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Arbeitsgericht Siegen, 3 Ca 1680/04

Datum:
20.01.2005
Gericht:
Arbeitsgericht Siegen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 1680/04
ECLI:
ECLI:DE:ARBGSI:2005:0120.3CA1680.04.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 441/05 Termin am 22.09.2005
Schlagworte:
Reisekostenpauschale, Pauschalierungsabrede, stillschweigender Widerrufsvorbehalt, Widerrufsfrist
Normen:
§§ 133, 157, 611, 670 BGB; § 20 MTV für das private Versicherungsgewerbe
Leitsätze:

In der Regel unterliegt eine Abrede, nach der der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Abgeltung der seinen Außendienstmitarbeitern entstehenden Reisekosten und Spesen einen monatlichen Pauschalbetrag zu zahlen, einem stillschweigend vereinbarten Widerrufsvorbehalt. Beide Vertragsparteien können eine derartige Pauschalierungsvereinbarung unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Monatsende einseitig widerrufen."

Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1025,52 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 72 % und die Beklagte 28 %.

3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 3.685,23 €.

 
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