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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 4,000,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über den Inhalt der von dem Beklagten erteilten Versorgungszusage,
3Der 55 Jahre alte Kläger ist seit dem 1. Januar 1976 bei dem Beklagten als Sozialpädagoge beschäftigt. Sein Bruttomonatseinkommen beträgt 3.665,88 .€. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag vorn 15. Januar 1976 (Bi. 8/9 d. A.) ist unter §.2 u. a. folgendes geregelt:
4„Für das Dienstverhältnis gelten die .„Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der „Caritas-Korrespondenz" veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten. Fassung.
5Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestanden.
6Bei Änderung der AVR gilt jeweils die in der „Caritas-Korrespondenz" veröffentlichte und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzte Fassung, ohne das es einer weiteren Vereinbarung bedarf. Auch insoweit ist den Mitarbeitern Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben.'
7Die AVR enthalten unter Punkt XIII. folgende Regelung:.
8. „Xlll, Zusätzliche Altersversorgung
9Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeite für Alter und Invalidität gemäß. den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung 4/Versorgungsordnung B) zu veranlassen. Grundsätzlich findet Versorgungsordnung A Anwendung. Versorgungsoldnung B ist anzuwenden, sofern der Dienstgeber nicht Beteiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung
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Anlage 8: Versorgun Regelung: |
gsordnungen, Versorgungsordnung A, enthält unter § 1 folgende |
Gesamtversorgung
12(1)Mitarbeiter und die zur ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu dep AVR), für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlandes. (im folgenden Zusatzversorgungskasse genannt) Versicherungspflicht besteht, sind durch ihren Dienstgeber bei der Zusatzversorgungskasse zum . Zwecke der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern.
13(2)Der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters und des zu seiner Ausbildung Beschäftigten sowie der Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen richten sich ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbe-stimmungen und können nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden."
14Die Satzungsvorschriften der kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) basieren auf den entsprechenden Versorgungstarifverträgen des öffentlichen Dienstes. § 2 Abs. 1 des Errichtungsbeschlusses der Vorversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 30. August 1976 (Ell. 102 d. A.) lautet:
15,Die Zusatzversorgungskasse hat die-Aufgabe, Arbeitnehmern des kirchlichen und des kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen der BRD einschließlich Land Berlineine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, .Enverbsunfähigkeits7 und - Hinterbliebenenver-sorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen durch Versicherung zu gewähren."
16'Entsprechend der im öffentlichen Dienst geltenden Regelungen sah auch die Satzung der KZVK zunächst ein umlagefinanziertes Gesamtversorgungsmodell vor. Im öffentlichen Dienst erfolgte eine Umstellung von dem urniagefinanzierten Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Punktemodell durch den Altersvorsorgeplan 200.1 und auf diesem aufbauenden Altersvorsorgetarifverträgen vom 1. März 2002. Dementsprechend änderte auch die KZVK nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde am 16. April 2002. ihre Satzung (BI. 74 96 d. A:) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 und stellte die Altersversorgung ebenfalls auf ein kapitalgedecktes Zusatzrentensystem um. Zur rentennahe Jahrgänge, die bis 1946 -geboren-wurden, enthält die Satzung Besitzstandsregelungen.
17Mit einem am- -13. Januar 2005 bei dem .Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und begehrt die Feststellung, dass der Beklagte weiterhin. zu Verschaffung einer Altersversorgung auf Basis einer Gesamtversorgung verpflichtet ist. Hilfs Weise die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten.
18Der Kläger ist der Auffassung, er habe gegen den Beklagten unabhängig von der durch die KZVK vorgenommene Satzungsänderung einen Anspruch auf eine Altersversorgung in Form einer Gesamtversorgung. Dies ergebe sich aus den arbeitsvertraglichen in Bezug genommenen Regelungen in den AVR, insbesondere aus der Überschrift in § 1 der Anlage 8, Versorgungsordnung A. Der Beklagte habe dem Kläger mit dieser Regelung einer Gesamtversorgung zugesagt, welche nicht durch eine Satzungsänderung der KZVK abgeändert werden könne. Darüber hinaus könne sich der Beklagte auch nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Zudem liege bei der erfolgten Umstellung der .Altersversorgung ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes vor. welcher insbesondere in der auf § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG gestützten Umrechnung liege. Des weiteren wäre die Beteiligung der arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich gewesen.
19Mit Schriftsatz vom 29. April 2005, der KZVK am 3. Mai 2005 zugestellt, hat der-Beklagte der 'KZW< den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2005 ist die KZVK dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
20Der Kläger beantragt,
21festzustellen, dass die Ruhegeldansprüche des Klägers aufgrund § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 15. Januar 1976 i. V. m. § 1 der Anlage 8 zur AVR im Sinne einer Gesamtversorgung fortbestehen und durch die Umstellung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 von einer umlagefinanzierten Gesamtversorgung auf ein kapitalgedecktes Punktesystem nicht berührt werden,
hilfsweise
24festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger. sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Umstellung der KZVK mit Wirkung ab dem
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271. Januar 2002 von einer umlagefinanzierten Gesamtversorgung auf ein kapitalgedecktes Punktesystem entstehen.
28Der Beklagte und die Streitverkündete Zusatzversorgungskasse beantragen,
29die Klage abzuweisen.
30Der Beklagte meint, er sei nicht passiv legitimiert. Etwaige Ansprüche habe der. Kläger aufgrund der Regelung in § 1 der Anlage 8, Versorgungsordnung A gegen die streitverkündete Zusatzversorgungskasse und nicht gegen den Beklagten zu richten. Auch ergebe sich aus den .AVR nicht, dass der Beklagte dem Kläger eine Gesamtversorgung schulde, da § 1 der AVR lediglich auf die jeweils gültige Satzung der Zusatzversor-gungskasse verweise.
31Die Streitverkündete Kesse hat sich den Argumenten des Beklagten angeschlossen. Darüber hinaus meint sie, die Wirksamkeit der Umstellung der Altersversorgung sei nur eingeschränkt überprüfbar, da diese auf den tarifvertraglichen Regelungen im öffentlichen Dienst beruhe; welche die Streitverkündete Kasse lediglich in der geänderten Satzung übernommen hat. Selbst wenn man von einer Überprüfbarkeit ausginge, so sei die Änderung der Satzung jedenfalls aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage wirksam. Wegen der demographischen Entwicklung sei das bisherige umlagefinanzier-te System finanziell nicht mehr tragbar und führe zu einer Existenzgefährdung der beteiligten Arbeitgeber. Im übrigen stehe zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht einmal fest, ob und in welchem Umfang die Umstellung der Altersversorgung auf ein kapitalgedecktes Punktesystem zu finanziellen Einbußen des-Klägers führen wird.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Seen- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen.
33Entscheidungsgründe:
34Die Klage hat keinen Erfolg. da sie unbegründet ist.
35Der Hauptantrag zu 1) ist zulässig.
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37Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr.. 3 a ArbGG eröffnet. Es handelt sich um eine .Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich über die Form der zu gewährenden Altersversorgung.
38Des weiteren besteht das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs.. 1 ZPO. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Klärung- der Frage, ob ihm trotz der geänderten Satzung der KZVK ein Anspruch gegen den Beklagten auf eine Gesamtversorgung zusteht. Hierbei handelt es sich auch nicht - um eine- abstrakte Rechtsfrage, sondern um die konkrete Feststellung des Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Verhältnis des Klägers zu seinem Arbeitgeber.
39Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
40Zunächst ist jedoch die erforderliche Passivlegitimation des Beklagten gegeben. Dieser steht auch nicht entgegen, dass sich nach § 2 des Dienstvertrages i. V. m Anlage 8 der AVR, Versorgungsordnung A, §. 1 Abs. 2 der Versorgungsanspruch nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden kann.
41Zum einen gent.es dem Kläger um die Klärung der Frage, ob der Beklagte ihm unabhängig von etwaigen Änderungen der Kassensatzung eine Gesamtversorgung zugesagt hatte. Zum anderen ist der Beklagte gemäß den vorgenannten Regelungen verpflichtet, dem Kläger die zugesagte Altersversorgung zu verschaffen,. Für diese auf dem Arbeitsverhältnis beruhende: Verpflichtung spielt es keine .Rolle, ob der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen selbst erbringt oder ob er sich -wie vorliegend- zur Leistungsgewährung eines rechtlich selbstständigen Versorgungsträgers bedient. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg abgewickelt, so hat der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen selbst zu erbringen (vgl. LAG Hamm vorn 13. Juli 1999 -6 Sa 2249/98- NZA-RR 1999, 541; SAG vom 18. September 2001 -3 AZR 689/00- NZA 2002, 1391),
42Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Verschaffung einer Altersversorgung in Form einer Gesamtversorgung.
43Die Auslegung der Regelung in § 1 der Anlage 8 der AVR, Versorgungsordnung A er-. gibt, dass der Beklagte dem Kläger hierdurch .keine Gesamtversorgung zugesagt hat. Zwar spricht die Überschrift „Gesamtversorgung" von § 1 für die vom Kläger vertretene Auffassung. Jedoch regelt § 1 Abs, 2 ausdrücklich, dass der Versorgungsanspruch des
44Mitarbeiters sich ausschließlich nach der Satzung der Versorgungskasse und ihrer usführungsbestimmungen richtet.
45Bei ausdrücklicher oder stillschweigender Inbezugnahme von außerhalb des Arbeitsvertrages liegenden Regelwerken wie den Richtlinien einer Unterstützungskasse wird üblicherweise und regelmäßig dynamisch auf die Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen (vgl. BAG vom 12. Oktober 2004 -3 AZR 432/03- EzA § 1 BetrAVG Unterstützungskasse Nr. 13). Dynamische Verweisungen sind grundsätzlich sachgerecht und entsprechen am besten dem Interesse beider Vertragsparteien. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung unabhängig von der jeweiligen allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck bringen (vgl. BAG vom 22. Februar 2000 -3 AZR 39/99- NZA 2001, 541; BAG vom 23. September 1997 -3 AZR 529/96- NZA 1998, 541).
46Nach Auffassung der Kammer handelt es sich vorliegend um eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Satzung der Zusatzversorgungskasse.. Die Überschrift "Gesamtversorgung" stellt hierbei lediglich einen Hinweis auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Art der Versorgung hin. Allein aus dieser Überschrift geht nicht unmissverständlich und deutlich der Wille des Beklagten hervor, dem Kläger in jedem Fall eine Gesamtversorgung zusagen zu wollen, unabhängig von etwaigen Änderungen der Satzung der Zusatzversorgungskasse. Vielmehr zeigt der-ausdrückliche Verweis auf die Satzung der Zusatzversorgungskasse in § 1 Abs, 2, dass es sich bei der Verweisung in § 1 der Anlage 8 der AVR. Versorgungsordnung A um eine dynamische Verweisung handelt.
47Da somit die Zusage einer Gesamtversorgung durch den Beklagten nicht erfolgt ist, käme ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Altersversorgung auf Basis einer umlagefinanzierten Gesamtversorgung allenfalls dann in Betracht, wenn die Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 durch die KZVK unwirksam gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
48Die Satzungsänderung durch die KZVK im Jahr 2002 ist zunächst formell nicht zu beanstanden. insbesondere wurde die Umstellung auf ein kapitalgedecktes Punktesystem von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt..
49Auch materiell rechtlich ist die Änderung der Satzung und deren Anpassung an die geänderte Altersversorgung im öffentlichen Dienst wirksam.
50Hinsichtlich des Maßstabs bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Satzung ist zu berücksichtigen, dass die Satzung der KZVK auf der Umsetzung von Tarifverträgen beruht. Gemäß § 2 Abs. 1 des Errichtungsbeschlusses gewährt die Zusatzversorgungskasse die Altersversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätze. Die Streitverkündete Zusatzversorgungskasse hat im Jahr 2002 ihre Satzung lediglich an die im öffentlichen Dienst geltenden Altersvorsorgetarifverträge angepasst.
51Gemäß § 310 Abs. 4 BGB findet eine Inhaltskontrolle bei Tarifverträgen grundsätzlich nicht statt. Tarifverträge werden von gleichberechtigten Partnern« ausgehandelt und genießen die Institutsgarantie des Artikel 9 .GG. Wegen-der Gleichgewichtigkeit der Tarifpartner ist deshalb davon auszugehen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der tariflichen Regelungen eine ausgewogene, auf die Arbeitnehmerinteressen berücksichtigende Regelung getroffen ist. Tarifverträge sind deshalb nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung; höherrangiges Recht oder gegen die-guten Sitten verstoßen (vgl. Erfurter Kommentar-Preis, §§ 305 - 310 BGB. Rd-Nr. 11). Diese Grundsätze gel-
52ten auch dann, wenn ein gesamter Tarifvertrag in Bezug genommen wird (vgl. BAG
53vorn 01.12.2004.- 7 AZR 135/04 - ZTR 2005, 372).
54Da die KZVK die. tarifvertraglichen Regelungen zur Altersversorgung des öffentlichen Dienstes durch, Neufassung. ihrer Satzung mit Wirkung zum 1. Januar 2002 lediglich umsetzte, besteht die gleiche Richtigkeitsgewähr wie bei einem normativ geltenden Ta-
55rifvertrag, so dass lediglich ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab besteht.
Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die geänderte Satzung stand. Ein Verstoß der Satzungsänderung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Grundrechte des Klägers, ist nicht ersichtlich.
58Insbesondere steht der Wirksamkeit der Satzungsänderung nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Auch ein Eingriff. in erdiente Anwartschaften ist nicht er kennbar: da sich insbesondere: die endgültige Höhe der Zusatzversorgung während des Versicherungsverhältnisses .nicht verbindlich berechnen lässt, sondern vielmehr von verschiedenen Faktoren abhängt. Es steht damit zum bisherigen Zeitpunkt noch nicht einmal fest, ob die Satzungsänderung durch die Streitverkündete KZVK überhaupt zu einer finanziellen Einbuße des.. Klägers bei der Höhe der Altersversorgung führen wird.
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60Auch beruht die Berücksichtigung der. zurückgelegten Pflichtversicherungsjahre mit einem Faktor von 2,25 c}10 auf der Regelung in § 18 Abs. 2 BetrVG und ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Diese Berechnung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, der die Regelung .in 18 BetrAVG ausgehend von den statistischen Durchschnittswerten bei Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung ausgestaltet hat (vgl. -OLG Karlsruhe vom 17. April 2003 --12 U 194/02-). Die Zugrundelegung dieses gesetzlichen Maßstabes begegnet daher keinen Bedenken.
61Einer Beteiligung der arbeitsrechtlichen Kommission für die Änderung der Kassensatzung bedurfte es nicht
62Da sonstige Unwirksamkeitsgründe nicht erkennbar sind, richtet sich der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung nach §2 des Dienstver-
63trages i.m. Anlage 8 der AVR i. V. m. der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Kas- sensatzung, so dass der Feststellungsantrag zu 1) des Klägers abzuweisen ist.
64lt.- Da der Hauptantrag keinen Erfolg hatte, War gemäß §158 Abs. 1 BGB über
65den. Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser hat ebenfalls keinen Erfolg.
66Der Hilfsantrag ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse gemäß § 256 Ab 1 ZPO an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten.
67Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 280 BGB, 823 ff. BGB scheidet aus, da es schon an einer entsprechenden Pflichtverletzung des Beklagten fehlt. Wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt, hat der Beklagte dem Kläger keine Gesamtversorgung zugesagt, sondern vielmehr dynamisch auf die. jeweils geltende' Kassensatzung verwiesen.. Da eine Pflicht des Beklagten zur Verschaffung einer Gesamtversorgung somit nicht besteht und darüber hinaus auch die Satzungsänderung rechtswirksam erfolgte, scheiden etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers aus.
68Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen,
69Die Kostenentscheidung beruht aut.§ 46 Abs. ZArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits: zu tragen,.
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71Der Streitwert war gemäß. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Da etwaige Auswirkungen der Umstellung der Altersversorgung von einer Gesamtversorgung auf ein kapitalgedecktes Zusatzrentensystem nicht feststellbar sind, hat die Kammer für den Streitwert buch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend im Feststellungsanträge handelt, .den Hilfsweit von 4.000.00 €. zugrunde gelegt.
72Rechtsmittelbelehrung
73Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Beruf eingelegt 'werden, Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
74Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r ist * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm in Hamm, Macker Allee 94 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
75Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände. treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
76Die gleiche .Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile-sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
77Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.