für die interne Ausbildung ab Juni 2013 vorgesehen sei.
9Mit seiner am 23. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht Siegen eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Altersteilzeitantrag weiter und begehrt eine Verurteilung der Beklagten, diesen anzunehmen.
10Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen folgendes vor:
11Sein Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gelte bereits deshalb als genehmigt, da die Beklagte nicht innerhalb von drei Monaten auf diesen geantwortet habe. Dies ergebe sich zumindest aus Treu und Glauben.
12Die Beklagte habe sich in ihrem Ablehnungsschreiben auch auf betriebliche Gründe berufen. Damit habe sich die Beklage selbst gebunden und müsse diese jetzt vor Gericht beweisen.
13Tatsächlich gebe es auch keine betrieblichen Belange, die die Ablehnung seines Altersteilzeitantrages rechtfertigen könnten und würden. Darauf, dass der Abschluss von Altersteilzeitverträgen nach den tarifvertraglichen Vorschriften freiwillig sei, habe sich die Beklagte in ihrem Ablehnungsschreiben gerade selbst nicht berufen.
14Zudem habe die Beklagte entgegen den tarifvertraglichen Vorgaben auch nicht den bestehenden Betriebsrat über die Ablehnung seines Altersteilzeitantrages unterrichtet. Auch daraus ergebe sich, dass die Beklagte verpflichtet sei, diesen mit ihm abzuschließen.
15Der Beklagten würde auch genug Zeit verbleiben, neue ausreichend qualifizierte Mitarbeiter zu finden und einzustellen vor Beginn seiner Altersteilzeit.
16Der Absolvent des Ingenieurstudiums, dessen Einstellung nach den Angaben des Regionalleiters für Juni 2013 bevorstehe, könne im Februar 2014 die Prüfungen absolvieren und anschließend voll in seine Befugnisse (des Klägers) eingesetzt werden. Auch ein weiterer Kollege (T2) könne sein Arbeitsgebiet voll abdecken.
17Die mit dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages typischerweise verbundenen Folgen habe die Beklagte hinzunehmen und zu tragen. Allein dadurch, dass die Beklagte den Tarifvertrag Altersteilzeit am 15.04.2011 in dem bei ihr bestehenden Intranet veröffentlicht habe, habe sie auch die Erwartung (auch bei ihm) geweckt, zum Abschluss von Altersteilzeitverträgen bereit zu sein. Insoweit sei die Beklagte auch an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden im Hinblick auf den Arbeitskollegen T1. Zudem habe die Beklagte weitere Altersteilzeitvereinbarungen nach den Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleich und Sozialplan, für deren Inhalt auf Bl. 57 - 68 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, abgeschlossen.
18Der Kläger beantragt,
19die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers vom 25.05.2011 auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell (Modell 2) anzunehmen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen folgendes vor:
23Aus den tarifvertraglichen Vorgaben des Tarifvertrages Altersteilzeit vom 21.02.2011 ergebe sich kein Anspruch des Klägers gegen sie auf Abschluss entsprechenden Altersteilzeitvertrages. Der Tarifvertrag sehe lediglich den freiwilligen Abschluss entsprechender Vereinbarungen vor. Nichts anderes ergebe sich aus den tarifvertraglichen Vorschriften auch für den Fall, dass der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers nicht innerhalb von drei Monaten bescheiden sollte. Im Übrigen sei der Antrag des Klägers ja auch - unstreitig - unmittelbar nach Antragstellung mündlich vom unmittelbaren Vorgesetzten abgelehnt worden. Lediglich die schriftliche Ablehnung sei erst mit Schreiben vom 27.03.2012 erfolgt, was hier nach den Vorgaben des Tarifvertrages nicht die vom Kläger gewünschten Rechtsfolgen habe.
24Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei vorliegend bereits nicht einschlägig, da sie keine Verteilungsentscheidung getroffen habe. Im Übrigen sei der Kläger mit dem Mitarbeiter T1 nicht vergleichbar.
25Die vom Kläger zitierten Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleiche und Sozialplan seien für den Bereich der medizinisch-psychologischen Untersuchungen abgeschlossen worden, nicht dagegen für den Bereich der Fahrerlaubnisprüfungen, indem der Kläger tätig sei.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der Kammerverhandlung vom 23.05.2013 Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die zulässige Klage ist unbegründet.
29Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss des gewünschten Altersteilzeitvertrages.
30I.
311. Ein Anspruch des Klägers auf Abschluss des gewünschten Altersteilzeitvertrages ergibt sich zunächst nicht aus dem Tarifvertrag Altersteilzeit vom 21.02.2011.
32In der Präambel des Tarifvertrages wird ausdrücklich ausgeführt, dass "der Abschluss von Alterszeitarbeitsvertragen freiwillig ist". Daraus ergibt sich klar und eindeutig, dass die Tarifvertragsparteien den Arbeitsvertragsparteien gerade keinen tarifvertraglichen Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Altersteilzeitvertrages geben wollten.
33Bestätigt wird diese rechtliche Schlussfolgerung durch § 2 TV Altersteilzeit. Dort ist in Absatz 1) ausgeführt, dass Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeitarbeitsverhältnis) "vereinbaren können". Diese Möglichkeit (keine tarifvertragliche Verpflichtung) wird in § 2 Abs. 2 wiederholt und bekräftigt ("können").
34Bei diesem ausdrücklichen und eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages bedarf es keiner darüber hinausgehenden Auslegung.
352. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich sie Beklagte nach Einschätzung des Klägers in ihrem Ablehnungsschreiben vom 27.03.2012 auf betriebliche Gründe berufen hat, die nach dem Vortrag des Klägers tatsächlich nicht bestehen würden. In diesem Zusammenhang kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass sich die Beklagte tatsächlich in dem genannten Schreiben auf betriebliche Gründe berufen hat, die tatsächlich nicht vorliegen. Darauf kommt es vorliegend nicht an. Der Tarifvertrag sieht nicht vor, dass Altersteilzeitanträge der Mitarbeiter nur dann abgelehnt werden können, wenn betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Auch in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrages Altersteilzeit ist die Rede von "können abgeschlossen werden", was gerade keine tarifvertragliche Verpflichtung begründet. Eine Selbstbindung der Beklagten (wie vom Kläger vertreten) dergestalt, dass sie nunmehr verpflichtet wäre, im vorliegenden gerichtlichen Verfahren das Vorliegen von betrieblichen Gründen darzulegen und zu beweisen, folgt daraus nicht. Dies lässt sich auch dem Tarifvertrag nicht entnehmen.
363. Nichts anderes gilt, soweit die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat tatsächlich nicht über ihre Ablehnungsgründe im Schreiben vom 27.03.2012 informiert hat. Auch insoweit lässt sich dem Tarifvertrag keine tarifvertragliche Rechtsfolge entnehmen. Eine solche wäre allerdings Voraussetzung dafür, dem Kläger einen entsprechenden tarifvertraglichen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zuzuerkennen.
37Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Beklagte nach § 3 As. 2 TV Altersteilzeit verpflichtet ist, dem antragstellenden Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten schriftlich mitzuteilen, ob dem Altersteilzeitantrag entsprochen wird oder nicht. Allerdings enthält der Tarifvertrag auch insoweit keine Rechtsfolge dafür, wenn der Arbeitgeber die genannte Frist nicht einhält. Somit folgt auch aus der Fristverletzung durch die Beklagte kein tarifvertraglicher Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Hätten die Tarifvertragsparteien bei Fristverletzung des Arbeitgebers einen solchen Anspruch des Arbeitnehmers begründen wollen, hätten sie dies ausdrücklich im genannten Tarifvertrag festhalten und formulieren müssen. Auch nach dem Sinn und Zweck ist eine entsprechende Rechtsfolge nicht zwingend erforderlich. Die Einräumung der entsprechenden tarifvertraglichen Frist soll dem Arbeitgeber lediglich ausreichend Zeit geben, um den Altersteilzeitantrag des Mitarbeiters zu prüfen und sich darüber schlüssig zu werden, ob er mit dem Mitarbeiter eine entsprechende Altersteilzeitvereinbarung abschließen möchte. Nach Ablauf der Frist hat der Arbeitnehmer (gegebenenfalls) einen einklagbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Bescheidung seines Altersteilzeitvertrages. Weitergehende Rechtsfolgen lassen sich der tarifvertraglichen Vorschrift und dem Tarifvertrag insgesamt nicht entnehmen.
384. Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagte bis zu dem vom Kläger gewünschten Beginn der Altersteilzeit ausreichend Zeit hat, neue entsprechend qualifizierte Mitarbeiter als Ersatz für den Kläger zu finden. Darauf kommt es nach den tarifvertraglichen Vorgaben nicht an. Der Tarifvertrag überlässt es der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob er Altersteilzeitverträge mit seinen Mitarbeitern abschließt oder nicht. Es kann daher nach Auffassung der Kammer auch dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Beklagte nach Antragstellung durch den Kläger neue qualifizierte Mitarbeiter gewonnen und eingestellt hat oder nicht. Dies gilt ebenso für die Frage, ob es bei der Beklagten bereits beschäftigte Mitarbeiter gibt, die im Fall eines Altersteilzeitvertrages mit dem Kläger dessen Arbeitsbereich abdecken könnten oder nicht. Auch dies ist die freie Entscheidung der Beklagten als Arbeitgeberin.
39Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der vom Kläger angeführte Kollege T1 sowohl in einer anderen Region als auch mit anderen Tätigkeiten als der Kläger beschäftigt ist. Eine vergleichbare Situation ergibt sich damit aus dem unstreitigen Sachverhalt nicht.
405. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihm vorgelegten Betriebsvereinbarungen zu Interessenausgleich und Sozialplan berufen. Zum einen erfassen diese betrieblichen Regelungen nicht den Tätigkeitsbereich des Klägers (Fahrerlaubnisprüfungen), sondern vielmehr den Bereich der medizinisch-psychologischen Untersuchungen. Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, dass er unter die entsprechenden betrieblichen Regelungen von ihrem Anwendungsbereich her fällt. Soweit diese betrieblichen Regelungen Ansprüche auf Altersteilzeitvereinbarungen vorsehen sollten, handele es sich um andere Rechtsgrundlagen als der Tarifvertrag Altersteilzeit und kommen diese vorliegend für den Kläger als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.
416. Schließlich ergibt sich kein Anspruch des Klägers daraus, dass die Beklagte den Tarifvertrag Altersteilzeit ins Intranet eingestellt hat. Nach § 8 TVG sind Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Dazu zählt auch das Intranet. Über den veröffentlichten Tarifvertrag hinausgehende tarifvertragliche Verpflichtungen sind damit für die Beklagte als Arbeitgeberin nicht verbunden, unabhängig davon, ob sich beim Kläger eine entsprechende Erwartungshaltung gebildet hat oder nicht.
427. Andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere gesetzliche, bestehen nicht und wurden auch vom Kläger nicht zur Begründung seines Anspruchs herangezogen.
43Nach alledem musste der Klage des Klägers der Erfolg versagt bleiben.
44II.
45Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
46Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG in jedem Urteil festzusetzende Streitwert ergibt sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (Vierteljahresverdienst), den die Kammer auch im vorliegenden Fall bei einem Streit um den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages für angemessen hielt.