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Arbeitsgericht Iserlohn, 2 BV 1/20

Datum:
02.03.2021
Gericht:
Arbeitsgericht Iserlohn
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 BV 1/20
ECLI:
ECLI:DE:ARBGIS:2021:0302.2BV1.20.00
 
Schlagworte:
Sozialplan, Dotierung, wirtschaftliche Vertretbarkeit, "Sozialplan 0"
Normen:
BetrVG § 21 b; BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 112; InsO § 123;
Leitsätze:

3. Ein Unternehmen, das durch andere Unternehmern innerhalb einer Unternehmensgruppe „künstlich am Leben“ gehalten wird, obwohl es bilanziell überschuldet und finanziell illiquide ist und einen Insolvenzantrag stellen müsste, kann im Rahmen der Aufstellung eines Sozialplans nicht besser gestellt werden als ein Unternehmen, welches sich bereits in der Insolvenz befindet. In einer solchen Konstellation überschreitet die Einigungsstelle jedenfalls das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit nicht, wenn sie die Obergrenzen beachtet, die im Insolvenzverfahren gemäß § 123 InsO zu beachten wären. Es wäre ein ganz klarer Wertungswiderspruch, wenn bei einer Betriebsstillegung eines am Rande der Insolvenz stehenden Unternehmens der gesetzliche Anspruch der Belegschaft auf Abschluss eines Sozialplans komplett mit der Begründung abgewehrt werden könnte, gerade mit den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen werde die Grenze zur Insolvenz überschritten.

 
Tenor:
 
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RECHTSMITTELBELEHRUNG

128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 142 143
 

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