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Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner (neben den beim Arbeitsgericht Düsseldorf, derzeit LAG, gesondert als weitere Gesamtschuldner in Anspruch genommenen U1x Theater AG, L1xxxxxxx M1xx und J1xxx GmbH und Grundstücksgesellschaft H2xxxxxxx H3xx GmbH) verurteilt , an den Kläger 2.981.829,80 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 27.02.2004 aus 1.317.316,80 EUR sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 27.02.2004 aus 1.664.513,01 EUR.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Der Streitwert wird auf 3.173.277,54 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.12.2002 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma U1x-Theater GmbH & Co. KG bestellt.
3Mit der hier vorliegenden Klage macht der Kläger nach § 93 Insolvenzordnung die persönliche Außenhaftung der Beklagten als ehemalige persönlich haftende Gesellschafter der Schuldnerin aus §§ 128 und 130 HGB im Rahmen der sogenannten Nachhaftung nach § 160 HGB geltend. Hilfsweise ist die Klage auf § 176 HGB gestützt.
4Gegenstand der Klage sind übergegangene Forderungen diverser Gläubiger der Schuldnerin, Arbeitnehmer, Bundesagentur für Arbeit, Pensionssicherungsverein und Sozialversicherungsträger in Höhe von zunächst 4.653.943,47 EUR, davon nach Klagerücknahme im Übrigen 1.293.770,77 EUR übergegangene Ansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit wegen der Zahlung von Insolvenzgeldes an Arbeitnehmer, insgesamt 29.059,15 EUR Insolvenzforderungen (Restlohn) der Arbeitnehmer für die Zeit vom 01. bis 26.09.2002. Die Forderung war vom Insolvenzgeld nicht abgedeckt. Weiterhin sind Gegenstand der Klage 1.664.513,01 E1x Forderungen des Pensionssicherungsvereins AG gegen die Insolvenzmasse im Zusammenhang der betrieblichen Altersversorgung, die die Schuldnerin ihren am 25.02.1999 beschäftigten Arbeitnehmern versprochen hatte, sowie Sozialplanansprüche in Höhe von 185.934,61 EUR.
5Die ursprünglich mit der Klage verfolgte Forderung nach § 208 SGB III in Höhe von 942.147,05 EUR wurden mit Beschluss vom 02. September 2004 abgetrennt und zur Entscheidung an das Sozialgericht in Münster verwiesen.
6Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
7Der Beklagte zu 1) gründete unter dem 10.09.1998 zusammen mit der U1x-Theater AG die heutige InsO-Schuldnerin als OHG mit Gesellschafterbeschluss vom selben Tag. Am selben Tage wurde die OHG zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet (vgl. Bl. 66 d. GA). Die Schuldnerin firmierte damals unter U1x-Theater H4xxxxx OHG. Der Beklagte zu 1) war mit 60 % beteiligt. Die U1x-Theater AG mit 40 %. Unter dem 18.09.1998 wurde der Gesellschaftsvertrag erstellt (vgl. Bl. 73 f. d. GA).
8Unter dem 14.10.1998 wurde die heutige Schuldnerin als OHG im Handelsregister beim Amtsgericht Warendorf eingetragen zu HRA 2541 (vgl. Bl. 69 d. GA).
9Unter dem 27.11.1998 beschlossen die Gründungsgesellschafter, das Kapital zum 01.01.1999 von 0 auf 15.000.000,00 DM zu erhöhen und weitere Gesellschafter aufzunehmen, unter anderem die Beklagten zu 2) und 3). Mit Einbringens und Übertragungsvertrag vom 04.12.1998 (Bl. 79 d. GA) zwischen dem Beklagten zu 1) und der U1x AG brachten unter anderem die Beklagte 2) und 3) Sachleistungen in die Schuldnerin zum 01.01.1999 ein, unter Gewährung von Gesellschaftsrechten an der U1x-Theater H4xxxxx AG, der jetzigen Schuldnerin (damals noch in der Rechtsform der OHG) (vgl. Bl. 87 d. GA).
10Am 10.12.98 wurden die Änderungen zum Handelsregister angemeldet. Unter dem 14.12.1998 vereinbarten der Beklagte zu 1) und die U1x AG (die Gründungsgesellschafter der U1x-Theater H4xxxxx OHG) mit Wirkung zum 15.12.1998 die Aufnahme der A2xx-P5xxx Beteiligungsgesellschaft als Komplementärin und die ihren eigenen Wechsel in die Kommanditistenstellung (vgl. Bl. 138 d. GA).
11Am 25.02.1999 schieden die Beklagten zu 1) bis 3) durch Übertragung ihrer Anteile an der U1x-Theater H4xxxxx OHG aus dieser aus und übertrugen ihre Anteile an die U1x-Theater GmbH (vormals A2xx-P2xxx B5xxxxxxxxxx-GmbH).
12Die Gesellschafter der U1x-Theater AG stimmten dem zu (vgl. Bl. 141 d. GA).
13Unter dem 04.03.1999 wurde die InsO-Schuldnerin als GmbH & Co. KG ins Handelsregister eingetragen.
14Weiterhin eingetragen wurde der Wechsel des Beklagten zu 1) in die Kommanditistenstellung, sowie weiter auch der Wechsel der U1x-Theater AG in die Kommanditistenstellung. Unter dem 02.09.1999 wurde das Ausscheiden des Beklagten zu 1) ins Handelsregister eingetragen. Unter dem 27.12.2002 erfolgte die Insolvenzeröffnung.
15Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Beklagten zu 2) und 3) als Komplementäre oder als Kommanditisten der Schuldnerin beitragen. Hierzu verhält sich der Einbringens- und Übertragungsvertrag vom 04.12.1998 (Bl. 79 f. d. GA). Nach § 50 des Vertrages sollten die neuen Gesellschafter und damit auch die Beklagten zu 2) und 3) als Gegenleistung für die eingebrachten Sacheinlagen zum Stichtag, die dort näher bezeichneten Anteile am erhöhte Festkapital der U1x OHG erhalten.
16In Ziffer 1.4 der Vereinbarung ist folgendes bestimmt: "Die Übertragung der Gesellschaftsanteile sowie der Kinobetrieb soll jeweils gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten an U1x-Theater H4xxxxx OHG erfolgen. Es ist geplant, die U1x-Theater H4xxxxx OHG nach Abschluss dieses Vertrages in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln."
17Die Beklagten zu 2) und 3) wurden nie als Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen.
18Das Verfahren ist gegen die Beklagte zu 3) wegen Insolvenzeröffnung über deren Vermögen nach § 240 ZPO unterbrochen, gegen die Beklagte zu 4), als ehemalige persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 3), ist es ebenfalls unterbrochen.
19Unter dem 11.03.2005 verkündeten die Beklagte den ehemaligen WP H5xxx, Dipl.-Kaufmann R4xxxx und Dipl.-Kaufmann K2xxx, Gesellschafter der W9xxxxxxxxxxxxxxxxx- und Steuerberatergesellschaft H3xxx & P1xxxxx G16, A1xxxxxxxxx S4xxxx 31 – 32, 44xxx D1xxxxxxxx, den Streit verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1), 2) und 4) beizutreten. Weiterhin verkündeten sie mit Streitverkündungsschrift vom 10.03.2005, am 13.03.2005 beim Arbeitsgericht Münster eingegangen, den Rechtsanwälten W3xxxxxx pp., in ihrer Eigenschaft als D6xxxxxxxxxx Büro der überordentlichen internationalen Rechtsanwaltssozietät, ehemals unter dem Gesellschaftsnamen B6xxxxxxx, W12xxxxx, H22xxx, L10xx verbundener Gesellschafter nunmehr Gesellschafter von F10xxxxxxxx B6xxxxxxx Rechtsanwälte, vertreten durch die P1xxxxx, Herrn Rechtsanwalt M5xxxxx F4xxxx in D1xxxxxxxx den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1), 2) und 4) beizutreten.
20Unter dem 21. April 2005 beim Arbeitsgericht Münster, eingegangen am 25. April 2005, meldeten sich die Rechtsanwälte C4xx pp. für die Streithelfer zu 2), die den Beitritt auf Seiten der Beklagten zu 2) erklären und mit dieser Abweisung der Klage beantragen.
21Die Streithelfer zu 2) haben mit Schriftsatz vom 17. Mai 2005 Stellung genommen (vgl. Bl. 871 f. d. GA). Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen.
22Der Streithelfer zu 1) nahm mit Schriftsatz vom 27.05.2005 Stellung, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird.
23Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) hafte in vollem Umfang als persönlich haftender Gesellschafter nach § 128 HGB. Die Beklagten zu 2) und 3) hafteten im Umfang der Nachhaftung nach § 160 HGB als persönlich haftende Gesellschafter nach § 128 HGB. Durch den Einbringungs- und Übertragungsvertrag vom 04.12.1998 sei die Beklagte zu 2) zum Stichtag als persönlich haftende Gesellschafterin in die Insolvenzschuldnerin eingetreten. Ein Eintritt als Kommanditistin sei dem umfangreichen Vertragswerk nicht zu entnehmen. Auf Umstände außerhalb der Vertragsurkunde käme es wegen der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Einbringens- und Übertragungsvertrags vom 04.12.1998 nicht an. Die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände seien nicht eindeutig. Insbesondere sei beim Finanzamt Warendorf im Zusammenhang wegen einer verbindlichen steuerlichen Auskunft immer nur von einer OHG gesprochen worden. Im gesamten Vertragswerk werde stets von einer OHG gesprochen. Weiter ist der Kläger der Auffassung, die Gründungsgesellschafter, der Beklagte zu 1) und die U1x-Theater AG, hätten am 14.12.1998 nicht wirksam einen Gesellschaftsvertrag auch mit Wirkung für die neu eintretenden weiteren Gesellschafter vereinbaren können.
24Hilfsweise stützt er sich auf die Haftung des nicht eingetragenen Kommanditisten nach § 176 HGB.
25Zur Anspruchshöhe verweist der Kläger auf die umfangreichen Anlagen. Die Insolvenztabelle samt Index ist als Anlage K 33 (Anlagenband 1 zur Gerichtsakte) eingereicht. Die Forderung der BfA ist präzisiert in Anlagen K 34 bis 36 und K 43/44. Die Forderung des Pensionssicherungsvereins ist in Anlagen K 11 bis K 13 erläutert, sowie in K 39 bis K 42. Die Höhe der Sozialplanforderungen ergibt sich aus Anlagen K 14, K 37 und K 38.
26Die Lohnansprüche für 09/02 ergeben sich aus Anlage K 10 bzw. K 43.
27Um die Gehaltsansprüche des Geschäftsführers L7xxxxx hat der Kläger die Klageforderung (Bundesagentur) reduziert, da diesem als Nicht-Arbeitnehmer kein Insolvenzgeld zugestanden habe, vgl. dazu das Protokoll des Kammertermins.
28Der Kläger beantragt,
29die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner neben den vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gesondert als weitere Gesamtschuldner in Anspruch genommenen U1x-Theater Aktiengesellschaft, L1xxxxxxx-M1xx und J1xxx GmbH und Grundstücksgesellschaft H2xxxxxxx H3xx mbH zu verurteilen, an den Kläger 3.173.277,54 EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZG seit dem 27.02.2004 zu zahlen und nahm die Klage im Übrigen zurück, wobei er klar stellte, dass sich die Klagerücknahme nicht auf die unterbrochene K3xxx gegen die Beklagten zu 3) und 4) beziehe, sondern nur auf die Reduzierung der Klageforderung insgesamt.
30Die Beklagten beantragten,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagten sind der Auffassung, nicht für die geltend gemachten Ansprüche haften zu müssen.
33Der Beklagte zu 1) sei zum 15.12.1998 Kommanditist der dort gegründeten GmbH & Co. KG geworden. Da die Schuldnerin ein Handelsgewerbe betreibe, sei die KG nicht erst mit Eintragung, sondern schon mit der vertraglichen Vereinbarung vom 14.12.1998 entstanden. Es sei hier auch unschädlich, dass der Wechsel in die Kommanditistenstellung des Beklagten zu 1) erst im März 1999 in das Handelsregister eingetragen worden sei, denn der Beklagte zu 1) könne den Gläubigern nach § 176 HGB analog entgegenhalten, dass die von seinem Wechsel in seine Kommanditistenstellung zum 01.01.1999 gewusst hätten. Hierzu verhalten sich die Anlagen B 8 und B 9. Es sei ein Schreiben vom 23.10.1998 nach einer Betriebsversammlung am 22.10.1998 an alle Arbeitnehmer (Bl. 552 d. GA) versandt worden und danach noch das unter B 9 (Bl. 554 d. GA) zur Akte gereichte Schreiben versandt worden, aus dem sich ergebe, dass der Arbeitgeber eine GmbH & Co. KG sei. Der Betriebsrat sei informiert worden. Dessen Kenntnis müssten sich die Arbeitnehmer anrechnen lassen. Im Rechtsverkehr sei klar, dass eine GmbH & Co. KG nur einen persönlich haftenden Gesellschafter habe, nämlich die GmbH. Diese Rechtsansicht untermauert der Beklagte zu 1) durch seinen Hinweis auf Baumbach/Hopt, Anhang zu 177 AHGB, Rdnr. 19.
34Die Beklagten zu 2) und 3) hafteten nicht, da sie lediglich als Kommanditisten der Beklagten beigetreten seien. Im Vertrag sei die Gesellschaft fälschlicherweise als OHG bezeichnet. Dies sei eine unbeachtliche Falsa demostratio. Die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG, die im Vertragswerk erwähnt sei, mache nur Sinn, wenn es einen Komplementär habe geben sollen. In Ziffer 4 sei erwähnt, dass die A2xx GmbH alleinige Komplementärin sein soll. Es komme insoweit auch nicht mehr auf den Vertragswortlaut an, sondern es sei der wirkliche Wille der Beitretenden zu erforschen gewesen, hilfsweise für den Fall, dass die Kammer meint, die Beklagten zu 2) und 3) seien als Komplementäre eingetreten, seien sie nachträglich zu Kommanditisten geworden und könnten sich nach § 176 HGB auf die Kenntnis der Gläubiger von der Kommanditistenstellung berufen.
35Bezüglich der Anspruchshöhe bestreiten die Beklagten, dass die in der Auflistung des Klägers in Anlage K 43 genannten Arbeitnehmer, die dort aufgeführten Beträge verdient hätten und dass die dort Genannten von vor 01.01.1999 bis heute beschäftigt seien, bis auf die Mitarbeiter K16xxxxxx und L7xxxxx. Bezüglich Herrn L7xxxxx werde die Anspruchshöhe bestritten. Dieser habe bis ins Jahr 2002 200.000,00 DM verdient. Soweit der Kläger das Gehalt erhöht habe, müssten die Beklagten dafür nicht haften.
36Der Beklagte rügt bezüglich der Schlüssigkeit der Klageforderung, dass für die Arbeitnehmer
37A11xxx, A12xxxxxx, B7xx, F8xxxxxx, G15xxx-B31xxxx, J9xxxx, K20xxx M13xxx, K21xxx, K22xx, K23xxxxxxxxxxx, L9xxxxxxxxxxxx, M14xxxxx, M15xxx, M8xxxx, M16xxxx-E6xxx, R18xxxxxx, S16xxxx, S1xxxxxx, S11xxxxx, W11xxxxxxx und Z1xxxx,
38Ansprüche unter namentlicher Nennung dieser Arbeitnehmer angemeldet wurden, wobei bei den Arbeitnehmern A11xxx, A12xxxxxx, B7xx, K20xxx M13xxx, K21xxx, K22xx, K23xxxxxxxxxxx, L9xxxxxxxxxxxx, M15xxx, M17xxxx-E6xxx, R19xxxxx, S16xxxx, S1xxxxxx, S11xxxxx, W11xxxxxxx und Z1xxxx in der Anmeldung K34 eine "Ablehnung" notiert sei und der Betrag entsprechend mit 0 ausgewiesen sei. Dennoch fänden sich diese Arbeitnehmer in der Auflistung K43 wieder. Für den Arbeitnehmer F3xxx M8xxxx sei ohne eine Erläuterung der Betrag mit 0 ausgewiesen. Dieser fände sich trotzdem in der Anlage K43.
39Differenzen ergäben sich bei der Arbeitnehmerin T3xxx O3xxxx, die mit 1.936,17 € in K43 genannt sei, obwohl die Bundesagentur nur 1.541,51 € erstattet habe.
40Der Arbeitnehmer A13xxxx S12xxxx, H12xxxxx sei mit 4.727,01 in Anlage K43 aufgeführt, obwohl die Bundesagentur hier 1.428,90 € gekürzt habe und nur 3.298,11 € erstattet habe.
41Bezüglich der Arbeitnehmerin A14xxxxxx F8xxxxxx sei in die Anlage K43 ein Betrag aufgenommen, zu dem eine Anmeldung nach den eigenen Klägerunterlagen fehle, dasselbe gelte für die Arbeitnehmer G15xxx-B31xxxx, J10xxxx, M18xxxx.
42Weiterhin gebe es Unstimmigkeiten zum Stichwort Vorfinanzierung (Anlage K34). Die Anlage 35 nenne die Namen der Arbeitnehmer, auf welche die Vorfinanzierung durch die Vereins- und Westbank aG bezogen habe. Ginge man von der Richtigkeit des Klägervertrages aus, so müsste diese Liste zu den entsprechenden Namen genau die Beträge enthalten, welche der Kläger gestützt auf die Anlage K43 verlangt.
43Dies stimme aber nicht bei den Arbeitnehmern A17xxxxxxx, B21xxxxxxxx, B22xxxxx, B24xxxxxx, D12xxx, D10xxxxxx, D11x, I1xxxxxx, G13xxx, G14xxxx, B23xxxx und H13x. Zwischen den in Liste 43 in den Verdienstabrechnungen gebe es Unstimmigkeiten bei den Mitarbeitern T4xxxxxx A11xxx, H14xxxx L8xx A15xxxx C5xxxxx, J7x A16xx. B8xx A17xxxxxxx, A14xxxxxx A12xxxxxx, D13xxx S15xxxx, C7xxxxxx B25xx, A19xxx B26xxx, A13xxxx B27xxxx, R14x B9xxxxx, K6xx-H2xxx B28x, J8xxxx B10xxx, B11xxxx B12x, M11xx T5xxxxxx B29xxxxxxx, M12xxxx B21xxxxxxxx.
44Weiter sei bei den Ansprüchen des Pensionssicherungsvereins bezüglich des Anspruchs des H7xxxxx K17xxxx die Forderung vorläufig zu bestreiten. Es geht um einen Betrag in Höhe von 42.012,00 €. Die Arbeitnehmer R15x D8xxxx B13xxx und H15xxx R16xxxx fänden sich in Anlage 43 wieder.
45Für die Arbeitnehmer K17xxxx, G10xx, H16x, H17xxxxx, L11xxxxxxx, M19xx, M20xxx, M21xxx, R20xxxxx, F11xxxx, S17xxxx, sei nicht ersichtlich, dass ein Arbeitsverhältnis auf die Insolvenzschuldnerin übergegangen sei.
46Der Betrag von 29.059,15 € ergebe sich auch nicht aus der Addition der Beträge bezüglich des Restes 9/02. J11x L8xx A21xxx C5xxxxx tauche in der Liste der Anmeldungen (Anlage K33) gar nicht auf. Weiter verhielte es sich genauso mit dem Arbeitnehmer B14xxxx sowie Frau B15xxxxxxx. Bei Frau B16xxx sei der Betrag falsch. Ebenso bei Herrn B17xx. Frau B18xxxx sei gar nicht auf der Liste, ebenso wie Herr C6xxx. Weiter fände sich nicht der Arbeitnehmer D14x sowie der Arbeitnehmer D9xxx. Bei Frau F12xxxxxxx stimmten die Beträge nicht. Frau G11x sei nicht auf der Anlageliste K33 zu finden. Ebenso Herr G3xxxx nicht und Herr H18xxx nicht. Dasselbe gelte für die Arbeitnehmer H19xxxxxx, J6xxxx, K25xxxxx, K26x und K27xx. Weiterhin bestreitet der Beklagte dass 35 auf Blatt 1242 und 1243 genannte Arbeitnehmer bereits vor dem 04.03.1999 beschäftigt waren.
47Die Beklagte und die Streitverkündeten sind der Auffassung, das Verfahren sei analog 246, 239 ZPO auszusetzen. Diese Meinung begründen sie wie folgt:
48Der Kläger als Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG.
49Einzige Komplementäre die U1x Theater Verwaltungsgesellschaft mbH, einzige Kommanditistin die U1x Theater GmbH. Bezogen auf die U1x Theater Verwaltungsgesellschaft mbH wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Diese sei mangels Masse abgelehnt worden. Der Beschluss sei rechtskräftig. Die U1x Theater Verwaltungs GmbH sei daher durch Gesetz nach § 60 Nr. 5 GmbH-Gesetz aufgelöst worden. Mit der Auflösung sei die GmbH als Komplementärin aus der GmbH & Co. KG, der Insolvenzschuldnerin, ausgeschieden. Dies führe zur Auflösung der GmbH & Co. KG. Der Gesellschaftsvertrag der Insolvenzschuldnerin sehe in 3 Abs. 2 insoweit vor, dass die KG aufgelöst werde, wenn die Komplementärin ausscheide. Sofern nicht mindestens ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter vorhanden sei oder spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Komplementärin der Gesellschaft beitrete.
50Beides sei nicht geschehen. Die Auflösung der KG sei also eingetreten.
51Es läge ein Gesellschaftsvertraglicher Grund im Sinne des § 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 5 HGB vor. Die Auflösung der KG bewirke, dass ihr Vermögen der einzigen Kommanditistin, also der noch bestehenden U1x Theater GmbH anwachse.
52Dies geschehe ohne rechtsgeschäftliche Handlung und sei bereits eingetreten.
53Für die KG bedeute dies die liquidationslose Vollbeendigung.
54Die Arbeit des Klägers habe sich damit erledigt. Für die bisherige Kommanditistin handele der Kläger nicht.
55Auf einen solchen Rechtsübergang (Anwachsen) könnte man für einen laufenden Rechtsstreit die § 239, 246 ZPO analog anwenden.
56§ 246 Abs. 1 zweiter Halbsatz beziehe sich auf den "Tod einer Partei."
57Aus der Entscheidung des BGH vom 15.03.2004, Az.: 11 ZR 247/01, ZIP 2004 1047 ergebe sich, dass diesem Fall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär GmbH einer GmbH & Co. KG mit einer einzigen Kommanditistin gleichstehe.
58Es handele sich um den gesetzlichen Auflösungstatbestand der §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB.
59Aus der Vergleichbarkeit des Todes einer natürlichen Person mit der Auflösung einer juristischen Person leite sich die Analogie ab.
60Weiterhin beantragten die Beklagten Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit von Verfahren, die der Kläger gegen P6xxxxx E7xxxx F13xx führt, vgl Bl. 746 der Gerichtsakte. Diese Verfahren hätten Aussicht auf Erfolg in Millionenhöhe. Das hier vorliegende Verfahren sei nicht erforderlich, da die dort zu erwartenden Beträge zur Befriedigung der Gläubiger ausreiche.
61Der Kläger erwidert zu Schlüssigkeit:
62Bezüglich der Ansprüche der Bundesanstalt für Arbeit:
63Soweit Arbeitnehmer einen formellen Antrag auf Insolvenzgeld gestellt hätten, seien sie in die Liste Anlage K34 aufgenommen worden. Soweit diese dann aber über die bereits im Rahmen der Vorfinanzierung bezahlten Beträge keine weiteren Ansprüche begründen konnten, hätten sie deshalb eine formelle Ablehnung erhalten, die in der Liste Anlage K34 entweder als Ablehnung oder aber mit dem Betrag 0,00 festgehalten worden sei.
64In der Anlage K43 blieben diese Werte in Höhe der jeweiligen Vorfinanzierungsbeträge, wie diese in der Kostenvorschussvorfinanzierung, vgl. Anlage K34, Seite 3 enthalten seien, in voller Höhe bestehen. Dies betreffe fast sämtliche, von dem Streitverkündungsempfängern zu 1) auf Seite 8 und 9 ihres Schriftsatzes vom 27.05.2005 genannten Arbeitnehmer zu (das sind die Arbeitnehmer A11xxx, A12xxxxxx, B7xx, F8xxxxxx, G15xxx-B31xxxx, J9xxxx, K20xxx M13xxx, K21xxx, K22xx, K23xxxxxxxxxxx, L9xxxxxxxxxxxx, M14xxxxx, M15xxx, M8xxxx, M16xxxx-E6xxx, R18xxxxxx, S16xxxx, S1xxxxxx, S11xxxxx, W11xxxxxxx und Z1xxxx.
65Besonderheiten würden geltend für die Arbeitnehmer F8xxxxxx, G15xxx-B31xxxx, J9xxxx und M14xxxxx.
66Zutreffend sei die formelle Anwendung der Beklagten und des Streitverkündungsempfängers 1) hinsichtlich der Anlage K34 lediglich bezüglich Frau F8xxxxxx, da diese tatsächlich nicht an der Vorfinanzierung teilgenommen habe. Das ändere jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit der vom Kläger zur Akte gereichten Unterlagen.
67Denn Frau F8xxxxxx sei in der Anlage K43 gleichwohl in voller Höhe von 1.939,72 € zu berücksichtigen. Denn diesen Insolvenzgeldbetrag habe Frau F8xxxxxx nicht über die Vorfinanzierung durch die V2xxxxx- und W2xxxxxx aG ausgezahlt erhalten, sondern aufgrund eines von ihr selbst gestellten Einzelantrages. Folgerichtig sei Frau F8xxxxxx in der Anlage K34 (Seite 2) mit ihrem gesamten Anspruch aufgelistet. Aufgrund des Eigenantrages sei der Arbeitsentgeltanspruch nach § 187 SGB III unmittelbar auf die Bundesagentur übergegangen, deshalb sei der Anspruch in voller Höhe zu berücksichtigen gewesen.
68Die Arbeitnehmer G15xxx-B31xxxx und J9xxxx hätten die Einzelbeträge in Höhe von 93,82 € bzw. 32,14 € nachträglich von der Bundesagentur nach entsprechender Einzelbeantragung zusätzlich zu den Insolvenzgeldbeträgen aus der Aufstellung der Anlage K34 erhalten. Deshalb seien die Beträge richtig.
69Bei dem Arbeitnehmer M14xxxxx habe eine Pfändung in Höhe des in K34 genannten Betrages von 385,00 € vorgelegen. Entsprechend sei der dort ausgewiesene Pfändungsbetrag zusätzlich bezahlt worden.
70Bezüglich Frau O3xxxx sei der Kürzungsbetrag von 394,66 € nicht in Anlage K43 eingeschlossen. Hier sei die Klage als unzulässig abzuweisen, da der Teilanspruch nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei.
71Die Kürzung bei Herrn G12xx-R17xxxxxx sei vollständig in Anlage K43 berücksichtigt, ebenso verhalte es sich bei Herrn A13xxxx S12xxxx. Hier habe ein auf Seite 1169 weiter erläuterter Fehler des Bundesagentur für Arbeit vorgelegen.
72Bezüglich des vermeintlichen Widerspruchs zwischen der Anlage K43 und K35 sei die Klage in Höhe von 4.001,16 € als unzulässig abzuweisen. Die Differenzbeträge ergäben sich der Anlage K48, Bl. 1206 der Gerichtsakte.
73Zur Frage der Übereinstimmung der Anlage K43 und K44 trägt der Kläger unter anderem vor, die Ermittlung der Insolvenzgeldbescheinigung des Herrn T4xxxxxx A11xxx seien nicht zu beanstanden. Zu den Einzelheiten wird auf Blatt 1178 der Gerichtsakte verwiesen. Ebenso verhalte es sich bei Herrn A15xxxx-C5xxxxx, J7x A16xx, B8xx A17xxxxxxx, A14xxxxxx A12xxxxxx, F9xxxxx B30xxx, K19xxxxx B25xx, A19xxx B26xxx, A13xxxx B3xxxxx, R14x B9xxxxx, K6xx-H2xxx B28x, J8xxxx B4xxxxx, B11xxxx B12x, M11xx T2xxxxxx B29xxxxxxx, M12xxxx B21xxxxxxxx.
74Bezüglich des Pensionssicherungsvereins trägt der Kläger weiter zur Berechtigung des Anspruchs H6xxxxx K4xxxxx in Höhe von 42.012,00 € vor: Die in der Anlage K11 geschilderten Unwägbarkeiten im Hinblick auf das laufende Widerspruchsverfahrens des Herrn K17xxxx habe sich erledigt. Herr K17xxxx hatte Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Schuldnerin auf die L2xxxxxxx J2xxx Filmbetriebe erhoben. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 30.10.2002 habe das Arbeitsgericht Frankfurt einer entsprechenden Feststellungsklage des Herrn K17xxxx gegen die Schuldnerin stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit Herrn K17xxxx und der Schuldnerin fortbesteht. Damit war der vom Pensionssicherungsverein in seinem Anmeldungsschreiben vom 09.10.2003 geschilderte Schwebezustand hinfällig hinsichtlich des Anspruchs des Herrn K17xxxx beendet, so dass der Kläger nunmehr den gesamten Anspruch des Pensionssicherungsvereins in voller Höhe von 1.664,513,01 € zu Insolvenztabelle habe feststellen müssen.
75Das Bestreiten erst zum Zeitpunkt des Kammertermins bezüglich der Anspruchsvoraussetzung des Pensionssicherungsvereins und auch insgesamt sei verspätet.
76Bezüglich der Arbeitnehmeransprüche in Höhe von insgesamt 29.059,15 € trägt der Kläger zur Schlüssigkeit weiter vor, dass eine weitere Überprüfung eine fehlende Prozessführungsbefugnis nach § 93 Insolvenzordnung für insgesamt 1.033,50 € festgestellt habe, die Details ergäben sich aus Anlage K54.
77Bezüglich F4xxxxxxxx B5xxx sei der Anspruch von 12,53 € sowohl zur Tabelle angemeldet als auch festgestellt worden, mehr mache der Kläger nicht geltend.
78Der Anspruch des Herrn M9xxxx B7xx in Höhe von 75,29 € sei bislang nicht zur Insolvenztabelle festgestellt, insoweit müsse man dem Beklagten recht geben.
79Der Differenzbetrag bei Frau M10xxxx F12xxxxxxx in Höhe von 8,52 € lasse sich im Moment nicht aufklären.
80Zum Aussetzungsantrag erwidert der Kläger:
81die Argumentation der Beklagten scheiterte bereits daran, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der U1x Theater Verwaltungs GmbH (Komplementär GmbH) mit Beschluss vom 21.02.2003 und damit erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin selbst (27.12.2002) mangels Masse abgewiesen wurde. Es wurde die Schuldnerin somit bereits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB aufgelöst, so könne eine spätere (erneute) Auflösung dieser bereits aufgelösten Gesellschaft nicht auf das hier laufende Verfahren Auswirkung haben.
82Darüber hinaus der Kläger hier als Partei kraft Amtes für die von ihm verwaltete Insolvenzmasse tätig, die unmittelbar mit der Verfahrensöffnung über die Vorschrift des § 91 Insolvenzordnung gegen jedwede Rechtsbeeinträchtigung von außen zugunsten der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger der Schuldnerin abgeschirmt werde.
83Die Entscheidung des BGH vom 15.02.2004 treffe den vorliegenden Teil nicht.
84So sei im hier vorliegenden Fall anders als im Fall des Bundesgerichtshofes in dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementär GmbH der Schuldnerin eröffnet wurde, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Insofern komme bereits § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB erkennbar nicht zur Anwendung.
85Zum Aussetzungsantrag nach § 148 ZPO erwidert der Kläger, eine vorläufige Vermögensübersicht, Anlage K 45, ergebe eine Unterdeckung von 9,6 Mio EUR, so dass dieses Verfahren sehr wohl erforderlich sei.
86Wegen des weiteren sehr umfangreichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten umfangreichen Anlagen verwiesen.
87E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
88I. Haftung der Beklagten dem Grunde nach
89Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagten haften nach § 176 bzw. § 128 HGB im Rahmen der Nachhaftung des § 160 HGB für bis fünf Jahre nach Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten.
901. Berechtigung zum Forderungseinzug des Klägers
91Der Kläger ist zum ganz überwiegenden Teil nach § 93 Insolvenzordnung zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Insolvenzgemeinschuldnerin, deren Gründungsgesellschafter der Beklagte zu 1) war. Die Forderungen wurden zum ganz überwiegenden Teil (s. u.) ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle angemeldet.
92Die Tatsache, dass die Beklagten für im Jahr 2002 fällig gewordene Forderungen bzw. Insolvenzgeld haften, ergibt sich aus § 160 HGB. Danach haftet der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Rechtsgrundlage für die einzelnen Schuldverpflichtungen bereits im Arbeitsvertrag selbst angelegt. Sie sind damit "begründet" im Sinne des § 160 Abs. 1 HGB, auch wenn sie erst später fällig werden,
93vgl. BAG Urteil vom 19.05.2004, 5 AZR 405/03, juris.
942. Beklagter zu 1
95Der Beklagte zu 1) haftet dem Grunde nach als ehemaliger persönlich haftender Gesellschafter nach § 128 HGB im Rahmen der Nachhaftung des § 160 HGB für die vom Kläger nach § 93 Insolvenzordnung geltend gemachten Ansprüche.
96Der Beklagte zu 1) haftet den Gläubigern dem Grunde nach §§ 128, 160 HGB gesamtschuldnerisch neben den weiteren persönlich haftenden Gesellschaftern, da er Gründungsgesellschafter der Gemeinschuldnerin war. Sein Wechsel in die Kommanditistenstellung wurde erst am 04.03.1999 in das Handelsregister eingetragen. Nach § 176 HGB haftet ein Kommanditist, dessen Kommanditistenstellung nicht in das Handelsregister eingetragen ist, bis zur Eintragung ins Handelsregister wie ein persönlich haftender Gesellschafter, es sei denn, seine Kommanditistenstellung sei den Gläubigern bekannt. Daher spielt es auch keine Rolle, ob, wofür vieles spricht, die U1x-Theater H4xxxxx OHG bereits zum 15.12.1998 zur GmbH & Co. KG wurde. Hier geht die Kammer davon aus, dass aufgrund der Tatsache, dass die OHG bereits ein Handelsgewerbe betrieb, die Eintragung ins Handelsregister nur deklaratorisch gewesen ist. Auch spielt nach Auffassung der Kammer die Tatsache, dass unter dem 14.12.1998 lediglich der Beklagte zu 1) und die U1x AG die Aufnahme der A2xx –P2xxx B5xxxxxxxxxx-GmbH (später U1x-Theater GmbH) beschlossen, keine Rolle, denn Rechtsfolge der Verletzung eines möglichen Anwartschaftsrechts der zum unter dem 04.12.1998 zum 01.01.1999 eingetretenen Gesellschafter wäre lediglich eine fehlerhafte Gesellschaft, die nach außen voll wirksam wäre (vgl. Baumbach/Hopt, § 105, Rdnr. 92 u.67).
97Selbst wenn der Beklagte ab dem 15.12. lediglich Kommanditist der dort gegründeten U1x-Theater GmbH & Co. KG (der heutigen Insolvenzschuldnerin) wurde, befreit ihn dies nach § 176 HGB vor der Eintragung ins Handelsregister nicht vor der Haftung. Den Gläubigern war seine Kommanditistenstellung nicht bekannt. Die Anlagen B 8 und B 9 sprechen nicht davon, dass der Beklagte zu 1) nunmehr Kommanditist geworden sei. Der Kammer ist auch keine Überzeugung des Rechtskreises bekannt, dass eine GmbH & Co. KG nur einen Komplementär habe. Die hierzu abweichende Rechtsansicht, vertreten unter anderem von Baumbach/Hopt, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Anhang zu § 177 a, dort Rdnr. 19, konnte die Kammer nicht teilen. Wenn der Gesetzgeber regeln wollte, dass nicht in das Handelsregister eingetragene Kommanditisten einer GmbH & Co. KG nicht nach § 176 Abs. 1 HGB haften sollten, weil alle Gesellschafter, außer der GmbH, bei einer GmbH & Co. KG grundsätzlich Kommanditisten seien und der Verkehr das wisse, so ist die Kammer der Auffassung, dass der Gesetzgeber dies für die GmbH & Co. KG regeln müsse.
98Rechtlich zulässig wäre es jedenfalls, dass eine GmbH & Co. KG mehrere persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) haben könnte. Dies ist nach Auffassung der Kammer gerade eher üblich geworden, da die Aufnahme einer natürlichen Person als Komplementär die Publizität bzgl. der Bilanz entfallen lässt, vgl. § 264 a HGB.
99Aus den als Anlage B 8 und B 9 eingereichten Schreiben ergibt sich keine Information über einen Wechsel der Rechtsstellung des Beklagten zu 1), so dass von einer Kenntnis aller Gläubiger nicht ausgegangen werden kann. Weiter bleibt der Vortrag des Beklagten zum Zugang des Schreibens an alle Gläubiger unsubstantiiert. Weiterhin wurde auch nicht vorgetragen, dass konkrete Angaben über den Wechsel des Beklagten in eine Kommanditistenstellung gemacht worden sein. Dass die Arbeitnehmer über die neue Rechtsform der GmbH und Co KG informiert sein worden mögen, ist nach Auffassung der Kammer für die Beschränkung der Haftung des Beklagten zu 1 vor Eintragung dessen Kommanditistenstellung unergiebig, s.o.
1003. Beklagte zu 2
101Die Beklagte zu 2) haftet dem Grunde nach ebenfalls, jedenfalls nach § 176 Abs. 1 HGB. Die Kommanditistenstellung der Beklagten zu 2) wurde nie in das Handelsregister eingetragen. Es kann insofern dahinstehen, ob durch den Vertrag vom 04.12.1998 die Beklagte zu 2) als Komplementärin oder Kommanditistin zum 01.01.1999 beigetreten ist. Denn auch in diesem Fall haftet die Kommanditistin so lange wie eine Komplementärin, bis sie in das Handelsregister mit ihrer Kommanditistenstellung eingetragen ist. Hierzu gilt das bereits zum Beklagten zu 1) Gesagte, dass dem Vortrag der Beklagten zu 2) nicht entnommen werden konnte, alle Gläubiger hätten von ihrer Kommanditistenstellung Kenntnis gehabt. Insofern sind die Anlagen B 8 und B 9 unergiebig.
102II. Haftungshöhe
103Die eingeklagten Forderungen bestehen überwiegend auch der Höhe nach. Die Anspruchshöhe ergibt sich bis auf die folgenden Ausführungen jeweils aus den Anlagen.
1041. Sozialplanansprüche
105Abzuweisen durch die Kammer waren die angeklagten Sozialplanforderungen. Diese sind nach Überzeugung der Kammer in Übereinstimmung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.02.2005 zum Aktenzeichen 10 Ca 1430/04 keine Altverbindlichkeiten im Sinne des § 160 HGB. Altverbindlichkeiten sind solche, die sich im Rahmen eines bestehenden Rechtsverhältnisses ohne Hinzutreten weiterer rechtsgeschäftlicher Handlungen ergeben. Der Entstehungstatbestand für die Verpflichtung der Gesellschaft muss daher zu einer Zeit gelegt sein, zu der der persönlich in Anspruch genommene noch persönlich haftender Gesellschafter war oder wie ein solcher haftet. Diese Voraussetzungen sind bei dem Sozialplan vom 26.03.2003 ersichtlich nicht gegeben. Der Sozialplan stellt eine neue rechtsgeschäftliche Handlung dar. Der Entstehungstatbestand für die Sozialplanansprüche ist erst mit Abschluss des Sozialplans gelegt worden. Der Anspruch der Arbeitnehmer auf die Abfindung besteht daher nicht aufgrund der schuldrechtlichen Verpflichtung der Arbeitsvertragsparteien. Daher haften weder der Beklagte zu 1), noch die Beklagte zu 2) für diese Ansprüche aufgrund § 128 oder §§ 176, 160 HGB.
1062. Forderung des Pensionssicherungsvereins
107Die Forderung in Höhe von 1.664.513,01 EUR, die vom Pensionssicherungsverein zur Tabelle angemeldet wurde, ist begründet. Nach § 9 Abs. 2 BetrAVG wird der Pensionssicherungsverein, der im Insolvenzfall eintritt, im Wege des Anspruchsübergangs Anspruchsinhaber der Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmer der betrieblichen Altersversorgung. Die Ansprüche rühren aus der seinerzeit übernommenen Pensionsverpflichtung. Die Insolvenzschuldnerin übernahm durch § 42 des Einbringens- und Übertragungsvertrages vom 04.12.1998 die bestehenden Pensionsverpflichtungen.
108Der Anspruch H6xxxxx K4xxxxx in Höhe von 42.012,00 € ist ebenfalls berechtigt: Die in der Anlage K11 geschilderten Unwägbarkeiten im Hinblick auf das laufende Widerspruchsverfahrens des Herrn K17xxxx habe sich erledigt. Herr K17xxxx hatte Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Schuldnerin auf die L2xxxxxxx J2xxx Filmbetriebe erhoben. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 30.10.2002 habe das Arbeitsgericht Frankfurt einer entsprechenden Feststellungsklage des Herrn K17xxxx gegen die Schuldnerin stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit Herrn K17xxxx und der Schuldnerin fortbesteht. Damit war der vom Pensionssicherungsverein in seinem Anmeldungsschreiben vom 09.10.2003 geschilderte Schwebezustand hinfällig hinsichtlich des Anspruchs des Herrn K17xxxx beendet, so dass der Kläger nunmehr den gesamten Anspruch des Pensionssicherungsvereins in voller Höhe von 1.664,513,01 € zu Insolvenztabelle feststellen musste.
109Bezüglich der Berechnungsmethode ist das Ergebnis des mathematischen Gutachtens aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Das Bestreiten mit Nichtwissen war hier nicht zulässig, da die Berechnung noch zu Zeiten des Bestehens der Insolvenzschuldnerin in Auftrag gegeben war. Das weitergehende Bestreiten aus dem Schriftsatz, der nach dem Kammertermin übersandt wurde, wird unter Hinweis auf die allgemeine Prozeßförderungspflicht nach § 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Der Schriftsatznachlass an den Beklagten richtete sich ersichtlich auf die Erörterungen im Kammertermin zur Frage der Haftungsbegrenzung des Kommanditisten. Hier war die Anspruchshöhe bzgl. des Pensionssicherungsvereins seit Monaten bekannt, so dass unverständlich ist, dass erst nach der mündlichen Verhandlung, in der dieser Teil der Klage keine Erörterung fand, weiter vorgetragen werden konnte.
1103. Nicht vom Insolvenzgeld erfasste Restvergütungsansprüche 09/02
111Weiterhin zum Großteil begründet ist der Anspruch auf Restvergütungsansprüche. Eingeklagt waren 29.059,15 EUR, vgl. Aufstellung Anlage K 10, Bl. 149 f, Spalte "Restforderung 09/02", sowie Anlage D 43, Anlagenband 3. Zulässig war die Klage nur in Höhe von 27.941,84. Die Restvergütungsansprüche der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin für den Monat September 2002 sind Altverbindlichkeiten im Sinne des § 160 HGB. Die Arbeitsverträge dieser Arbeitnehmer datieren aus der Zeit vor Februar 1999. Das hierzu erfolgte Bestreiten des Eintrittsdatums blieb unsubstantiiert, s.u.
112Weiterhin abzuweisen war die Klage bezüglich 1.033,50 €. Für die 25 in Anlage K54 genannten Arbeitnehmer dort Spalte ganz rechts ergeben sich somit 1.033,50 € bezüglich demnach dem Kläger die Prozessführungsbefugnis fehlt. Da die Arbeitnehmer Arbeitsentgeltansprüche für den Monat September 2002 in Höhe von 1.033,50 € nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hatten. Hier ist die Klage unzulässig.
113Allerdings hat sich der Kläger beim Nachbessern hinsichtlich seiner Ansprüche zu seinen Ungunsten verrechnet. Die Arbeitnehmerin A18xxx K18xx ist in der Anlage K 54 zu unrecht aufgeführt. Da der Kläger allerdings hier selbst die Unzulässigkeit seiner Klage behauptet, konnte dieser Betrag in Höhe von 42,97 EUR nicht ausgeurteilt werden.
114Weiterhin wurden 75,29 € des Arbeitnehmers M9xxxx B7xx nicht zur Insolvenztabelle festgestellt sowie weiterhin ist die Klage hinsichtlich der Differenz zwischen 52,11 € (Anlage K10) und der Feststellung zur Insolvenztabelle 43,59 € in Höhe von 8,52 € bezüglich der Arbeitnehmerin F5xxxxxxxxx unbegründet.
1154. Bundesagentur für Arbeit wegen Insolvenzgeldes
116Weiterhin überwiegend begründet ist die Forderung der Bundesagentur für Arbeit , geltend gemacht in Höhe von 1.293.770,77 EUR. Die Vergütungsansprüche sind nach Leistung des Insolvenzgelds nach § 187 S. 1 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit übergangen. Sie folgen aus Arbeitsverhältnissen, die bis einschließlich Februar 1999 begründet wurden. Diese sind daher Altverbindlichkeiten nach § 160 HGB.
117Die Ansprüche der Bundesagentur sind zur Insolvenztabelle zu Nr. 468 angemeldet und in Höhe von 2.528.009,96 zur Tabelle festgestellt worden. Die hier aktuelle Forderungshöhe ergibt sich aus Anlage K 43, Anlagenband 3, dort "Insg richtig". Abzuziehen war von dem sich dort ergebenden Betrag in Höhe von 1.321.633,00 EUR die Einzelposition des Geschäftsführers L7xxxxx von 27.862,23 EUR, vgl. Protokoll des Kammertermins.
118Das Bestreiten der Beklagten, mehrere Arbeitnehmer seien eingetreten mit Datum "unbekannt, aber nach dem 4.3.1999" blieb unsubstantiiert. Gleichwohl hat der Kläger durch Einreichen der Abrechnungen, auf denen das Eintrittsdatum genannt ist, ein starkes Indiz dafür erbracht, dass die Arbeitnehmer tatsächlich vor dem maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sind. Hier hätte der Beklagte weiter dezidiert andere Tatsachen vortragen müssen.
119Der Kläger hat einen Anspruch in Höhe von 1.293,770,77 € geltend gemacht. Insoweit war auf Herrn L7xxxxx entfallende Insolvenzgeldbetrag in Höhe von 27.862,23 € bereits in Abzug gebracht worden.
120Zu verurteilen waren die Beklagte hier auf Zahlung von 1.289.375 EUR.
121Der Gesamtanspruch ergibt sich aus der Anlage K43 bis auf eine Differenz in Höhe von 4.001,16 € sowie eine nichtberücksichtigte Kürzung für Frau T3xxx O3xxxx in Höhe von 394,66 €. Bezüglich der 4.001,16 € ergibt sich aus dem Vergleich der Anlagen, dass diese Ansprüche nicht zur Insolvenztabelle angemeldet wurden, so dass dem Kläger hier keine Prozessführungsbefugnis aus § 93 Insolvenzordnung zusteht. Die Klage war insoweit unzulässig.
122Weiterhin ergibt sich eine Differenz von 394,66 € bezüglich der Arbeitnehmerin T3xxx O3xxxx. Hinsichtlich des Teilbetrags von 394,66 € liegen keine Abtretungserklärungen vor. Dieser Teilanspruch steht daher nach wie vor Frau O3xxxx zu und ist nicht an die BfA übergegangen. Dieser Anspruch ist auch nicht zur Insolvenztabelle angemeldet, so dass dem Kläger die Prozessführungsbefugnis fehlt. Auch diesbezüglich ist die Klage unzulässig.
123Die weiteren vom Beklagten gerügten "Unstimmigkeiten" bezüglich der eingereichten Anlagen hat der Kläger aufgeklärt. Insbesondere ist ersichtlich, wieso in Liste K 43 Arbeitnehmer angeführt sind, die in der Anmeldung mit "0" stehen.
124III. Aussetzung des Verfahrens
125Der Rechtsstreit war auch nicht nach § 246, 239 ZPO analog auszusetzen. Die Kammer schließt sich der Rechtsmeinung des Klägers an, wegen der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin selbst hinzugetretenen weiteren Abweisung mangels Masse des Insolvenzantrages über das Vermögen der U1x Theater Verwaltungs GmbH, komme eine erneute Auflösung nicht in Betracht. Die Abweisung des Antrags auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär GmbH der Schuldnerin ist vor dem Hintergrund der bereits vorher erfolgten Verfahrenseröffnung über das Vermögen der Schuldnerin tatsächlich irrelevant.
126Die Entscheidung vom 15.03.2004 des BGH ist nach Auffassung der Kammer hier nicht heranzuziehen. Hier wurde das Verfahren gerade nicht eröffnet, sondern sofort mangels Masse abgewiesen.
127Weiterhin nicht auszusetzen war das Verfahren nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit weiterer Gerichtsverfahrens gegen P6xxxxx E7xxxx F13xx. Die vorläufige Vermögensübersicht, Anlage K 45 ergibt eine Unterdeckung von 9,6 Mio EUR, so dass es auf den Ausgang der anderen Verfahrens nicht ankommt.
128Die Zinsforderung ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 293 BGB. Allerdings ist der Pensionssicherungsverein nicht Verbraucher, so dass für diesen Anspruchsteil nur Verzinsung mit 5 % zugesprochen werden konnte.
129Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
130Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen und entspricht dem Klageantrag.
131Kastner