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1. Das Versäumnisurteil vom 13.10.2021 wird aufrechterhalten.
2. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG.
3Der Kläger bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung bei dem beklagten A als Seelsorger. Er wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt hiernach eine Absage.
4Mit seiner bei dem Arbeitsgericht Paderborn am 26.08.2021 eingegangenen und dem beklagten A am 31.08.2021 zugestellten Klage begehrt die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 8.000,00 €.
5Er ist der Auffassung, das beklagte A habe nachzuweisen, dass es die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (im Folgenden: AGG) eingehalten habe. Da es diesen Anforderungen nicht nachgekommen sei, resultiere daraus nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Beweislastumkehr zulasten es beklagten A, das nachzuweisen haben habe, dass keine Benachteiligung aufgrund von Behinderung und Religion stattgefunden habe.
6Nachdem der Kläger dem Gütetermin am 13.10.2021 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben ist, ist gegen ihn ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses ihm am 15.20.2021 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit einem bei dem Arbeitsgericht Paderborn am 10.10.2021 per Fax eingegangenen Schriftsatz und sodann sein Prozessbevollmächtigter mit einem bei Gericht am 19.10.2021 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
7Der Kläger beantragt,
8das Versäumnisurteil vom 13.10.2021 aufzuheben und das beklagte A zu verurteilen, an den Kläger 8.000,00 € zu zahlen.
9Das beklagte A beantragt,
10das Versäumnisurteil vom 13.10.2021 aufrecht zu erhalten.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Das Versäumnisurteil vom 13.10.2021 war aufrecht zu erhalten.
14I.
15Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 13.10.2021 ist zulässig. Er ist an sich statthaft und insbesondere auch innerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist bei Gericht eingelegt worden. Das Verfahren wurde aufgrund dessen gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumnis befand.
16II.
17Die zulässige Klage ist unbegründet. Sie ist bereits unschlüssig.
18Der Kläger hat schon unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 AGG.
191. Danach kann ein Beschäftigter – wozu nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG auch ein Bewerber zählt – bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 Abs. 1 AGG wegen eines Schadens, der nicht Vermögenschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
202. Der Kläger hat schon keinen Sachverhalt vorgetragen, aufgrund dessen ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot festgestellt werden könnte. Hierauf ist er im Beschluss vom 22.10.2021 hingewiesen worden.
213. Entgegen seiner Auffassung besteht insoweit auch keine Beweislastumkehr zu Lasten des beklagten A.
22Der Kläger hat auch keine Indizien iSd. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen seiner Religion oder Behinderung vermuten ließen (vgl. zu den Anforderungen hierzu jüngst BAG 1. Juli 2021 – 8 AZR 297/20 – Rn. 19 ff.). Er wurde insbesondere zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, sodass es insoweit nicht auf die Frage ankommt, ob § 165 Satz 3 SGB IX oder eine vergleichbare Vorschrift auf das beklagte A Anwendung findet. Allein die Nichteinstellung des Klägers löst zudem keine weiteren Begründungspflichten für das beklagte Erzbistum im Hinblick auf seine Auswahlentscheidung aus.
23III.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 344 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
26Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
27Landesarbeitsgericht Hamm
28Marker Allee 94
2959071 Hamm
30Fax: 02381 891-283
31eingegangen sein.
32Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
33Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
34Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
351. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
40* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.