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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 € netto zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten im vorliegenden Verfahren die Zahlung der Corona-Prämie für das Jahr 2020.
3Diese betreibt in A einen Pflegedienst.
4Mit Arbeitsvertrag vom 17.07.2017 wurde die am 15.12.1984 geborene Klägerin von dieser als Krankenpflegehelferin eingestellt.
5In der Zeit vom 22.05.2020 bis einschließlich dem 17.06.2020 war sie arbeitsunfähig krank.
6Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 17.06.2020.
7Zur Begründung ihrer bei Gericht am 30.08.2021 eingegangenen und der Beklagten am 02.09.2021 zugestellten Klage führt die Klägerin aus, dass sie sämtliche Voraussetzungen für das Jahr 2020 gemäß § 150 a SGB XI erfülle.
8Sie hätte vom 01.03.2020 bis 01.06.2020 voll arbeiten müssen, um den Anspruch zu generieren.
9Nach § 150a Abs.5 SGB XI seien Unterbrechungen von bis zu 14 Kalendertagen unbeachtlich.
10Entgegen der Ansicht der Beklagten bedeute dies, dass von den 28 Fehltagen bereits 14 Tage in Abzug zu bringen seien.
11Die Unterbrechung für die Voraussetzungen nach dem SGB XI träte im vorliegenden Fall ihrer Ansicht nach deshalb erst ab dem 04.06.2021 ein.
12Der Anspruch sei auch nicht übersetzt.
13Gemäß § 150 a Abs. 2 Nr. 1 SGB XI erhielten Vollzeitbeschäftigte eine Corona-Beihilfe in Höhe von 1.000,00 €.
14Gemäß § 150 Abs. 9 SGB XI ergäbe sich, dass die Corona-Prämie durch die Länder hinaus noch bis zu 1.500,00 € erzielen könne.
15Das Land NRW habe hiervon in seinem Erlass „Aufstockung der Corona-Prämie mit Landesmitteln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Überlassung oder eines Werks- oder Dienstleistungsvertrages in Pflegeeinrichtungen eingesetzt würden und deren Arbeitgeber Verträge mit Pflegeeinrichtungen innerhalb und außerhalb Nordrhein-Westfalens geschlossen haben“ diese gemäß Nr. 2.1a um 500,00 € erhöht.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.500,00 € netto zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie trägt vor, dass nach Ziffer 2 Abs. 3 der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 a Abs.7 SGB VI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen vom 29.05.2020 krankheitsbedingte Arbeitszeiten ab 15 Tage (Ausnahme: COVID-19-Erkrankung des Mitarbeiters) in der Art zu berücksichtigen sein, dass in diesem Fall der Zeitraum ab dem 15. Tag von den Dreimonatszeitraum abzuziehen seien.
21Ihrer Ansicht nach fände die Privilegierung der Nichtanrechnung nur für den Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen statt.
22Im vorliegenden Fall seien die 14 Kalendertage jedoch weit überschritten. Bei der Klägerin läge ein Zeitraum von 28 Tagen als Unterbrechungszeitraum vor, sodass ihrer Ansicht nach eine volle Anrechnung der Kalendertage stattfände und somit die dreimonatige Beschäftigungsdauer nicht erreicht sei.
23Im Übrigen sei der Anspruch der Höhe nach übersetzt. Es erschließen sich nicht, woraus sich ein Anspruch auf Zahlung von 1.500,00 € ergäbe.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25I.
26Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
27Für die Klägerin besteht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der von ihr begehrten Corona-Prämie für das Jahr 2020 in geltend gemachter Höhe von 1.500,00 € netto.
281) Hinsichtlich eines Betrages von 1.000,00 € ergibt sich dieser aus § 150 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr.1 SGB XI.
29Danach werden die zugelassenen Pflegeeinrichtungen verpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie eine für jeden Beschäftigten einmalige Sonderleistung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und 8 zu zahlen (Corona-Prämie) und ist die Corona-Prämie für Vollzeitbeschäftigte, die in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich zum 31. Oktober 2020 (Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren, in Höhe von 1 000 Euro für Beschäftigte, die Leistungen nach diesem Buch oder im ambulanten Bereich nach dem Fünften Buch durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, auszuzahlen.
30Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagtenseite vorgelegten Festlegungen des GKV- Spitzenverbandes vom 29.05.2020, aus welcher sich nach seinem Vorbringen die offizielle Festlegung der Art und Weise die Zahlung der Corona-Prämie ergibt.
31Nach dessen Ziffer 2 Abs. (1) haben Pflegeeinrichtungen, die nach § 72 SGB XI zugelassen sind, aufgrund § 150 a SGB XI ihren Beschäftigten im Jahr 2020 eine einmalige Sonderleistung (Corona-Prämie) in Abhängigkeit des Tätigkeitsfeldes und -umfangs der Beschäftigten nach Maßgabe von Ziffer 3 und 8 auszuzahlen, haben nach dessen Abs. (2) Anspruch auf eine Corona-Prämie alle Beschäftigten, die im Bemessungszeitraum vom 01.03.2020 bis 31 Oktober 2020 für mindestens drei Monate (30 Tage gelten als vollständiger Monat) in einer oder mehreren nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen tatsächlich tätig waren und ist die Corona-Prämie für Vollzeitbeschäftigte nach Ziffer 3 Abs.(1) in Höhe von 1.000,00 € für Beschäftigte auszuzahlen, die Leistungen nach SGB XI oder im ambulanten Bereich nach SGB V durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen (insbesondere Pflegefach-und Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte und Präsenzkräfte, Beschäftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung, verantwortliche Pflegefachkräfte).
32a) Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin im Jahr 2020 erfüllt
33aa) Insbesondere besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass die Beklagten eine zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne dieser Vorschrift betreibt und wie sie in § 72 SGB XI definiert ist. Die von der Beklagten selbst in Bezug genommenen Festlegungen des GKV Spitzenverbandes vom 29.05.2020 benennen ausdrücklich dieser Vorschrift.
34bb) Ebenfalls war die Klägerin in dem Zeitraum vom 01.03.2020 bis einschließlich zum 31.10.2020 drei Monate in einer solchen Pflegeeinrichtungen tätig.
35Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.03.2020 bis einschließlich dem 21.05.2020 für die Beklagte tatsächlich tätig geworden ist.
36Der Umstand, dass sie unstreitig ab dem 22.05.2020 arbeitsunfähig erkrankte und ihre Arbeitsfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17.06.2020 nicht wiedererlangte, führt nicht zum Wegfall dieser Anspruchsvoraussetzung.
37Dabei ist der Beklagten zwar zunächst darin zu folgen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit während dieses Zeitraums nicht in der Lage waren, ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben, damit grundsätzlich auch nicht „tätig“ geworden ist im Sinne des § 150 a) Abs.2) Nr.1 SGB XI.
38Nach § 150 Abs. 5 Nr.1 SGB XI sind indessen Unterbrechungen der Tätigkeit im Bemessungszeitraum für die Berechnung des dreimonatigen Zeitraums, in dem die Beschäftigten im Bemessungszeitraum mindestens in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig sein müssen, von bis zu 14 Kalendertagen unbeachtlich.
39Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die Regelung nicht dahingehend auslegen, dass die Privilegierung der Nichtanrechnung nur für Zeiträume von bis zu 14 Kalendertagen stattfindet, die Klägerin tatsächlich 28 Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, damit die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen ist und der Folge, dass damit die erforderliche dreimonatige Beschäftigungsdauer nicht erreicht ist.
40Maßgeblich für die Auslegung eines Gesetzes und damit zur Feststellung des objektivierten Willens des Gesetzgebers ist grundsätzlich der Wortlaut der Norm, deren Zusammenhang, dessen Zweck sowie die Gesetzesmaterialien sowie die Entstehungsgeschichte.
41Unter Beachtung dieser Kriterien bleibt zunächst festzustellen, dass nach dieser Regelung bereits mit der Wortwahl „von bis zu“ eine Höchstgrenze festgelegt wird, die für die Unterbrechung unbeachtlich ist.
42Diese bezieht sich außerdem auf den dreimonatigen Zeitraum.
43Dem steht nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Regelung zunächst auf den gesamten Bemessungszeitraum und damit auch die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 abstellt. Zugleich nimmt sie nämlich ausdrücklich Bezug auf die Berechnung des dreimonatigen Zeitraums, in dem die Beschäftigten im Bemessungszeitraum mindestens in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig sein müssen.
44Die Unterbrechenszeiten sind damit bereits nach dem Wortlaut grundsätzlich auf den Zeitraum von drei Monaten zu beziehen, welcher ausweislich § 150 Abs. 2 SGB XI außerdem den Mindestzeitraum darstellt, um die Corona-Prämie zu erlangen.
45Anderenfalls hätte es nahelegen, die Corona-Prämie ausnahmslos von einer dreimonatigen tatsächlichen Beschäftigung während des Bemessungszeitraums abhängig zu machen.
46Dass dies eben tatsächlich seitens der Gesetzgebers nicht gewollt war, verdeutlichen die weiteren in § 150 a Abs.5 SGB XI aufgeführten Tatbestände. Unter Berücksichtigung der in Ziffer 4 für die Unbeachtlichkeit benannten Unterbrechung durch einen Arbeitsunfall wäre sogar denkbar, dass der Beschäftigte überhaupt keine Arbeitsleistung während des Bemessungszeitraums erbringen muss, um die Corona-Prämie zu erhalten.
47Dies gilt vorliegend umso mehr, als die in § 150 Abs.5 SGB XI aufgeführten Unterbrechungstatbestände sich auch nicht gegenseitig ausschließen, wie das Wort „oder“ zwichen der Ziffer 4 und 5 verdeutlicht.
48In diese Systematik ist dann aber grundsätzlich der streitgegenständliche Unterbrechungstatbestand einzuordnen, wonach bis zu 14 Tage unbeachtlich sind.
49Dabei ist zwar zunächst zu berücksichtigen, dass die Arbeitsunfähigkeit, sofern sie nicht auf einem Arbeitsunfall oder einer Covid-19 Erkrankung grundsätzlich nicht zu einer unbeachtlichen Unterbrechung führt. Sie wird damit gerade von § 150 a Abs.5 Ziffer 1 SGB XI erfasst, da diese allein auf eine Unterbrechung von bis zu 14 Tagen abstellt, insoweit nur einen konkreten Zeitraum benennt und mithin nicht an einen bestimmten Grund für diese anknüpft.
50Dies ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, da dieser bei den übrigen unbeachtlichen Unterbrechungsgründen in zeitlicher Hinsicht differieren kann.
51Kommt es aber auf einen solchen im Falle der Ziffer 1 nicht an, kann mithin für die Berechnung des anspruchsbegründenden Mindestzeitraums von drei Monaten von vornherein auch nicht relevant sein, ob die Ursache für diese Tage auch zeitlich darüber hinaus bestanden hat.
52Dies gilt umso mehr, als von dieser Regelung nicht nur die Unterbrechung durch eine nicht unter die Ziffern 2 und 5 fallende Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters erfasst wird. Mangels konkreter Benennung von Unterbrechenstatbeständen sind vielmehr auch eine unbezahlte Freistellung, die Gewährung eines Freizeitausgleichs und sogar ein unentschuldigtes Fehlen erfasst.
53Des Weiteren lässt sich der gesetzlichen Regelung auch nicht entnehmen, dass die 14 Tage „an einem Stück“ anfallen müssen.
54Mit dem Bezug die Worte „bis zu“ bringt der Wortlaut der Regelung im Gegenteil klar zum Ausdruck, dass diese Unterbrechung eine Höchstgrenze darstellt, zudem und gerade für Unterbrechungen, die nicht bereits unter § 150 a Abs.5 Ziffer 2-5 SGB XI fallen und bereits danach unbeachtlich sind.
55Relevant sind nach Allem danach nur diejenigen Unterbrechungen, die diese Höchstgrenze überschreiten und damit vorliegend der Zeitraum ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Dieser begann damit erst am 06.06.2020 überschreitet sogar den anspruchsbegründenden Zeitraum von mindestens drei Monaten.
56Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Festlegungen des GKV –Spitzenverbandes vom 29.05.2020.
57Unabhängig davon, dass diese, wie die Beklagte selbst ausführt, die Art und Weise der Prämienzahlung der Corona-Prämie regelt, damit grundsätzlich keine Einschränkungen beinhalten kann, die dem Anspruch für die nach der gesetzlichen Vorschrift begünstigten Arbeitnehmer entgegen stehen, legt diese vielmehr in deren Ziffer 3 Abs.(3) Nr.1 ausdrücklich fest, dass für die Berechnung des dreimonatigen Zeitraums nach Abs. 2 eine Unterbrechung von bis zu 14 Kalendertagen unbeachtlich ist.
58Diese stellt damit tatsächlich noch eindeutiger den dreimonatigen Zeitraum in den Vordergrund und wiederholt im Übrigen die gesetzlichen Ausschlussgründe; Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung ergeben sich hieraus mithin nicht.
59Vielmehr unterstreichen die Regelungen der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes vom 29.05.2020 gerade den Inhalt und die Auslegung der gesetzlichen Vorschrift.
60cc) Des Weiteren erfüllt die Klägerin die Voraussetzung der Vollzeitbeschäftigten.
61Hiervon ist die Kammer aufgrund des Vorbringens der Klägerseite, dass sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfülle und mangels konkreter Einwendungen der Beklagten zu den übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausgegangen.
62dd) Ebenfalls ist sie aufgrund der klägerseits vorgetragenen Einstellung als Krankenpflegehelferin davon ausgegangen, dass sie in dieser Funktion Leistungen nach diesem Buch oder im ambulanten Bereich nach dem Fünften Buch durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringt.
632) Hinsichtlich der von der Klägerin begehrten, darüber hinausgehenden Zahlung in Höhe von weiteren 500,00 € ergibt sich diese für sie aus § 150 Abs.9 Nr.1SGB XI.
64Nach erstgenannte Vorschrift kann die Corona-Prämie unter Anderem durch die Länder unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen der Absätze 1 bis 6 über die dort genannten Höchstbeträge hinaus auf bis zu 1500 Euro für Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigte erhöht werden, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
65Hiervon hat das Land Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht.
66Ausweislich Ziffer 2. Abs.1 a der von der Klägerin angeführten Allgemeinverfügung „Aufstockung der Corona-Prämie mit Landesmitteln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werks-oder Dienstleistungsvertrag in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden und dem Arbeitgeber Verträge mit Pflegeeinrichtungen innerhalb und außerhalb Nordrhein-Westfalens beschlossen haben“ erhöht es die Corona-Prämie um 500 € je Vollzeitäquivalent für die Beschäftigten, die für Pflegeeinrichtungen tätig sind und denen 1.000,00 € Corona-Prämie zustehen.
67Deren Ziffer 1 nimmt zudem ausdrücklich Bezug auf § 150a Absatz 9 SGB XI.
68Entsprechend gelten für diese weitere Zahlung die Voraussetzungen nach § 150 a SGB XI entsprechend und ergeben sich damit keine Abweichungen zu den o.a. Ausführungen.
69Im Rahmen ihrer abschließenden Beratung hat die Kammer allerdings leider übersehen, dass der Anwendungsbereich der von der Klägerin in Bezug genommenen Allgemeinverfügung vorliegend für die Klägerin nicht eröffnet sein dürfte. Nach ihrem eigenen Vorbringen hatte diese einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten und war sie bei dieser als Krankenpflegehelferin beschäftigt. Entsprechend ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Beklagte selbst einen Pflegedienst betreibt.
70Anwendbar wäre danach vielmehr die am 24.06.2020 bekannt gemachte Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein.
71Nach dessen Ziffer 1 erhöht das Land Nordrhein-Westfalen die Corona-Prämie gemäß § 150a Absatz 9 SGB XI für Beschäftigte, Auszubildende und Freiwillige im freien sozialen Jahr im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz oder § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz, die vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate (Bemessungszeitraum) in einer oder mehreren zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI einschließlich Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a SGB XI tätig waren; nach dessen Ziffer 2.1 a) die Corona-Prämie um 500 Euro je Vollzeitäquivalent für die Beschäftigten, die in oder für Pflegeeinrichtungen tätig sind und denen 1000 Euro Corona-Prämie zustehen.
72Sie ist damit letztlich inhaltsgleich zu der von der Kammer fälschlich zugrunde gelegten Allgemeinverfügung.
73II.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S. 1 ZPO.
75Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
76III.
77Der Streitwert ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO in Höhe des Wertes des bezifferten Leistungsantrages festgesetzt worden.
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden.
79Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
80Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
81Landesarbeitsgericht Hamm
82Marker Allee 94
8359071 Hamm
84Fax: 02381 891-283
85eingegangen sein.
86Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
87Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
88Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
89Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
901. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
95* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.