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Arbeitsgericht Siegen, 2 Ga 8/07

Datum:
25.05.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Siegen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ga 8/07
ECLI:
ECLI:DE:ARBGSI:2007:0525.2GA8.07.00
 
Schlagworte:
Bewerberverfahrensanspruch, Unterlassungsverfügung
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG, §935, § 940 ZPO
Leitsätze:

1. Der Bewerberverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG kann im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Stellenbesetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Klage auf Durchführung einer erneuten Auswahlentscheidung gesichert werden.

2. Ein Verfügungsanspruch besteht in einem solchen Fall nicht nur dann, wenn bereits feststeht, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist, d. h. die Stelle entweder mit dem abgelehnten Mitbewerber zu besetzen ist oder er zumindest einen Anspruch auf eine erneute Auswahl besitzt. Ausreichend für eine vorläufige Sicherung des Bewerberverfahrensanspruches ist es, wenn nach dem unstreitigen bzw. glaubhaft gemachten Sachverhalt zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die getroffene Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei zu wiederholen und über die Bewerbung entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erneut zu entscheiden ist.

3. Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, wenn ein dokumentiertes Anforderungsprofil nicht feststellbar ist, der Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes sich an die aus der Stellenausschreibung ersichtlichen Anforderungskriterien bei der Einladung von Bewerbern nicht in vollem Umfang hält oder einen für die Art der auszuübenden Tätigkeit nicht erforderlichen Qualifikationsnachweis fordert.

4. Ein materiellrechtlicher Unterlassungsanspruch ist für eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Stellenbesetzung nicht erforderlich. Es kommt allein auf den zu sichernden Verfügungsanspruch an, welcher hier der Bewerberverfahrensanspruch ist.

 
Tenor:

Der Beklagten wird aufgegeben, die bei ihr zu besetzende Stelle einer Akademischen Direktorin/eines Akademischen Direktors (Besoldungsgruppe A 15) als Leiterin/Leiter des Zentrums für Studienberatung nicht mit einer anderen Bewerberin bzw. einem anderen Bewerber bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Klägerin in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Siegen - 2 Ca 511/07 - zu besetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 14.340,00 € festgesetzt.

 
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