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I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
III. Der Streitwert wird auf 4.635,86 Euro festgesetzt.
Die Parteien streiten um einen behaupteten Anspruch der Klägerin aus ungerechtfer- tigter Bereicherung.
2Die Beklagte stand zur Klägerin in einem Arbeitsverhältnis. Im Rahmen eines Kündi- gungsschutzprozesses einigte man sich mit Vergleich vom 27.05.2020 vor dem Lan- desarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 14 Sa 339/21 auf eine einvernehm- liche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2020. Da in der Folgezeit Streit über die Nachzahlung des Gehaltes bis zum Beendigungszeitpunkt entstand, führten die Parteien einen weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Iserlohn zum Akten- zeichen 1 Ca 2011/20, in welchem sie sich mit Vergleich vom 01.06.2021 auf die Nach- zahlung des Gehaltes einigte.
3Da zwischen den Parteien in der Folgezeit streitig war in welcher Höhe der Beklagten gegenüber der Klägerin noch angesichts ihrer Elternzeit ein Urlaubsabgeltungsan- spruch zusteht, führten die Parteien auch hierüber einen Rechtsstreit vor dem Arbeits- gericht Iserlohn mit dem Aktenzeichen 1 Ca 1014/21. In diesem machte die Beklagte zunächst einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 11.845,68 EUR brutto gel- tend. Mit Vergleich vom 28.03.2022 beendete die Parteien diesen Rechtsstreit. Der Vergleich hatte folgenden Inhalt:
41. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der Klageforderung einen Brut- tobetrag in Höhe von 10.307,28 EUR.
52. Damit sind alle beiderseitigen finanziellen Ansprüche aus und in Zusammen- hang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, und gleich aus welchem Rechtsgrund erledigt.
6Mit Schreiben vom 08. April 2022 forderte die Bundesagentur für Arbeit unter Hinweis darauf, dass sie bereits mit Anzeige vom 30. Juni 2020 der Klägerin mitgeteilt habe, dass sie der Beklagten Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III zahle, die Zahlung von 4.635,86 EUR, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 157 SGB III im Hin- blick auf die zuerkannten Entgeltansprüche geruht habe und der Anspruch auf Ur- laubsabgeltung für diesen Zeitraum in gleicher Höhe auf sie übergegangen sei.
7Die Klägerin zahlte diesen Betrag an die Agentur für Arbeit und rechnete in gleicher Höhe mit der mit der Klägerin vereinbarten Urlaubsabgeltung auf. Daraufhin forderte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 02.05.2022 auch die Auszahlung des auf- gerechneten Betrages.
8Da der Vergleich hinsichtlich möglicher übergegangener Ansprüche keine Regelung enthielt, zahlte die Klägerin erneut nach Aufforderung des Beklagtenvertreters mit Schreiben vom 16.05.2022 den Betrag schließlich am 23.05.2022 an die Beklagte aus.
9Mit Schreiben vom 16.02.2022 unter Fristsetzung bis zum 24.06.2022 forderte die Klä- gerin von der Beklagten die Rückzahlung der an die Agentur für Arbeit gezahlten 4.635,86 EUR. Da der Beklagtenvertreter dies zurückwies und auch auf eine erneute Aufforderung unter Fristsetzung bis zum 06.07.2022 mit Schreiben vom 29.06.2022 ablehnend reagierte, erhob die Klägerin, bei Gericht eingegangen am 13.09.2022, Klage auf Zahlung von 4.635,86 EUR. Diese Klage wurde der Beklagten am 20.09.2022 zugestellt (Bl. 32 d.A.).
10Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Rückzahlung verpflichtet, da sie diesen Betrag doppelt erhalten habe. Einmal mit der Gehaltsnachzahlung aus dem Vergleich vom 01.06.2021 und den weiteren Betrag vom 23.05.2022 aufgrund der Ur- laubsabgeltung und der Weigerung die Summe anrechnen zu lassen bzw. danach zu- rückzuzahlen. Aufgrund des Vergleichs vom 28.03.2022 habe die Verpflichtung be- standen, die volle Summe an die Beklagte auszuzahlen. Zum Zeitpunkt der Auszah- lung sei gar nicht klar gewesen, ob und in welcher Höhe übergegangene Rechte auf die Agentur für Arbeit aufgrund von Zahlung von Arbeitslosengeld bestanden hätten. Hätte man die Zahlung verweigert, wäre seitens der Beklagten sicherlich die Zwangs- vollstreckung eingeleitet worden. Erst mit Schreiben der Arbeitsagentur vom 08.04.2022 hätten die Ansprüche beziffert und auch rückgefordert werden können.
11Auch wenn die eigentliche, der ungerechtfertigten Bereicherung unterliegende, Zah- lung bereits früher geflossen sei, habe diese daher erst mit der Bezifferung der Agentur für Arbeit zurückgefordert werden können. Der Bereicherungsanspruch sei erst nach Abschluss des Vergleichs über die Urlaubsabgeltung entstanden.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.635,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2022 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Auffassung eine Doppeltzahlung an sie liege nicht vor. Im Ver- gleich vom 01.06.2021 habe man noch festgehalten, dass die monatsweise Vergütung der Gehaltsansprüche unter Berücksichtigung erhaltenen Arbeitslosengeldes erfolgt. Ein solchen Vorbehalt der Zahlung im Hinblick auf eventuelle Rechte Dritter habe man für die Urlaubsabgeltung gerade nicht vereinbart. Ein Bereicherungsanspruch bestehe bereits deshalb nicht, weil im Hinblick auf die Zahlung der Urlaubsabgeltung die Vor- aussetzungen der Erlangung einer Leistung ohne rechtlichen Grund nicht gegeben sei. Im Übrigen seien durch die umfassende Ausgleichsklausel im Vergleich vom 28.03.2022 alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem beendeten Arbeits- verhältnis erledigt worden, damit auch der hier geltend gemachte.
17Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
18Das Gericht hat die Akte des Verfahrens zum Aktenzeichen 1 Ca 1014/21 auf Antrag des Beklagtenvertreters beigezogen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
20I.
21Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von 4.835,86 EUR. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Be- reicherung sind jedenfalls nach § 397 Abs. 2 BGB untergegangen.
221.
23In Ziffer 2 des Vergleichs vom 28.03.2022 haben die Parteien umfassend die Erledi- gung aller beiderseitigen finanziellen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt. Damit auch die behaupteten hiesigen Ansprüche der Klägerin.
24a)
25Welche Rechtsqualitäten und welchen Umfang eine Erledigungsklausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Als rechtstechnische Mittel für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehung zu bereinigen, kommen ins- besondere der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische Schuldaner- kenntnis in Betracht. Ein Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) ist dann anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber überein- stimmend als nicht mehr zu erfüllen betrachten. Ein konstitutives negatives Schuld- anerkenntnis iSv. § 397 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Wille der Parteien darauf ge- richtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprü- chen zum Erlöschen zu bringen. Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis ist schließlich anzunehmen, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen (BAG v. 20.04.2010 – 3 AZR 225/08 -, juris). Nach der gewählten Formulierung wollten die Parteien sämtli- che Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigen, gleich ob ihnen diese Ansprüche bekannt oder unbekannt sind. Eine solche Erklärung ist regelmäßig als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis zu verstehen (BAG v. 23.02.2005 – 4 AZR 139/04 -, juris). An- haltspunkte für eine Ausnahme sind nicht erkennbar. Nach der vom Bundesarbeitsge-
26richt angenommenen allgemeinen Auslegungsregel sind Ausgleichsklausel im Inter- esse klarer Verhältnisse grundsätzlich an ihrem Umfang weit auszulegen. In einem Aufhebungsvertrag wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis abschlie- ßend bereinigen und alle Ansprüche umfassend erledigen, gleichgültig ob sie daran dachten oder nicht (BAG v. 18.09.2018 – 9 AZR 962/18 -, juris). Selbst im Falle von Ansprüchen aus möglichen vorsätzlichen strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers und daraus resultierenden zivilrechtlichen Ansprüchen aus positiver Vertragsverlet- zung sowie unerlaubter Handlungen gilt diese Auslegungsregel. In solchen Fällen um- fasst nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Klausel grundsätzlich dennoch alle Ansprüche, wobei im Einzelfall ein Berufen des Arbeitnehmers auf die Allgemeine Erledigungsklausel treuewidrig gemäß § 242 BGB sein kann, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der vorsätzlichen Vertragsverletzung bzw. der vorsätz- lich unerlaubten Handlung hatte und diese auch nicht kennen musste (BAG v. 27.01.2000 – 8 AZR 98/99 -, juris). Die Auslegung einer (nachgelagerten) Erledigungs- klausel in einem Aufhebungsvertrag ist insoweit nicht zu verwechseln mit der Ausle- gung einer (vorgelagerten) Verfallklausel im Arbeitsvertrag, welche Ansprüche aus vorsätzlicher Schädigung regelmäßig nicht erfasst (vgl. BAG v. 20.06.2013 – 8 AZR 280/12 -, juris).
27b)
28Unter Anwendung der genannten Auslegungsregeln sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche von Ziffer 2 des Vergleichs vom 28.03.2022 erfasst. Dabei teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin nicht, dass die hiesigen Ansprüche weder konkret bekannt waren, noch beziffert werden konnten. Wie aus dem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 08.04.2022 hervorgeht, ist der Klägerin bereits mit Schreiben vom 30.06.2020 angezeigt worden, dass der Beklagten Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III gezahlt wird. Die grundsätzliche Problematik übergegange- ner Ansprüche nach § 115 SGB X war der Klägerin daher bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs am 28.03.2022 bekannt. Insbesondere vor dem Hinter- grund, dass man noch im vorherigen Vergleich über die Gehaltsnachzahlung der Be- klagten sich ausdrücklich die Abrechnung möglicher Ansprüche Dritter vorbehalten hatte. Insofern ist es auch nicht treuewidrig gemäß § 242 BGB von der Beklagten sich auf die Erledigungsklausel zu berufen, weil der Klägerin die Umstände, die zu mögli- chen Ansprüchen gegen die Beklagte führen konnten, bei Abschluss des Vergleichs bereits bekannt waren. Schon bei bloßer Unkenntnis von einer genauen Höhe mögli-
29cher Ansprüche eine Treuewidrigkeit anzunehmen, würde dem Parteiwillen bei Abfas- sung einer Erledigungsklausel nicht gerecht. Ein Arbeitgeber der in Kenntnis möglicher übergegangener Ansprüche eine umfassende Erledigungsklausel vereinbart, tut dies auf eigenes Risiko und ist nicht mittels der Generalklausel des § 242 BGB schützens- wert.
302.
31Es wäre der Klägerin unbenommen geblieben und wohl auch aussichtsreicher gewe- sen, im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO die hier geltend gemachten Ansprüche gegen die Vollstreckung aus Ziffer 1 des Vergleichs vom 28.03.2022 einzuwenden.
32Anerkannt ist nämlich, dass auch ohne besonderen Hinweis in einem Vergleich im Falle der Titulierung von Vergütung für bestimmte Zeiträume eine Auslegung nach § 133, 157 BGB regelmäßig dazu führt, dass dem Arbeitnehmer nicht neben einer Erfül- lung nach § 115 SGB X übergegangener Ansprüche durch den Arbeitgeber, zusätzlich auch noch eine Vergütung in gleicher Höhe zustehen soll. Hat der Arbeitnehmer auf einen Vergleichsbetrag bereits Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten und wurden diese weder in seiner ursprünglichen Klageforderung, noch im Vergleich be- rücksichtigt, kann der Arbeitgeber bei Inanspruchnahme durch die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich eine Zahlung an den Arbeitnehmer verweigern, selbst wenn über- gegangene Ansprüche im Vergleichstext nicht gesondert vorbehalten wurden (vgl. LAG Nürnberg vom 09.03.05 – 4 Sa 207/04; LAG Berlin-Brandenburg vom 08.03.10 – 26 Sa 2717/09 beide abgedruckt unter juris).
33Die von der Bundesagentur für Arbeit geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 08.04.2022 betreffen ausschließlich den Ruhenstatbestand aufgrund der Verein- barung einer Urlaubsabgeltung ab dem 01.10.2020. Ob eine solche Vollstreckungs- klage auch im Hinblick darauf, dass es sich bei diesen Ruhenstatbestand um eine fingierte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um die Anzahl der Urlaubstage han- delt und damit nicht um die Zahlung für einen deckungsgleichen Zeitraum, wie etwa im Rahmen der Gleichwohlgewährung bei ausgebliebener Lohnzahlung des Arbeitge- bers, braucht hier nicht entschieden zu werden.
34Jedenfalls musste der Klägerin ersichtlich sein, dass sie etwaige übergegangene An- sprüche bei Abfassung der weiten Erledigungsklausel der Ziffer 2 des Vergleichs vom 28.03.2022 gegenüber der Beklagten nicht wird geltend machen können.
35De Hauptantrag und mit ihm der Zinsantrag waren daher abzuweisen.
36II.
37Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Kosten waren der Klägerin als unterlegener Partei aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 61 ArbGG, 3 ff. ZPO. Der Streitwert war in Höhe des bezifferten Klageantrags festzusetzen.
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
39Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
40Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94
4159071 Hamm
42Fax: 02381 891-283
43eingegangen sein.
44Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grund- sätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzurei- chen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermitt- lungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
45Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektro- nische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils gelten-
46den Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseitewww.justiz.de.
47Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
48Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Be- vollmächtigte sind nur zugelassen:
491. Rechtsanwälte,
502. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammen- schlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
513. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Per- son ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisa- tion und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
52Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
53* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.