Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert beträgt 1.019,20 EUR.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage letztlich die Zahlung eines Bonus für das Jahr 2008.
3Die Klägerin ist seit über 10 Jahren bei der Beklagten bzw. der E Bank als Bankkauffrau beschäftigt. Für das Jahr 2007 erhielt sie im März 2008 eine Bonuszahlung in Höhe von 3.548,00 EUR.
4Im Februar 2008 schlossen die E Bank und der gesamte Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über das Bonussystem im Tarifbereich. Darin heißt es u.a.:
53. Bonuspool
6Der Vorstand legt den Bonuspool für tariflich vergütete Mitarbeiter in Abhängigkeit von dem Geschäftsergebnis der Bank fest.
7Bei einer planungsmäßigen Performance der Bank beinhaltet der Bonuspool mindestens die Summe der im Dezember des jeweiligen Geschäftsjahresgezahlten tariflichen Monatsgehälter aller gemäß Ziffer 2 unter diese Vereinbarung fallenden Mitarbeiter. Im Falle einer weit über der Planung liegenden Performance werden auf der gleichen Berechnungsbasis bis zu 1,5 Gehälter pro Mitarbeiter, bei einer weit unter der Planung liegenden Performance mindestens 0,5 Gehälter in den Pool eingestellt (Gesamtpoolfaktor). Die Performancelevels orientieren sich an dem jeweils am Anfang des Jahres festgelegten EVA-Ziel. Der Vorstand kann eine weitere Reduzierung der Poolvolumina unter 0,5 Gehälter beschließen, wenn die EVA unter minus 100 Mio. EURO oder das erreichte EVA-Ziel 75 % unter der Planung liegt.
8Der Bonus wird zusätzlich zu dem tariflichen Arbeitsentgelt einschließlich tariflicher Sonderzahlungen gemäß § 10 MTV gezahlt.
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 27.08.2009 verwiesen.
10Am 02.10.2008 erfolgte ein Vorstandsbeschluss, der Belegschaft für 2008 ein Bonusvolumen in derselben Höhe wie 2007 in Aussicht zu stellen. Unter dem 28.10.2008 wurde im Intranet eine Stellungnahme des Vorstandes zum Bonusvolumen 2008 veröffentlicht:
11Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Bonusvolumens 2007 – angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 – pro Funktion und Division (exklusive DKIB Frontoffice) zugesagt hat.
12Mit dieser Entscheidung verbunden ist der Dank für Ihr Engagement und Ihren Einsatz für unsere Bank im laufenden Jahr, auf den wir auch in Zukunft vertrauen.
13Die Festsetzung der individuellen Bonusbeträge erfolgt wie in den vergangenen Jahren leistungsabhängig. über die individuelle Bonusfestsetzung werden die Führungskräfte ihre Mitarbeiter rechtzeitig in einem persönlichen Gespräch informieren.
14Die Auszahlung des Bonus erfolgt im Frühjahr 2009.
15Aufgrund eines weiteren Vorstandsbeschlusses vom 17.0.2009 wurden die Mitarbeiter am 18.02.2009 darüber informiert, dass aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Situation für 2008 keine Bonuszahlungen erfolgen (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2009 verwiesen). Im März 2009 erhielten die Mitarbeiter, auch die Klägerin, eine Anerkennungsprämie in Höhe von 1.000,00 EUR. Mit Erklärung vom 09.04.2009 erkannte die Klägerin die Anrechnung dieses Betrages auf eventuelle Bonuszahlungen an.
16Mit ihrer am 29.05.2009 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin Auskunft über die Parameter zur Errechnung der Bonuszahlung und schließlich Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages.
17Die Klägerin beantragt,
181. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Bonuszahlung für das Jahr 2008 entsprechend der Regelung der Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“ zu erteilen, durch Herausgabe der Berechnungsgrundlage inkl. aller Spreizungsfaktoren sowie auch unter Berücksichtigung ihres persönlichen/individuellen Bonus aufgrund der Beurteilung für das Jahr 2008;
2. die Beklagte zu verurteilen, nach Erledigung der Ziff. 1. an sie eine Bonuszahlung in dann entsprechend der Auskunft unter Ziff. 1. ermittelten Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie behauptet, aufgrund der dramatischen finanziellen Situation der E Bank mit einem Minus von 6,56 Milliarden EUR habe das Volumen für den Bonuspool auf Null reduziert werden können. Daher habe es auch der Festlegung der Parameter nicht bedurft. Die Rückstellungen für die Bonuszahlungen seien zur Stützung der Eigenkapitalquote aufgelöst worden, um ein Eingreifen der BaFin zu vermeiden.
24Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Klageschrift, den Schriftsatz der Klägerin vom 18.12.2009 sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 26.11.2009 und 28.01.2010 nebst Anlagen verwiesen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Klage ist nicht begründet.
27I.
28Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft gem. §§ 157, 242, 259, 216 BGB als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag.
291.
30Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer, dem ein vertraglicher Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung oder sonstige Sonderzahlung zusteht, die sich am Umsatz, am Gewinn oder ähnlichen Größen des Betriebsergebnisses orientiert, einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Umstände, aus denen sich das Bestehen und der Umfang des Rechtes ergeben (vgl. BAG AP Nr. 1 u. 2 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG vom 09.03.1993 – 9 AZR 19/92 - ). Dabei beschränkt sich die Auskunftspflicht naturgemäß auf die Daten, die dem Arbeitgeber vorliegen oder aus vorliegenden Daten zusammengestellt werden können oder nach gesetzlichen Vorschriften werden müssen.
312.
32Bei Anlegung dieser Grundsätze steht der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der gewünschten Informationen zu.
33a.
34Dabei kann ausdrücklich offen bleiben, ob aus dem Informationsschreiben vom 28.10.2009 zur Festlegung eines Bonuspools im Zusammenhang mit der Betriebsvereinbarung aus Februar 2008 ein grundsätzlicher Anspruch auf die Zahlung eines Bonus für das Jahr 2009 abzuleiten ist.
35Nach der Betriebsvereinbarung aus dem Februar 2008 bestimmt sich die Höhe der Bonuszahlung neben der Festlegung des Bonuspools aus einer Vielzahl festzulegender Faktoren, u.a. der für die einzelnen Sektionen festzulegenden Spreizungsfaktoren. Über diese kann erst eine Auskunft erteilt werden, wenn sie festgelegt wurden. Die Beklagte hat durch ihre Entscheidung, gar keinen Bonuspool festzulegen, zu erkennen gegeben, dass folgerichtig auch keine Spreizungsfaktoren festgelegt wurden. Über Umstände, über die keine Entscheidung gefällt wurde, kann auch keine Auskunft erteilt werden außer derjenigen, dass keine Entscheidung gefällt wurde. Letztere Auskunft hat die Beklagte erteilt.
36Die Beklagte kann im Wege der vorliegenden Klage nicht gezwungen werden, die zur Ermittlung der Bonushöhe erforderlichen Parameter festzulegen. Ob sich aus der nicht erfolgten Festlegung der Parameter aus dem Gedanken der Vertragspflichtverletzung eventuell ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergeben könnte in Anlehnung an die Rechtsprechung zur unterlassenen Zielvereinbarung (vgl. BAG v. 10.12.2008 – 10 AZR 889/07 - ) brauchte hier nicht entschieden zu werden. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
37b.
38Die Klägerin kann sich zur Stützung ihres Anspruchs nicht darauf berufen, die Beklagte habe an einen Mitarbeiter eine Bonuszahlung erbracht.
39Aus dem von der Klägerin vorgelegten anonymisierten Schreiben ergibt sich zwar eine solche Bonuszahlung. Es ergibt sich jedoch auch daraus, dass das Arbeitsverhältnis mit diesem Mitarbeiter offensichtlich zum 31.12.2008 geendet hat. Ohne Darlegung der näheren Umstände des Ausscheidens, insbesondere der hinsichtlich der Sonderzahlung getroffenen Absprachen, lässt sich allein aus dem vorgelegten Schreiben nicht der Rückschluss ziehen, die Beklagte habe bereits alle Parameter festgelegt, um die Höhe der Bonuszahlung zu ermitteln.
40II.
41Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
42Der Streitwert wurde gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe von 20 % des sich eventuell ergebenden Zahlungsanspruchs festgesetzt. Dabei ist das Gericht als Ausgangsbetrag von der für 2007 erfolgten Bonuszahlung abzüglich der im März 2009 geleisteten Anerkennungsprämie ausgegangen.