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1. Gegen den Schuldner wird für die in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleiches vom 20.12.2018 enthaltene Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung für die Monate August, September und Oktober 2018 auf der Basis von 2600 € brutto monatlich ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes, für je 250,00 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollstrecken an dem Schuldner.
2. Der Schuldner kann durch die Vornahme der Handlung gemäß Ziffer 2. des gerichtlichen Vergleichs die Zwangsvollstreckung jederzeit abwenden. Die Zwangsvollstreckung ist auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zulässig.
3. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Verfahrenswert wird auf 390 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Mit dem dem Schuldner am 01.02.2019 zugestellten gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2018 verpflichtete sich der Schuldner, im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis mit dem Gläubiger ordnungsgemäße Abrechnungen für die Monate August September und Oktober 2018 vorzunehmen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs wurde dem Gläubiger erteilt.
4Mit einem bei Gericht am 18.02.2019 eingegangenem und dem Schuldner zugestellten Schriftsatz hat der Gläubiger zuletzt sinngemäß beantragt,
5gegen den Schuldner für die in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleiches vom 20.12.2018 enthaltene Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung für die Monate August, September und Oktober 2018 auf der Basis von 2600 € brutto monatlich ein Zwangsgeld und ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes Zwangshaft festzusetzen.
6Zur Begründung trägt der Gläubiger vor, dass der Schuldner auch bis heute seine Verpflichtung aus Ziffer 2. des gerichtlichen Vergleichs nicht erfüllt habe.
7Dem Schuldner ist rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme hat er nicht abgegeben.
8II.
9Der zulässige Antrag des Gläubigers ist begründet.
10Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor. Zudem weist der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die durch Ziffer 2. des gerichtlichen Vergleichs titulierte Verpflichtung stellt eine konkret bestimmte und unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 Abs. 1 ZPO dar. Die Vornahme dieser Handlung obliegt grundsätzlich allein dem Arbeitgeber (vgl. hierzu bei Lohnabrechnungen etwa: BAG, Beschluss vom 07. September 2009 – 3 AZB 19/09).
11Der Schuldner hat in dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht dargelegt, dass er seine Verpflichtung gemäß Z. 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 20.12.2018 bereits erfüllt hat.
12Das Gericht erachtete daher die Festsetzung eines spürbaren, aber noch nicht zu hohen Zwangsgeldes für geboten, um den Schuldner nachdrücklich zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung anzuhalten.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 788, 91 ZPO.
14Die Kosten waren dem Schuldner ohne Weiteres insoweit aufzuerlegen, als der Antrag des Gläubigers Erfolg hatte und die Zwangsvollstreckung damit notwendig war.
15Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung des Wertes der zu vollstreckenden Verpflichtung festgesetzt worden. Dabei sind für den Anspruch zur ordnungsgemäßen Abrechnung 5 % des abzurechnenden Verdienstes in dem entsprechenden Zeitraum zugrunde gelegt worden.