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Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 491/17

Datum:
08.08.2017
Gericht:
Arbeitsgericht Iserlohn
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 491/17
ECLI:
ECLI:DE:ARBGIS:2017:0808.5CA491.17.00
 
Leitsätze:

1. Im Falle einer ordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG ist jedenfalls auch eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG erforderlich. Hierbei ist es notwendig, dass der Betriebsrat im Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4 und 5 KSchG zumindest dezidiert zu diesem Sonderkündigungsschutz angehört wird.

2. Den Arbeitgeber trifft gegenüber einem Mitglied der Betriebsvertretung nach § 15 Abs. 5 KSchG die Pflicht, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für dessen angemessene Weiterbeschäftigung zu sorgen. Dabei hat der Arbeitgeber dem Mandatsträger grundsätzlich eine möglichst gleichwertige Stellung anzubieten.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
 
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