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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.08.2006 nicht beendet worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 8.880,00 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen (verhaltensbedingten) Kündigung.
3Der … geborene, verheiratete Kläger, der … Kinder (von denen … noch in seinem Haushalt leben) hat, ist seit dem … bei der Beklagten als Pressereimitarbeiter zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt durchschnittlich ca. 2.960,00 EUR beschäftigt.
4Die Beklagte ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie (…) und beschäftigt etwa … Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.
5Der Kläger ist tätig in der Abteilung Großpresserei.
6In dieser wurde früher (bis Frühjahr 2006) dreischichtig von montags bis einschließlich samstags gearbeitet.
7Aufgrund guter Geschäftslage entschloss sich die Beklagte nunmehr auch sonntags in der Abteilung arbeiten zu lassen.
8Mit Bescheid vom 31.03.2006 (Bl. 31 f. d. A.) wurde der Beklagten die Genehmigung erteilt in der Zeit von zunächst 02.04.2006 bis einschließlich 31.12.2006 in der Abteilung des Klägers Sonntagsarbeit durchführen zu lassen; zwischenzeitlich ist die Genehmigung verlängert bis zunächst 30.06.2007.
9Die Beklagte teilte daraufhin neue Schichten ein, es besteht ein rotierendes Schichtmodell.
10Der Kläger ist laut Schichtplan (Vortrag der Beklagten, Bl. 19 d. A.) an drei Sonntagen im Monat zur Arbeit eingeteilt.
11Der Kläger machte zunächst auch Nachtschichten in den Nächten von Samstag auf Sonntag, bzw. Sonntag auf Montag.
12Wegen der Einzelheiten der geleisteten Schichten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 05.09.2006 (Bl. 16/17 d. A.) verwiesen, wobei der Kläger darauf hinwies, dass er als Mitglied der örtlichen Baptistengemeinde sich aus religiösen Gründen an der Ausübung von Sonntagsarbeit gehindert sieht.
13Erst am 09.07.2006 war der Kläger zur Spätschicht (diese beginnt um 13.00 Uhr und endet um 21.00 Uhr) am Sonntag eingeteilt.
14Der Kläger weigerte sich unter Hinweis auf seine religiöse Überzeugung die Spätschicht auszuführen und wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 14.07.2006 (Bl. 26/27 d. A.) wegen der Nichtausführung der Spätschicht abgemahnt.
15Wegen der Einzelheiten dieser Abmahnung wird auf Bl. 26/27 d. A. verwiesen.
16Am Sonntag, den 06.08.2006 war der Kläger wiederum zur Spätschicht eingeteilt und erschien aus den bekannten Gründen nicht zur Arbeit.
17Die Beklagte hörte daraufhin mit Schreiben vom 09.08.2006 (Bl. 22 ff d. A.) den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung wegen Arbeitsverweigerung an; der Betriebsrat widersprach der Kündigung ausdrücklich nicht.
18Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 22 ff d. A. verwiesen.
19Mit Schreiben vom 11.08.2006 (Bl. 8 d. A.), dem Kläger zugegangen am 12.08.2006, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 31.12.2006.
20Mit seiner am 25.08.2006 anhängig und am 30.08.2006 rechtshängig gewordenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.08.2006 nicht beendet worden ist (und fortbesteht).
21Der Kläger trägt vor, die Kündigung sei unwirksam.
22Er sei nicht verpflichtet gewesen am Sonntag zu arbeiten.
23Zum einen bestreite er diesbezüglich die Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1, 3 BetrVG, zum anderen sei die Anordnung von Sonntagsarbeit im Hinblick auf sein Grundrecht der Glaubensfreiheit gem. Art. 4 Grundgesetz nicht rechtmäßig erfolgt.
24Da er auch auf anderen Arbeitsplätzen in anderen Abteilungen (z. B. in der Abteilung B 2) problemlos außerhalb des Sonntags hätte eingesetzt werden können, sei die Arbeitsverweigerung kein Grund für die Kündigung und die Kündigung mithin unwirksam.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervorbringens wird auf die Klageschrift sowie den Schriftsatz des Klägers vom 29.12.2006 (Bl. 46/47 d. A.) verwiesen.
26Der Kläger beantragt,
271. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.08.2006 nicht aufgelöst worden ist oder aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.12.2006 hinaus ungekündigt fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei wirksam.
34Sie habe mit – unstreitiger – Zustimmung der zuständigen Behörde Sonntagsarbeit angeordnet; der Kläger sei dieser Anordnung zu Unrecht nicht gefolgt und daher, nach vorangegangener einschlägiger Abmahnung, zu Recht gekündigt worden.
35Sie bestreitet, dass der Kläger sich aus religiösen Gründen auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufe. Zweifel an den religiösen Motiven des Klägers habe sie insbesondere deshalb, weil der Kläger vor der Weigerung drei Nachtschichten, die den Sonntag tangierten, geleistet habe. Auch habe der Kläger mehrfach gesagt, dass er sich am Wochenende um seine Familie kümmert müsse.
36Jedenfalls aber müsse das Grundrecht des Klägers auf Glaubensfreiheit im Hinblick auf ihr in Art. 12 Grundgesetz geschütztes Recht auf Unternehmerfreiheit zurücktreten.
37Denn ihr Interesse die betrieblichen Abläufe störungsfrei zu organisieren habe Vorrecht vor den Interessen des Klägers am Sonntag aus religiöser Überzeugung nicht arbeiten zu wollen.
38(Schriftsatz der Beklagten vom 05.09.2006, Bl. 16 ff, 18 d. A.).
39Eine Befreiung des Klägers von der Sonntagsarbeit widerspräche dem Grundsatz der Gleichbehandlung, zudem würde dies den Schichtplan organisatorisch durcheinander bringen und zu Betriebsablaufstörungen führen.
40Die Sonntagsarbeit sei auch lediglich für den Zeitraum vom 02.04.2006 bis – vorläufig – 30.06.2007 angeordnet, des Weiteren sei dem Kläger freigestellt während der Sonntagsschicht einen Gottesdienst aufzusuchen.
41Der Kläger brauche auch nur an drei Sonntagen im Monat zur Arbeit zu erscheinen (Schriftsatz der Beklagten vom 05.09.2006, Bl. 16 ff, 19 d. A.).
42Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei ihr Interesse an einer störungsfreien Sonntagsproduktion gegenüber dem Interesse des Klägers an einem arbeitsfreien Sonntag vorrangig.
43Eine Versetzung des Klägers in einen anderen Bereich ihres Betriebes komme schon deshalb nicht in Betracht, da in den „meisten Abteilungen zurzeit ebenfalls die 7-Tage-Woche gefahren“ werde.
44(Schriftsatz der Beklagten vom 10.01.2007, Bl. 49 ff d. A.).
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Die Klage ist teilweise unzulässig, teilweise zulässig und begründet.
48Unzulässig ist die Klage soweit der Kläger den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 11.08.2006 (Antrag zu Ziffer 1. aus der Klageschrift) mit dem allgemeinen Feststellungsantrag gem. §§ 256 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG (Antrag zu 2. aus der Klageschrift) verbunden hat, da für diesen allgemeinen Feststellungsantrag nur dann das gem.§§ 256 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG erforderliche besondere Feststellungsbedürfnis vorliegt, wenn neben einer, mit einer besonderen Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG angegriffenen, Kündigung weitere mögliche Beendigungstatbestände vorliegen.
49Dass dies hier der Fall ist, hat indes keine der Parteien behauptet.
50Zulässig und begründet ist die Klage soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.08.2006 nicht beendet worden ist.
51Da der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung seit mehr als 6 Monaten bei der Beklagten beschäftigt war, diese ca. … Arbeitnehmer beschäftigt und der Kläger rechtzeitig binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat, bedurfte die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der sozialen Rechtfertigung i. S. d. § 1 KSchG, §§ 1, 4, 23 KSchG.
52Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Kündigung jedoch nicht, insbesondere nicht aus verhaltensbedingten Gründen, § 1 Abs. 2 KSchG, sozial gerechtfertigt.
53Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass die Verweigerung von Arbeit nach vorangegangener Abmahnung grundsätzlich geeignet sein kann eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
54Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber die Arbeit auch in rechtmäßiger Weise angeordnet hat.
55Bei der Festlegung der Arbeitszeit hat sich der Arbeitgeber, sofern, wie hier, keine dezidierten arbeitsvertraglichen Festlegungen erfolgt sind, im Rahmen billigem Ermessens gem. § 315 BGB zu halten.
56Hierbei hat der Arbeitgeber sowohl seine, als auch die Interessen des Betroffenen sowie auch weiterer Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
57Zu berücksichtigen hat der Arbeitgeber hierbei insbesondere auch, dass er dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuweisen darf, die diesen in einen vermeidbaren Gewissenskonflikt bringt.
58(Siehe hierzu z. B. BAG, 20.12.1984, EzA § 1 KSchG verhaltensbedingte Kündigung Nr. 16).
59Bei der Anordnung von Sonntagsarbeit hat der Arbeitgeber auch zu berücksichtigen, dass Sonntagsarbeit, jedenfalls in der Branche in der die Beklagte tätig ist, grundsätzlich gem.§ 9 ArbZG verboten ist.
60Dies bedeutet, dass die Anordnung von Sonntagsarbeit entgegen dem ausdrücklichen Willen des betroffenen Arbeitnehmers, der zudem, wie der Kläger hier durchaus glaubhaft, religiöse Motive für die Verweigerung der Sonntagsarbeit anführt, nur dann zulässig sein kann, wenn hierfür eine besondere Notwendigkeit besteht und der Arbeitgeber sich in besonderer Weise bemüht Arbeitnehmer, die keine Sonntagsarbeit leisten wollen, von dieser Arbeit zu befreien.
61Vorliegend möchte die Beklagte die Sonntagsarbeit offenbar leisten, um durchgängig ihre Produktionskapazitäten zu erhöhen.
62Wie Beklagte selbst vorträgt, ist für die Abteilung des Klägers bereits für einen Zeitraum von 15! Monaten Sonntagsarbeit angeordnet, auch ist, wie die Beklagten ebenfalls selbst vorträgt, für die „meisten Abteilungen“ ebenfalls Sonntagsarbeit erforderlich, da dort ebenfalls eine 7-Tage-Woche gefahren wird.
63Die Beklagte möchte mithin offenbar nicht nur vorübergehende Produktionsengpässe, die aufgrund unvorhersehbarer Umstände in der Abteilung des Klägers entstanden sind, mit der Sonntagsarbeit überbrücken, sondern vielmehr generell eine Ausweitung der Arbeitszeit auf die 7-Tage-Woche vornehmen.
64Irgendwelche Maßnahmen zur Entlastung von Arbeitnehmern die Sonntagsarbeit, aus welchen Gründen auch immer, ablehnen, ergreift die Beklagte offenbar nicht.
65Die Beklagte trägt vielmehr vor, es sei ihr nicht zuzumuten (auch bei gegebener Veranlassung) Arbeitnehmer, die zur Sonntagsarbeit eingeteilt sind, von dieser zu befreien. Die Beklagte trägt insofern selbst vor, dieses würde „ihren Schichtplan organisatorisch durcheinander bringen“.
66Die Beklagte zeigt mithin mit ihrem gesamten Vorbringen, dass sie in keinster Weise versucht, etwa durch flexiblen Einsatz, Arbeitnehmer von der Erbringung der Sonntagsarbeit zu befreien bei denen Bedenken gegen die Ausübung der Sonntagsarbeit bestehen.
67Unter Berücksichtigung dieser von der Beklagten vorgebrachten Argumente vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Anordnung von Sonntagsarbeit im Fall des Klägers sich noch im Rahmen der Billigkeit gem. § 315 BGB hält.
68Hieran ändert auch nichts, dass der Betriebsrat – wohl ? – der Durchführung von Sonntagsarbeit zugestimmt hat und die zuständige Behörde die durchgängige Produktion auch am Sonntag als „im öffentlichen Interesse dringend nötig“ angesehen hat, da diese Entscheidung von den jeweiligen Entscheidungsträgern, aus welchen Gründen auch immer, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten getroffen wurden.
69Nach allem ist daher in keinster Weise erkennbar, dass die Anordnung der Beklagten an den Kläger Sonntagsarbeit an den in Rede stehenden Tage zu leisten dem Grundsatz der Billigkeit gem. § 315 BGB entsprochen hat.
70Der Kläger durfte daher die verlangte Sonntagsarbeit an den in Rede stehenden Tagen verweigern, ohne sich hierdurch dem Vorwurf der ungerechtfertigten Arbeitsverweigerung, der die ausgesprochene Kündigung rechtfertigen würde, auszusetzen.
71Der Klage war daher mit dem Antrag zu Ziffer 1. stattzugeben.
72Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreit zu tragen, §§ 92 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG, da die Beklagte mit dem mit drei Bruttomonatseinkommen zu bewertenden Kündigungsschutzantrag zu Ziffer 1. unterlegen ist und der allgemeine Feststellungsantrag zu Ziffer 2., mit dem der Kläger unterlegen ist, im Zusammenhang mit der Feststellungsklage nach § 4 KSchG einen eigenen Streitwert mangels weiteren möglichen Beendigungstatbestandes nicht aufweist. Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 4 GKG festgesetzte Streitwert entspricht demgemäß drei Bruttomonatseinkommen des Klägers.