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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.450,20 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.087,65 Euro seit dem 25. Mai 2007 und 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 362,55 Euro seit dem 05.12.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 1.450,20 Euro festgesetzt.
T a t b e s t a n d u n d E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2I.
3Der Kläger stand seit dem 01.10.1994 als Krankenpfleger in den Diensten der Beklagten, die ein B mit 260 Beschäftigten betreibt. Der Kläger war als Krankenpfleger eingesetzt, zuletzt auf der Station C (Chirurgie).
4Der Kläger war Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrates.
5Am 12.07.2006 beantragte die Beklagte bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers. Nachdem der Betriebsrat der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung nicht zustimmte, leitete die Beklagte am 18.07.2006 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn das Zustimmungsersetzungsverfahren 5 BV 41/06 ein.
6Durch am 25.05.2007 verkündeten Beschluss hat das Landesarbeitsgericht Hamm in dem Verfahren 13 TaBV 119/06 die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Klägers ersetzt.
7Mit Schreiben vom 04. September 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außer-ordentlich fristlos.
8Mit seiner am 07.07.2007 bei Gericht eingegangenen Klage in dem Rechtsstreit 1 Ca 2043/07 wehrte sich der Kläger gegen die Kündigung. Darüber hinaus begehrte er die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate September 2007 bis Januar 2008. Der Klage wurde am 27.02.2008 in vollem Umfang stattgegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
9Während der Dauer des Zustimmungsersetzungsverfahrens stellte die Beklagte den Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, ohne ihm die zuvor bezogenen Zuschläge während der Freistellungsphase, die durchschnittlich monatlich 120,85 Euro betragen hatten, zu zahlen. Dabei handelte es sich um Samstags-, Sonntags-, Nachtarbeits- und Mehrarbeitszuschläge sowie eine allgemeine Schichtzulage.
10Mit dieser am 22.05.2007 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der ihm vorenthaltenen Zuschläge für die Dauer des gesamten Freistellungszeitraumes vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2007 in unstreitiger Höhe von 1.450,20 Euro brutto.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.450,20 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.087,65 Euro seit dem 25. Mai 2007 und weiteren 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 362,55 Euro seit dem 05.12.2007 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Einwendungen gegen die Klageansprüche hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
16II.
17Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die mit ihr verfolgten Zahlungsansprüche ergeben sich als Verzugslohn aus § 615 BGB.
18In der Freistellung von der Arbeitspflicht ist regelmäßig die Erklärung des Arbeitgebers zu sehen, die Annahme der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung werde abgelehnt.
19Durch diese Erklärung gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug. In diesem Fall bedarf es keines wörtlichen Angebotes der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, denn der Arbeitgeber lässt erkennen, unter keinen Umständen zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bereit zu sein.
20Die Beklagte hat auch erkannt, dass sie während der Freistellungszeit in Annahmeverzug geraten ist, wie die Tatsache der Weiterzahlung der Grundvergütung an den Kläger zeigt.
21Das im Annahmeverzug fortzuzahlende Entgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip zu bemessen. Der Arbeitgeber hat die Vergütung zu zahlen, die der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erzielt hätte. Dabei sind alle Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch Zuschläge, soweit diese Teil der vereinbarten Vergütung sind und Entgeltcharakter haben. Damit hat der Arbeitgeber auch die tariflichen Spät- und Nachtzuschläge zu vergüten. Hätte der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit auch Überstunden geleistet, schuldet der Arbeitgeber auch die Überstundenvergütung.
22Nur wenn die „Zuschläge“ eine bestimmte tatsächliche Mehrbelastung abgelten sollen, wie etwa Schmutzzulagen, sind sie bei der Vergütungsfortzahlung im Annahmeverzug nicht zu bezahlen.
23Im Streitfall hatten die an den Kläger in der Freistellungsphase gezahlten monatlichen Zuschläge unstreitig Entgeltcharakter. Sie gehören daher zu dem von der Beklagten nachzuzahlenden Arbeitsverdienst.
24Der Klage war daher mit der im Tenor angegebenen Kostenfolge, die auf § 91 ZPO beruht, stattzugeben, wobei der Zinsanspruch aus § § 291, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist.
25Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO.
26Rechtsmittelbelehrung
27Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
28Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
29Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
30Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
31* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.