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Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 1602/18

Datum:
04.04.2019
Gericht:
Arbeitsgericht Paderborn
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 1602/18
ECLI:
ECLI:DE:ARBGPB:2019:0404.2CA1602.18.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 676/19, Urteil vom 24.07.19; Berufung zurückgewiesen; BAG 9 AZR 401/19
Schlagworte:
Ist der Arbeitnehmer langanhaltend erkrankt, besteht eine Obliegenheit des Arbeitgebers zur Belehrung des Arbeitnehmers über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen erst dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt und in der Lage ist, den Urlaub anzutreten. Bleibt der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, verbleibt es bei dem Verfall der gesetzlichen Urlaubsansprüche 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres, ohne dass eine vorherige Belehrung des Arbeitgebers erfolgen muss.
Normen:
§ 7 Abs. 3 BUrlG
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 768,60 € festgesetzt.

 
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