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Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 434/23

Datum:
12.10.2023
Gericht:
Arbeitsgericht Paderborn
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 434/23
ECLI:
ECLI:DE:ARBGPB:2023:1012.1CA434.23.00
 
Schlagworte:
Unwirksamkeit einer Ruhegeldvereinbarung, Untreue, wucherähnliches Geschäft, Verstoß gegen die guten Sitten
Normen:
§ 134 BGB i.V.m. § 266 StGB; § 138 Abs. 1 BGB
 
Tenor:

1.              Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 11.805,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen.

2.              Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 11.805,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen.

3.              Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 11.805,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen.

4.              Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 11.805,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen.

5.              Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 11.805,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2023 zu zahlen.

6.              Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 11.805,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 zu zahlen.

7.              Der Beklagte wird verurteilt, zukünftig monatlich 11.805,45 € brutto zahlbar jeweils zum ersten Tag des Folgemonats nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gerechnet jeweils ab dem Monatszweiten des Folgemonats für die Zeit laufend ab dem 01.10.2023 zu zahlen.

8.              Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

9.              Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 424.996,20 € festgesetzt.

 
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RECHTSMITTELBELEHRUNG

69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 84 85
 

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