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erklärt sich das Arbeitsgericht Herne für örtlich unzuständig und verweist ihn an das Arbeitsgericht München.
Gemäß den §§ 46 Absatz 2 ArbGG, 12 ff. ZPO und § 48 Abs. 1a) ArbGG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem Wohn- bzw. Firmensitz der beklagten Partei, nach dem Erfüllungsort oder dem gewöhnlichen Arbeitsort.
2Nach den Ausführungen der Parteien ist das Arbeitsgericht München örtlich zuständig.
3Dort befindet sich der Firmensitz i. S. des § 17 Abs. 1 ZPO. Als Sitz der Beklagten haben die Parteien München angegeben. Dieser Ort gehört nicht zum Bezirk des Arbeitsgerichts Herne, sondern zu dem des Arbeitsgerichts München.
4Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Herne folgt nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO. Der Erfüllungsort für das Vertragsverhältnis befindet sich nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts Herne. Auf Grund der Altersteilzeitvereinbarung muss die Klägerin ihre Arbeitsleistung nicht mehr in Recklinghausen erbringen. Sie ist vielmehr im Rahmen es "Blockmodells" jedenfalls seit dem 01.04.2002023 endgültig freigestellt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu ArbG Dortmund vom 21.05.2002, 9 Ca 2490/02, juris).
5Letztlich folgt auch aus § 48 Abs. 1a) ArbGG keine andere rechtliche Beurteilung. Infolge des Eintritts in die Passivphase bei der Altersteilzeit liegen weder wechselnde Arbeitsorte noch ein letzter gewöhnlicher Arbeitsort i. S. des § 48 Abs. 1a) ArbGG (mehr) vor. Vielmehr verbindet die Parteien allein noch das rechtliche Band eines Arbeitsverhältnisses mit entsprechenden Rechten und Pflichten aus dem Altersteilzeitvertrag in der Passivphase. Dieses hat jedoch keinen Bezug mehr zu einem bestimmten oder bestimmbaren bzw. gewöhnlichen Arbeitsort.
6Daher war der Rechtsstreit gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a GVG nach erfolgter Anhörung der Parteien gemäß dem Antrag der Beklagten und des Hilfsantrags der Klägerin an das örtlich zuständige Arbeitsgericht München zu verweisen.
7Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 48 Abs. 1 Ziffer 1 ArbGG.
8Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben.