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wird der Antrag des Klägers vom 22.12.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts zurückgewiesen.
Im § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten nicht übersteigen. Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beträgt das einzusetzendes Einkommen 787,08 €.
2.
3Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO ergeben sich monatliche Raten von 487,00 €. Vier Raten betragen 1.948,00 €. Die zu erwartenden Kosten der Prozessführung betragen bei einem Streitwert von 7.875,00 € insgesamt 1.927,00 € und übersteigen damit keine vier Monatsraten.
4Der Prozesskostenhilfeantrag ist daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Paderborn, Grevestraße 1, 33102 Paderborn, Fax: 05251 69162-30 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283, eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.
6Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.
7Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
8Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
9* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.