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Arbeitsgericht Herne, 2 BV 2/21

Datum:
25.06.2021
Gericht:
Arbeitsgericht Herne
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 BV 2/21
ECLI:
ECLI:DE:ARBGHER:2021:0625.2BV2.21.00
 
Schlagworte:
Zur Bemessung des Gegenstandswertes in einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren, in dem die Frage streitig war, ob die Betriebspartner vor Anrufung des Arbeitsgerichts in ausreichendem Maß verhandelt haben.
 
Tenor:

Wird der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG) auf 5.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe:

1 2
 

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