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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger einschließlich der durch
die Nebenintervention verursachten Kosten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 38.441,59 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf tatsächliche Beschäftigung als Mitarbeiter im A mit der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA, auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate Mai und Juni 2025 sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf Schäden, die dem Kläger aus dem Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 24.01.2019 entstanden sind.
3Der 1981 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger begründete am 14.01.2008 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-VKA Anwendung. Der Kläger war zuletzt in die Entgeltgruppe 9 a Stufe 6 eingruppiert und erhielt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.844,33 Euro. Seine Tätigkeit erbrachte er zuletzt als Mitarbeiter im A.
4Am 24.01.2019 unterzeichneten die Parteien einen Auflösungsvertrag, dessen Wirksamkeit zwischen den Parteien bereits streitig war. Der Auflösungsvertrag hat - soweit hier von Interesse - den folgenden Wortlaut:
5„§ 1
6Das durch Arbeitsvertrag vom 2. Januar 2008 begründete Arbeitsverhältnis wird hiermit in beiderseitigem Einvernehmen auf Veranlassung des Arbeitgebers mit Ablauf des 31. August 2019 aufgehoben, um eine sonst zwingende betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.
7§2
8Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung zur Wahrung des sozialen Besitzstandes in Höhe von 250.000,00 Euro brutto, zahlbar zum 31. August 2019 bzw. zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienst der Stadt B. Für jeden vollen Monat, den der Beschäftigte vor dem 31. August 2019 ausscheidet, erhöht sich die Abfindung um 3.700,00 Euro brutto. Beabsichtigt der Beschäftigte, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, teilt er dies dem Arbeitgeber schriftlich unter Nennung des Beendigungsdatums mit. Der Arbeitgeber ist an dieses Beendigungsdatum gebunden.
9§3
10Der Arbeitgeber stellt den Beschäftigten ab sofort bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung frei. Das Arbeitsverhältnis wird bis zu seinem Ende ordnungsgemäß abgerechnet. Damit sind alle Ansprüche hinsichtlich Resturlaub, Erholungsurlaub und Zeitguthaben und auch alle anderen gegenseitigen Ansprüche abgegolten.“
11Mit weiterem Auflösungsvertrag vom 01.04.2019 lösten die Parteien das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2019 auf. Neben der zunächst vereinbarten Abfindung zahlte die Beklagte auch den weiteren Betrag für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
12Die Beklagte nahm den Kläger in der Folge auf Rückzahlung der ihm zugeflossenen Leistungen aus dem Auflösungsvertrag in Anspruch. Diese Klage wurde am 15.02.2022 durch das LAG Hamm abgewiesen (6 Sa 903/21). Das Urteil ist rechtskräftig. Wegen des Inhalts der Entscheidung wird auf die als Anlage zur Klageschrift eingereichte Ablichtung (Bl. 6-27 der Akte) Bezug genommen.
13In einem Strafverfahren vor dem Landgericht Hagen (49 KLs 500 Js 376/19 - 30/19) wurde der Kläger mit Urteil vom 20.03.2023 wegen Beihilfe zur Untreue des damaligen Personalamtsleiters der Beklagten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Das Urteil enthält eine Entscheidung hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Tatbeiträgen in Höhe von 250.000,00 Euro. Die gegen das Urteil gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.03.2025 verworfen (Anlage zur Klageschrift vom 04.07.2025, Bl. 28-34 der Akte). Mit Schreiben vom 29.08.2025 wurde dem Kläger eine Gerichtskostenrechnung, die auch die Abfindungssumme i. H. v. 250.000,00 Euro berücksichtigt, übersendet. Mittlerweile wurde von dem Konto des Klägers ein Betrag in Höhe von ca. 242.000,00 Euro eingezogen. Die Beklagte stellte einen Antrag auf Opferentschädigung und beantragte damit die Rückzahlung des Betrages aus dem beim Kläger arrestierten Vermögen bei der Staatsanwaltschaft Hagen. Dies ist bislang nicht erfolgt.
14Zuletzt am 17.04.2025 bot der Kläger der Beklagten persönlich seine Arbeitsleistung an, als er den Beschluss des BGH dem Rechtsamtsleiter der Stadt, Herrn C, überbrachte. Mit Schreiben vom 29.04.2025 wiederholte der Klägervertreter dieses Angebot schriftlich.
15Der Kläger bezog bis zum 04.08.2025 Arbeitslosengeld. Auf den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit D vom 28.08.2024 wird Bezug genommen (Anlage zur Klageschrift vom 04.07.2025, Bl. 36f. der Akte).
16Mit einem am 04.07.2025 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (1 Ga 9/25) begehrte der Kläger seine Beschäftigung als Mitarbeiter im A mit der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA. Die Verfügungsklage wurde mit Urteil vom 06.08.2025 abgewiesen. Der Kläger legte keine Berufung ein.
17Mit seiner ebenso am 04.07.2025 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage begehrt der Kläger seine Beschäftigung als Mitarbeiter im A mit der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA sowie die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate Mai und Juni 2025.
18Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 15.09.2025 - an diesem Tag beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangen und der Beklagten am 22.09.2025 zugestellt - erklärt der Kläger den Rücktritt von dem Aufhebungsvertrag und begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den Schaden zu erstatten, der ihm aus dem Abschuss des Aufhebungsvertrages vom 24.01.2019 entstanden sei.
19Mit Schriftsatz vom 21.01.2026 hat die Beklagte dem ehemaligen Personalamtsleiter E verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 13.04.2026 als Nebenintervenient beigetreten.
20Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund des Auflösungsvertrages vom 24. Januar 2019 geendet, da der Abschluss dieses Auflösungsvertrags den Straftatbestand der Untreue erfüllt habe und demnach gemäß § 134 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sei. Mithin habe er einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung sowie auf Zahlung von Annahmeverzugslohn abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes.
21Diese Ansprüche ergäben sich jedenfalls infolge des erklärten Rücktritts von dem Aufhebungsvertrag. Mit Rechtskraft der strafrechtlichen Entscheidung sei für den Kläger auch die Einziehung der Abfindung i.H.v. 250.000,00 € rechtskräftig geworden. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage sei offensichtlich. Bei Abschluss des Aufhebungsvertrages habe offensichtlich keine Seite damit gerechnet, dass der Abschluss dieses Vertrages aus Sicht der Strafjustiz ein strafbares Verhalten darstellen würde und dass die dem Kläger zugeflossenen Bruttoabfindung im Rahmen des Strafverfahrens eingezogen werden würde. Während zudem der Kläger keinen Nutzen aus der Abfindung ziehen könne, werde die Beklagte den Abfindungsbetrag als Opferentschädigung wiedererhalten, obwohl - aus Sicht des Strafgerichts - bei Vertragsschluss ein strafbares Verhalten des Nebenintervenienten vorgelegen habe. Eine Anpassung des Vertrages nach § 313 Abs. 1 BGB dergestalt, dass die Abfindungssumme auf die „Halbregelung“ reduziert werde, sei dem Kläger nicht zuzumuten, zumal Kündigungsgründe, die tatsächlich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hätten, zu keinem Zeitpunkt vorlagen. Hinzu komme, dass beim Kläger ca. 242.000,00 € brutto eingezogen wurden, obwohl ihm lediglich ca. 177,000 € netto aus der Abfindung zugeflossen seien. Im Ergebnis verbliebe jedenfalls ein Steuerschaden in Höhe von 35.0000,00 Euro beim Kläger.
22Schlussendlich habe der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, da der den Aufhebungsvertrag abschließende ehemalige Personalamtsleiter E rechtskräftig strafrechtlich hierfür verurteilt worden sei, während der Kläger sich ausweislich des oben zitierten Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm ebenso wie der Entscheidung des Arbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren gerade nicht strafbar gemacht habe.
23Der Kläger beantragt,
24den Kläger als Mitarbeiter im A mit der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA zu beschäftigen,
25die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.688,66 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
26aus 4.844,33 seit dem 01.06.2025 sowie
27aus 4.844,33 seit dem 01.07.2025
28abzüglich
29am 28.05.2025 gezahlter 2.045,70 € Arbeitslosengeld sowie
30am 27.06.2025 gezahlter 2.045,70 € Arbeitslosengeld
31zu zahlen,
32festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu erstatten, der ihm aus dem Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 24.01.2019 entstanden ist
33Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen,
34die Klage abzuweisen.
35Die Beklagte und der Nebenintervenient sind der Auffassung, ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht. Geschlossene Verträge seien zu erfüllen, auch wenn sie ungünstig seien. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liege nicht vor. Die Einziehungsentscheidung des Landgerichtes Hagen aus dem Strafverfahren stelle eine Nebenstrafe zu der erfolgten Verurteilung des Klägers dar. Sie sei eine Rechtsfolge der Verurteilung des Klägers.
36Zu dem Zeitpunkt, als es zur Einziehung des Abfindungsbetrags als Tatertrag gekommen sei, sei der Aufhebungsvertrag bereits von beiden Parteien vollständig erfüllt gewesen. Der Kläger habe damals alles erhalten, was ihm aus dem Vertrag zugestanden habe. Ein Rücktrittsrecht habe nicht mehr bestanden.
37Zudem werde der Rücktritt als verspätet zurückgewiesen. Die Bewertung des Verhaltens des Klägers sowie des Nebenintervenienten durch die Staatsanwaltschaft sei bereits seit Jahren bekannt. Ein etwaiges Rücktrittsrecht sei daher verwirkt.
38Soweit der Kläger nunmehr Schadensersatzansprüche „dem Grunde nach“ geltend mache, setze er sich mit der zugehörigen Begründung in Widerspruch zu seinem übrigen Vorbringen. Denn insoweit reklamiere er ausschließlich strafrechtswidriges Verhalten auf Seiten des Nebenintervenienten - wohingegen der Kläger zur Begründung der (vermeintlichen) Nichtigkeit des Auflösungsvertrages auf strafbares Handeln beider Beteiligter abstelle. Zudem müsse ein unterstellter Schaden beziffert werden. Schlussendlich seien dem Kläger nicht lediglich 177.000 € zugeflossen. Rechtlich gesehen habe er den vollen Abfindungsbetrag erhalten. Der Lohnsteueranteil sei beklagtenseits auf Weisung des Klägers direkt an das Finanzamt gezahlt worden, wodurch der Kläger von einer Verbindlichkeit freigeworden sei, weil er die Lohnsteuer sonst selbst hätte abführen müssen.
39Soweit der Kläger seinen Vortrag aufrechterhalte, wonach der Auflösungsvertrag vom 24.01.2019 infolge strafbaren Handelns der Beteiligten nichtig sei, verweise die Beklagte auf ihre in dem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Schriftsatz vom 16.07.2025 dargestellten Rechtsausführungen. Die Beklagte habe sich dabei die Ausführungen in dem Urteil des LAG Hamm vom 15.02.2022 zu eigen gemacht, wonach der zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvertrag vom 24.01.2019 rechtswirksam sei. Eine Unwirksamkeit ergebe sich weder aus § 134 BGB noch aus § 138 BGB.
40Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Kammertermins vom 08.07.2026 Bezug genommen. Im Kammertermin ist der Rechtsstreit 1 Ga 9/25 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
42Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.
43A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung als Mitarbeiter im A mit der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA, da das zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis durch Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 24.01.2019 aufgelöst worden ist.
44I. Der Aufhebungsvertrag ist zunächst wirksam. Insbesondere ist er nicht wegen Verstoßes gegen ein Gesetz (§ 134 BGB i. V. m. § 266 StGB) oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig.
451. Die erkennende Kammer ist dabei im Grundsatz weder an die rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15.02.2022 noch an die Entscheidung der Strafgerichte gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. 3. 2005 - IV ZR 140/04, NJW-RR 2005,1024). Insoweit nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen in dem beigezogenen einstweiligen Verfügungsverfahren 1 Ga 9/25 (dort S. 6 I. 2.)
462. In einem bestehenden Arbeitsverhältnis hat ein Arbeitnehmer nicht nur Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, sondern auch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Dies folgt aus §§ 611 a, 613 i.V.m. 242 BGB, wobei die Generalklausel des § 242 BGB durch die Wertentscheidung der Artikel 1 und 2 Grundgesetz ausgefüllt wird (vgl. BAG, GS vom 17.02.1985, GS 1/84, juris). Vorliegend haben die Parteien am 24.01.2019 einen Auflösungsvertrag geschlossen, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2019 (30.04.2019) vorsieht. Dieser Vertrag ist nicht gemäß § 134 BGB, § 266 StGB nichtig und nicht sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB.
47a) Die erkennende Kammer schließt sich vollumfänglich der rechtlichen Würdigung des Landesarbeitsgerichts sowie des Arbeitsgerichts Iserlohn (Urteil vom 06.08.2025, 1 Ga 9/25) an, wonach von einer (vorsätzlichen) Beihilfehandlung des Klägers zu einer Untreue des ehemaligen Personalamtsleiters der Beklagten nicht ausgegangen werden kann.
48Insbesondere folgt die erkennende Kammer den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamm (6 Sa 903/21), wonach es für die Wirksamkeit des Auflösungsvertrages darauf ankommt, ob ein einseitiger oder beiderseitiger Verstoß gegen § 266 Abs. 1 StGB vorliegt. Es überzeugt, dass im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens der Parteien hinsichtlich des Begehens einer Untreue gegenüber einem Dritten, die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB eintritt, dies indes nicht anzunehmen ist, wenn nur einer der Vertragspartner eine Untreue begeht und der andere Vertragspartner dies nicht weiß (vgl. dort II. 3.).
49Das Landesarbeitsgericht seinerseits folgt dabei der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach entscheidend ist, ob sich das Verbotsgesetz nach seinem Sinn und Zweck gegen die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wendet. Dazu führt das LAG aus: „Nichtigkeit ist danach dann anzunehmen, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. BGH 21.10.2010 - IX ZR 48/10, NJW 2011, 373; BGH 25.02.1999 - IX ZR 384/97, NJW 1999, 1715; BGH 05.05.1992 - X ZR 134/90, NJW 1992, 2557; BGH 10.07.1991 - VIII ZR 296/90, NJW 1991, 2955). Grundsätzlich sind Verträge, durch deren Abschluss nur eine der Vertragsparteien ein gesetzliches Verbot verletzt, in der Regel gültig (vgl. BGH 20.12.1984 - VII ZR 388/83, NJW 1985, 2403; BGH 19.01.1984- VII ZR 121/83, NJW 1984, 1175; OLG München 21.03.2012 - 7 U 358/12, Juris; Palandt/Ellenberger, BGB 80. Auflage, § 134 Rn. 8).“ Es ist davon auszugehen, dass im Regelfall allein ein Verbotsverstoß durch alle Vertragsparteien zur Nichtigkeit führt, während sich nur in manchen Fällen aus dem Zweck des Verbotsgesetzes ergibt, dass schon die einseitige Gesetzesübertretung Nichtigkeit auslöse (vgl. MüKo BGB/Armbrüster, 6. Auflage, § 134 Rn. 48). Dies kann bei der Untreue nach § 266 StGB nicht der Fall sein, die gerade (zumindest für den Fall des Missbrauchstatbestands) von einem Auseinanderfallen zwischen rechtlichem Können im Außenverhältnis und rechtlichem Dürfen im Innenverhältnis ausgeht (vgl. Fischer, StGB, § 266 Rn. 40), was bei Unkenntnis des Vertragspartners zur Wirksamkeit des Geschäfts im Außenverhältnis führt. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
50b) Vor diesem Hintergrund ist auch nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht davon auszugehen, dass der Kläger selbst eine Untreue gegenüber der Beklagten beabsichtigte. Zwar kann wohl davon ausgegangen werden, dass dem Kläger zumindest aufgrund einer laienhaften Parallelbeurteilung (vgl. LG Hagen, Urteil vom 20.03.2023, juris Rz. 82) bewusst war, dass der ehemalige Personalamtsleiter (Nebenintervenient) der Beklagten dieser gegenüber einer Vermögensbetreuungspflicht innehatte. Anders als das LG Hagen in seiner Entscheidung vom 20.03.2023 annimmt, kann nach Auffassung der Kammer aber nicht sicher festgestellt werden, dass der Kläger bei Vertragsschluss erkannt hat, dass die Vereinbarung und Auszahlung der Abfindung von 250.000,00 Euro als Gegenleistung für seine Einverständniserklärung in die Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Grenzen des an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu orientierenden Verwaltungshandelns überschritt und damit eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den ehemaligen Personalamtsleiter begründete.
51Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des LAG Hamm, wonach eine rechtlich verbindliche gesetzliche Regelung der zulässigen Höhe einer Abfindung nicht existiert und das Überschreiten der sogenannten Regelabfindung die Regel sein dürfte, wenn die Trennung - wie hier - nur dem Wunsch des Arbeitgebers entspricht und der Arbeitnehmer keine neue, gleichwertige Arbeit in Aussicht hat. Nach Auffassung der 6. Kammer des LAG Hamm sprechen der Umstand, dass das Erreichen der ordentlichen Unkündbarkeit des Klägers nach § 34 Abs. 2 TVöD in wenigen Jahren anstand und der Kläger darüber hinaus im März 2018 einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt hat - im Ergebnis also die Chancen der Beklagten, sich im Wege einer ordentlichen Kündigung von dem Kläger zu trennen, zunehmend weniger Erfolg boten - gegen die Annahme, dass der Kläger erkannt hatte, dass durch den Vertragsschluss eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt würde. Auch dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
52c) Gegen die Annahme eines sittenwidrigen Geschäfts, welches nach § 138 BGB zu einer Nichtigkeit des Auflösungsvertrages führen könnte, streitet nach den Ausführungen des LAG Hamm (II. 4.) bereits der Umstand, dass der Kläger eine Abfindung in dieser Höhe nicht aktiv gefordert hat und sein Beitrag im Wesentlichen darin bestand, dem durch den damaligen Personalleiter unterbreiteten Angebot der Beklagten zuzustimmen. Die erkennende Kammer schließt sich der Auffassung an, wonach die Pflicht der Beklagten zu wirtschaftlichem und sparsamen Handeln nicht auf den Kläger verlagert werden kann, indem diesem die Pflicht obläge zu überprüfen, ob das von der Beklagten unterbreitete Abfindungsangebot für die Beklagte wirtschaftlich noch angemessen ist und es ihm als Arbeitnehmer sodann zur rechtlich gebotenen Handlungspflicht machen würde, das Abfindungsangebot seines Arbeitgebers abzulehnen, weil es zu hoch ist. Im Ergebnis ist der Auflösungsvertrag der Parteien vom 24.01.2019 nicht nichtig.
53II. Der Kläger ist nicht wirksam von dem geschlossenen Aufhebungsvertrag zurückgetreten, § 313 Abs. 3 BGB. In dem Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten ausgezahlte Abfindung infolge des Einziehungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft nicht behalten darf, liegt keine zum Rücktritt von dem Aufhebungsvertrag führende Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB.
541. Haben sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann nach § 313 Abs. 1 BGB die Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der gesetzlichen und vertraglichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.
55Gemäß § 313 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss in schwerwiegender Weise geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss jedoch zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut. Was selbst Vertragsinhalt ist, kann damit nicht Geschäftsgrundlage sein (BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 68, zitiert nach juris, mwN). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, insbesondere dafür, dass dem Vertragsschluss bestimmte beiderseitige Vorstellungen zugrunde gelegen haben, ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft (BAG, Urteil vom 23.11. 2006, 8 AZR 349/06, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2017, 6 Sa 400/16, juris).
56a. Bei gegenseitigen Verträgen gehört der Gedanke der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zur Geschäftsgrundlage (BGH NJW 1962, 251; Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 313 Rdn. 32). Wird das Äquivalenzverhältnis durch unvorhersehbare Ereignisse schwerwiegend gestört, ist der Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen, soweit die Störung das von der benachteiligten Partei zu tragende Risiko überschreitet. Dagegen ist § 313 BGB nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat. Dabei ergibt sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und dem anzuwendenden dispositiven Recht, wie die Risikosphären der Parteien gegeneinander abzugrenzen sind (vgl. BGH NJW 2000, 1714, 1716; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 313 Rdn. 15). LAG Köln, Urteil vom 18.10.2005, 9 Sa 215/05, juris).
57b. Nach Auffassung der erkennenden Kammer kommt ein Rücktritt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil jedenfalls die Auszahlung der Abfindung zum unmittelbaren Vertragsinhalt des Aufhebungsvertrages gehört und mithin keine Geschäftsgrundlage sein kann. Vertragsinhalt des Aufhebungsvertrages ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer definierten Abfindung. Unstreitig hat die Beklagte die Abfindung - unter direkter Abführung der vom Kläger geschuldeten Steuern - an diesen ausgezahlt.
58c. Dass das „Behalten dürfen“ dieser Abfindung sowie die Möglichkeit des Klägers, den ausgezahlten Betrag nachhaltig für eigene Zwecke verwenden zu können, zur Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages geworden ist, lässt sich den vertraglichen Bestimmungen zumindest nicht entnehmen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat dazu keinen konkreten Sachvortrag erbracht. Der Umstand, dass der Kläger im Rahmen der Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag zum Ausdruck gebracht hat, er wolle nicht auf sein Arbeitsverhältnis verzichten, weil er sich nicht zuschulden habe kommen lassen, indes aber über Verbindlichkeiten verfüge, die er erst auf der Grundlage seines festen Arbeitsverhältnisses eingegangen sei, ist nicht ausreichend für die Annahme, dass das Behaltendürfen der Abfindungssumme eine gemeinsame Vorstellung beider Vertragsparteien war. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich nur entnehmen, dass diese - offenbar um nahezu jeden Preis - das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger beenden wollte. Es ist mangels anderweitigen Vorbringens davon auszugehen, dass es der Beklagten gleichgültig war für welche Zwecke und ob der Kläger die gezahlte Abfindung überhaupt für sich verwenden konnte. Zudem ist zu beachten, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis (auf Wunsch des Klägers) mit weiterem Auflösungsvertrag vom 01.04.2019 bereits zum 30. April 2019 auflösten und die Beklagte einen weiteren Betrag für das vorzeitige Ausscheiden des Klägers zahlte. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung etwa mit der weiteren Vorstellung verband, der Kläger könne und würde damit eine gewisse Zeit der Arbeitslosigkeit überbrücken und im Hinblick auf private Investitionen und Verbindlichkeiten den Differenzlohn seines ursprünglichen Nettolohns zu etwaigen Zahlungen von Arbeitslosengeld ausgleichen. Im Ergebnis ist nicht erkennbar, dass die Parteien über den tatsächlichen Vertragsinhalt hinaus hinsichtlich des Schicksals der Abfindung eine gemeinsame Geschäftsgrundlage entwickelt hatten.
59d. Wollte man vorgenannter Auffassung nicht folgen, ändert dies die rechtliche Bewertung nicht. Die Kammer geht davon aus, dass das Behaltendürfen der ausgezahlten Abfindungssumme dem Risikobereich des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Dies gilt auch im Bereich der steuerrechtlichen Belastung (Einkommenssteuer, Kirchensteuer) und der sozialrechtlichen Folgen (Sperrzeit, Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Entlassungsentschädigung). Der Gesetzgeber ordnet z. B. ausdrücklich an, dass der Arbeitslosengeldanspruch ruht, wenn wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt wird; dieses Ruhen ist eine sozialrechtliche Folge und knüpft an das Verhalten des Arbeitnehmers (Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag) an. Die Entscheidung des Landgerichts Hagen über die Einziehung der Abfindung als Tatertrag ist eine Nebenfolge (keine Nebenstrafe) nach §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB und dient der Vermögensabschöpfung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte. Da das Landgereicht Hagen in seiner Entscheidung vom 20.03.2023 (49 KLs 500 Js 376/19 - 30/19) zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger habe sich durch seine Zustimmung zu dem Aufhebungsvertrag der Beihilfe zu einer Untreue schuldig gemacht, knüpft die Einziehungsentscheidung zumindest auch an ein Verhalten des Klägers an. Ohne seine Zustimmung wäre der Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen und eine strafrechtliche Verurteilung des Nebenintervenienten nicht erfolgt. Diese rechtliche Beurteilung ändert sich im Weiteren nicht, weil die Beklagte nunmehr einen Antrag auf Opferentschädigung gestellt. Die Beklagte, die durch die Vereinbarung der Abfindungssumme durch den Nebenintervenienten gegen die Grundsätze des an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu orientierenden Verwaltungshandeln verstoßen hat, ist, um einem erneuten Verstoß - ggf. durch Unterlassen - zu entgehen, aus Sicht der Kammer gehalten, in rechtlich zulässigem Umfang auf die „Wiedergutmachung“ des entstandenen Schadens hinzuwirken. Nach § 459 h StPO kann der Wert des aus der Straftat Erlangten an den Verletzten, der den Anspruch rechtzeitig anmeldet, herausgegeben werden. Verletzter kann dabei auch eine öffentlich - rechtliche Institution sein (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9525 vom 05.09.2016). Vor diesem Hintergrund war die Beklagte gehalten, einen Antrag auf Opferentschädigung zu stellen. Unabhängig davon, dass offenbar bislang eine Entscheidung darüber, ob die Beklagte die eingezogene Summe zurückerhält, nicht rechtswirksam getroffen ist, ändert dieser Umstand die Beurteilung der Frage, ob die Nutzung der ausgezahlten Abfindung eine gemeinsame Geschäftsgrundlage der Parteien war, nicht.
60B. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn in Höhe von 9.688,66 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes für die Monate Mai und Juni 2025 aus §§ 615 S. 1, 293 ff i. V. m. § 611 a Abs. 2 BGB, weil in diesen Monaten kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen den Parteien bestand. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, eine vom Kläger angebotene Arbeitsleistung anzunehmen.
61Dabei ist zunächst schon zu berücksichtigen, dass die Wirkungen eines - wirksamen - Rücktritts nach § 313 Abs. 3 BGB lediglich ex nunc eintreten (LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09, juris). Der Kläger hat den Rücktritt indes erst im September 2025 erklärt.
62Unabhängig davon ist der erklärte Rücktritt - wie zuvor ausgeführt - nicht wirksam. Es besteht somit kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, welches den Kläger zu einer Arbeitsleistung berechtigt oder verpflichtet und durch welches die beklagte bei Nichtannahme der Arbeitsleistung verpflichtet wäre, Annahmeverzugslohn zu zahlen.
63C. Schlussendlich war nicht festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu erstatten, der ihm aus dem Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 24.01.2019 entstanden ist. Die Beklagte hat bereits keine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, § 280 Abs. 1 BGB.
64I. Der Feststellungsantrag ist zulässig im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.
65Der Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung zum Ersatz des Schadens war dahingehend auszulegen, dass es dem Kläger darum ging, feststellen zu lassen, das eine Pflicht zum Ersatz des steuerlichen Nachteils besteht, der sich infolge der Einziehung des gesamten Bruttoabfindungsbetrags durch die Staatsanwaltschaft ergibt.
66Zwar fehlt es grundsätzlich dann am erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und das Rechtsschutzziel erschöpft (LAG Köln, Urteil vom 23.05.2024, 7 Sa 584/23 m.w.N.). Nicht zumutbar ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage aber, wenn der Anspruch noch nicht beziffert werden kann (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 256 ZPO, Rn. 14). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und daher noch nicht der gesamte Schaden bei Klageerhebung bezifferbar ist, die Feststellung der Ersatzpflicht begehrt werden kann (BGH, Urteil vom 19.04.2016, VI ZR 506/14, juris).
67Vorliegend konnte der Kläger den entstandenen Schaden bei Klageerhebung im April 2025 noch nicht beziffern, da die steuerrechtliche Rückabwicklung nach Einzug des Abfindungsbetrags noch nicht abgeschlossen ist.
68II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Beklagten ist nicht vorzuwerfen, dass sie den Kläger bei Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht auf das Risiko hingewiesen hat, dass er sich durch die Zustimmung zu diesem der Beihilfe zu einer Haushaltsuntreue schuldig machen könnte.
69Nach § 280 Abs. 1 BGB hat derjenige, der eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Er muss allerdings die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
701. Ob der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages überhaupt und in welchem Umfang Aufklärungspflichten hat, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Voraussetzungen und Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners (BAG; Urteil vom 13.11.1984, 3 AZR 255/84, juris). Unter Berücksichtigung des erkennbaren Informationsbedürfnisses des Arbeitnehmers sind die gegenseitigen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten (vgl. ua. BAG, Urteil vom 13.12.1988, 3 AZR 322/87, juris). Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt (BAG, Urteil vom 03.07.1990, - 3 AZR 382/89, juris). In der Regel muss sich zwar der Arbeitnehmer vor Abschuss eines Aufhebungsvertrages selbst über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klarheit verschaffen. Durch das Angebot eines Aufhebungsvertrages kann der Arbeitgeber aber den Eindruck erwecken, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen, atypischen Versorgungsrisiken aussetzen (BAG, Urteil vom 03.07.1990, 3 AZR 382/89, juris).
712. Nach diesen Kriterien bestand keine Belehrungspflicht der Beklagten hinsichtlich einer strafrechtlichen Beurteilung des Aufhebungsvertrags. Zwar ist der Aufhebungsvertrag auf Veranlassung der Beklagten zustande gekommen, die sich vom Kläger trennen wollte, ohne dass ihr ein Kündigungsgrund zur Seite gestanden hätte. Indes ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagte - insbesondere in Person des Nebenintervenienten - zu keinem Zeitpunkt damit gerechnet hat, dass sich die Parteien des Aufhebungsvertrages strafbar machen könnten. Vor dem Hintergrund, dass zwar das Landgericht Hagen mit Urteil vom 20.03.2023 (49 KLs 500 Js 376/19 - 30/19) das Verhalten des Klägers sowie des Nebenintervenienten als strafrechtlich bewehrt verurteilt hat, indes das LAG Hamm in seiner Entscheidung vom 15.02.2022 eine Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags wegen Verstoßes gegen ein Gesetz - § 134 BGB / § 266 StGB) (ebenso wie in der Folge das Arbeitsgericht Iserlohn: Urteil vom 06.08.2025, 1 Ga 9/25) nicht erkannt hat, kann von einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten im Hinblick auf die fehlende Erkenntnis einer Strafbarkeit und die fehlende Belehrung des Klägers über eine solche, nicht ausgegangen werden. Bei der Verurteilung des Nebenintervenienten wegen Haushaltsuntreue hat sich zudem ein Nachteil aus der Sphäre des Arbeitgebers konkretisiert. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Beklagte den Aufhebungsvertrag niemals angeboten hätte, wenn sie das Risiko der strafrechtlichen Bewertung ansatzweise ins Kalkül gezogen hätte. Der vorliegende Fall ist daher nicht vergleichbar mit den in der Rechtsprechung entschiedenen Konstellationen, in denen die Arbeitgeber unter ausschließlicher Berücksichtigung eigener Interessen den Arbeitnehmer nicht auf ihnen bekannte und im Übrigen typische Risiken hinsichtlich der Versorgung / betrieblichen Altersversorgung (vgl. etwa BAG, Urteil vom 17.10.2000, 3 AZR 605/99, aaO) oder sozialversicherungsrechtlicher Folgen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 16.11.2005, 7 AZR 867/05, juris) hingewiesen haben. Schlussendlich dürfen die Aufklärungs- und Informationspflichten des Arbeitgebers nicht überspannt werden; eine allgemeine Pflicht, über „alle nur denkbaren und eventuellen nachteiligen Folgen“ eines Aufhebungsvertrags zu belehren, besteht nicht (LAG Hamm, Urteil vom 14.01.2000, 10 Sa 1473/99, juris). Hier ist besonders zu beachten, dass der Kläger professionell - anwaltlich - vertreten war und sich schon dadurch Hinweis- und Aufklärungspflichten durch den Arbeitgeber reduzieren.
72D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies bezieht sich auch auf die Kosten der Nebenintervention.
73Der Streitwert wurde gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO mit einer Bruttomonatsvergütung für den Beschäftigungsantrag, dem Nominalwert des Zahlungsantrags sowie - im Hinblick auf die fehlende Vollstreckbarkeit von Feststellungsanträgen - mit 80 % des vom Kläger erwarteten Steuerschadens von 35.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
75Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
76Landesarbeitsgericht Hamm
77Marker Allee 94
7859071 Hamm
79Fax: 02381 891-283
80eingegangen sein.
81Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
82Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
83Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
84Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
85Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
90* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.