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Arbeitsgericht Rheine, 4 Ca 389/10

Datum:
18.08.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Rheine
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
4 Ca 389/10
ECLI:
ECLI:DE:ARBGST:2010:0818.4CA389.10.00
 
Leitsätze:

Die Parteien streiten über die Auslegung des § 26 TVÖD – AT und die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, dem Kläger einen Urlaubstag abzurechnen für einen Feiertag, an dem er dienstplanmäßig eingeteilt war und für diesen Tag Urlaub nimmt (klageabweisende Entscheidung).

 
Tenor:

1. Der Klageantrag, festzustellen, dass solche Tage innerhalb eines durch den Kläger in Anspruch genommenen Erholungsurlaubes, die gesetzliche Feiertage sind, nicht als Arbeitstag im Sinne der Bemessung der Urlaubsdauer gelten, auch wenn der Kläger an diesen Tagen ohne Urlaubsinanspruchnahme hätte arbeiten müssen, wird abgewiesen. 

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.340,92 € festgesetzt.

 
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