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Die Anträge werden abgewiesen.
I.
2Von der Niederlegung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a ZPO, 84 S. 3, 60 ArbGG abgesehen.
3Gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO bedarf es eines Tatbestandes nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
4Diese Vorschrift ist im Beschlussverfahren anwendbar (s. hierzu Germelmann-Matthes-Prütting, Kommentar zum ArbGG, 8. Aufl., Matthes/Spinner, § 84 Randz. 13).
5Auch die Voraussetzungen des § 313a ZPO liegen hier unzweifelhaft vor.
6Die Arbeitgeberin kann gegen dieses Urteil eine Beschwerde nicht einlegen, da sie vollständig obsiegt hat.
7Die Betriebsräte haben gegen das Urteil bereits das zulässige Mittel der Beschwerde eingelegt, diese zurückgenommen, daher kein Rechtsmittel – mehr – gegen den Beschluss.
8II.
9Die Anträge waren abzuweisen.
10Zwar verfolgt der Betriebsrat sein Begehren zulässigerweise im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, §§ 2a, 80 Abs. 1, 81 ArbGG, da zwischen den Beteiligten eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig ist, nämlich die Frage, ob Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats dem von der Arbeitgeberin angestrebten Einsatz von Mitarbeitern der portugiesischen Schwesterfirma entgegen stehen.
11Auch ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich zulässig, § 85 Abs. 2 S. 1 ArbGG.
12Die Anträge waren indes abzuweisen.
13Auch im Beschlussverfahren setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung stetsvoraus, dass ein Verfügungsanspruch (hier: Unterlassungsanspruch) und ein Verfügungsgrund vorliegen.
14Dies ist vorliegend nicht der Fall.
15Soweit es die Anträge zu 1.) bis 4.) betrifft, begehren die antragstellenden Betriebsräte zum wiederholten Mal (2 BVGa 4/16, 2 BVGa 16/16, 2 BVGa 17/16) es der Arbeitgeberin zur Absicherung eines angeblich bestehenden Mitbestimmungsrechts zu untersagen, im Wege eines Werkvertrages Mitarbeiter der portugiesischen Schwesterfirma bzw. der hiesigen Schwesterfirma E GmbH an Samstagen Arbeiten im Betrieb verrichten zu lassen.
16Ist jedoch, wie hier, ein bestimmter Anspruch schon mehrfach Gegenstand eines – erfolglos gebliebenen – einstweiligen Verfügungsverfahrens gewesen, so fehlt es jedenfalls am Vorliegen eines Verfügungsgrundes, auch wenn, was nicht vorrangig zu prüfen ist, möglicherweise sogar, wie die Arbeitgeberin meint, eine Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegt.
17Soweit es die Anträge zu 5.) und 8.) (Anträge zu 6.) und 7.) sind Anträge bzgl. Vollstreckung) betrifft, handelt es sich nicht um Anträge auf Unterlassung tatsächlicher Handlungen, sondern vielmehr um Anträge auf „Unterlassung“ von etwas, was nach Ansicht des Betriebsrats als rechtliche Folgerung aus dem beabsichtigten Einsatz der Arbeitnehmer der portugiesischen sowie hiesigen Schwesterfirma rechtlich folgt.
18Auch insofern besteht mithin ein Verfügungsgrund nicht.
19Die Anträge waren daher abzuweisen.
20Gegen diesen Beschluss ist, wie bereits ausgeführt, kein Rechtsmittel – mehr – gegeben; für die Arbeitgeberin nicht, weil sie vollständig obsiegt hat, für die Betriebsräte nicht, da sie das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde bereits eingelegt (und zurückgenommen) haben.