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Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 1002/10

Datum:
08.12.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Paderborn
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 1002/10
ECLI:
ECLI:DE:ARBGPB:2010:1208.2CA1002.10.00
 
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung – Stilllegung – Überlassung
Normen:
§ 1 KSchG, § 102 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze:

1. Die Stilllegung eines Betriebes führt nicht zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfes für einen über das Ende der Kündigungsfrist hinaus an ein anderes Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitnehmer.

2. Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht über den Einsatz des Arbeitnehmers im Wege der Überlassung bei einem anderen Unternehmen, ist sie Anhörung des Betriebsrats nicht gem. § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 03.05.2010 nicht beendet wird.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Industriekauffrau weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 15.260,00 € festgesetzt.

 
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