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Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 423/10

Datum:
21.07.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Paderborn
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 423/10
ECLI:
ECLI:DE:ARBGPB:2010:0721.2CA423.10.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 1545/10
Schlagworte:
Verhaltensbedingte Kündigung; Arbeitsbummelei; private Tätigkeiten während der Arbeitszeit
Normen:
§ 626 BGB; § 1 KSchG
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 21.04.2010, noch durch die Kündigung vom 12.02.2010 beendet wurde bzw. beendet wird.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Bauhofmitarbeiter weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 14.400,- € festgesetzt.

 
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