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Der Kläger hat nunmehr die Kosten des Verfahrens in monatlichen Raten von 17,00 EUR zu zahlen.
Der Kläger hat die Kosten dieser Entscheidung zu tragen.
G r ü n d e:
2Durch Beschluss vom 20.07.2022 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rehbein bewilligt mit der Maßgabe, dass er keinen eigenen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten brauchte.
3Diese Entscheidung kann nach § 120 a ZPO geändert werden, wenn sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändern.
4Davon kann nach der Erklärung des Klägers vom 26.03.2022 ausgegangen werden. Er verfügt nunmehr unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Belastungen über ein einzusetzendes Einkommen von ca. 34,56 EUR, so dass nach § 115 Absatz 2 ZPO nunmehr monatliche Raten von mindestens 17,00 EUR auf die Verfahrenskosten zu leisten sind.
5Der Kläger ist zu der beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 24.05.2022 gehört worden.
6Das einzusetzende Einkommen berechnet sich wie folgt:
7Einkommen |
|
Lohn |
1.433,13 € |
Abzüge |
|
Lebensfreibetrag |
494,00 € |
Erwerbstätigenfreibetrag |
225,00 € |
Allgemeine Werbungskosten |
5,20 € |
Miete plus Nebenkosten |
350,00 € |
Versicherungen |
72,01 € |
Fahrtkosten |
22,36 € |
Unterhalt |
230,00 € |
Danach ist es dem Kläger zuzumuten, die in diesem Verfahren entstandenen Verfahrenskosten mittels monatlicher Raten in Höhe von 17,00 EUR gemäß § 115 Absatz 2 ZPO zurückzuzahlen.
9Kosten für Strom, Telefon, Handy, Internet, TV, GEZ gehören zur allgemeinen Lebensführung und sind damit bereits in dem gesetzlichen Freibetrag enthalten. Der Freibetrag knüpft an den sozialhilferechtlichen Regelsatz an, der die Kosten der Haushaltsenergie umfasst. § 115 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO erklärt lediglich die Kosten für Unterkunft und Heizung als gesondert berücksichtigungsfähig, da diese nicht in dem gesetzlichen Freibetrag zur Lebensführen enthalten sind (vgl. auch LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.20211, 4 Ta 12/11).
10Der ursprüngliche Beschluss war dementsprechend zu ändern.
11Die Kosten dieser Entscheidung waren dem Kläger aufzuerlegen (§ 91 ZPO).
12Zahlungen sind erst nach Erhalt eines gesonderten Zahlungsplanes auf das darin genannte Konto zu leisten.
Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Herne, Schillerstraße 37-39, 44623 Herne, Fax: 02323 9532-32 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283, eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.
14Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.
15Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
16* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.