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Arbeitsgericht Paderborn, 3 Ca 443/23

Datum:
09.12.2023
Gericht:
Arbeitsgericht Paderborn
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ca 443/23
ECLI:
ECLI:DE:ARBGPB:2023:1209.3CA443.23.00
 
Tenor:

wird der Tatbestand des Urteils vom 03.11.2023 gemäß §§ 320 ZPO, 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG insoweit berichtigt, als der auf Seite 19 des Urteils befindliche Satz

„Auch aufgrund des Mitwirkens des ehemaligen Wirtschaftsprüfers A bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 durfte der Kläger davon ausgehen, dass kein Straftatbestand verwirklicht wird und der Vertragsinhalt angemessen ist.“

lauten  muss

„Auch aufgrund des Mitwirkens des ehemaligen Wirtschaftsprüfers A bei den vorbereitenden Verhandlungen zur Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 durfte der Kläger davon ausgehen, dass kein Straftatbestand verwirklicht wird und der Vertragsinhalt angemessen ist.“

 
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