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Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin zu geteilten Diensten einzuplanen und einzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.500,00 EUR.
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten zuletzt nur noch über die Verpflichtung der Klägerin bei der Beklagten sogenannte geteilte Dienste verrichten zu müssen.
3Die Klägerin ist seit dem 22.03.1988 als Altenpflegerin bei der Beklagten, dem Altenheim Haus St. F in M beschäftigt.
4Es besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 22.02.1988, ausweislich dessen die Arbeitsvertragslinien des Deutschen Caritasverbandes Anwendung finden.
5Die Klägerin verrichtet – teilweise – geteilte Dienste, das heißt zum Beispiel, dass sie einen Teildienst gegen Mittag und später gegen Abend zu verrichten hat.
6Die Klägerin ist der Ansicht, die Einteilung zu diesen Teildiensten bedürfe einer rechtlichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder AVR, die vorliegend – unstreitig – nicht vorhanden sei.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze der Klägerin verwiesen.
8Die Klägerin beantragte zuletzt,
9die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin zu geteilten Diensten einzuplanen.
10Die Beklagte beantragte,
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Ansicht, aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers berechtigt zu sein, die Klägerin entsprechend ihrem Bedarf auch in geteilten Diensten einzusetzen.
13Nach den Regelungen in dem Arbeitsvertrag stehen dem keine rechtlichen Hindernisse im Weg.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze der Beklagten verwiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird, über die im Einzelnen vorgenommenen Verweisungen hinaus, auf die gewechselten Schriftsätze vollinhaltlich verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die zulässige Klage ist begründet.
18Denn die Beklagte ist nicht berechtigt, die Klägerin zu geteilten Diensten einzusetzen.
19Zwar ist der Beklagten grundsätzlich darin zuzustimmen, dass, mangels entgegenstehender Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sie die Arbeitszeit der Klägerin grundsätzlich bestimmen kann.
20Dies hat indes entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen.
21Da die Einteilung zu geteilten Diensten eine für einen Arbeitnehmer ungewöhnliche Gestaltung seiner Arbeitszeit ist, den Arbeitnehmer in besonderer Weise sowohl in der Gestaltung seines Tagesablaufs als auch in finanzieller Weise (durch die Notwendigkeit mehrfach zur Arbeit und zurück zu fahren) belastet, kann die Einteilung zu geteilten Diensten nur dann im Rahmen billigem Ermessens angeordnet werden, wenn besondere Umstände in der Sphäre des Arbeitgebers dies erfordern. Ob noch weitere Voraussetzungen erforderlich sind kann hier dahinstehen, weil bereits die besonderen Umstände in der Sphäre des Arbeitgebers nicht vorgetragen sind.
22Die Beklagte ist daher nicht berechtigt, die Klägerin zu geteilten Diensten einzuteilen, weshalb der Unterlassungsklage stattzugeben war.
23Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen §§ 91 ZPO, 46 ArbGG; der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Streitwert orientiert sich an dem Einkommen der Klägerin.