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Der Streitwert wird für das Verfahren im Allgemeinen und für den gerichtlichen Vergleich jeweils in Höhe von 1.630,13 € festgesetzt.
G r ü n d e
2Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § § 23 Abs.3 S.2 1. Hs. RVG.
3Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen allerdings erst nach allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge kommt, mithin erst dann, wenn kein objektiver Wert festgestellt werden kann.
41) Für den Verfahrenswert sind grundsätzlich die angekündigten Anträge maßgeblich.
5Vorliegend hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Umschulungsverhältnis der Beteiligten nicht durch die Kündigungen vom 03.03.2020 beendet wurde sondern unverändert fortbesteht.
6Es handelt sich damit um eine Streitigkeit nach § 42 Abs.2 S.1 GKG, für dessen Wertberechnung höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist.
7Selbiges gilt zudem nach Ziffer 20 des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 09.02.2018.
8Der Umstand, dass es sich vorliegend um ein Umschulungsverhältnis handelt und der Kläger vorliegend keinerlei Vergütung erhält, führt entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten Beklagten nicht dazu, dass damit der Wert der gesamten Maßnahme in von ihm angegebener Höhe von 13.041,00 € zugrunde zu legen wäre.
9Vielmehr bildet nach dem Dafürhalten des Gerichts auch insoweit der auf ein Vierteljahr entfallende Betrag die Grenze für die Streitwertbestimmung.
10Da die Maßnahme unstreitig 24 Monate umfasst, errechnet sich damit ein monatlicher Betrag von 543,38 € und mithin für drei Monate ein solcher von 1.630,13 €.
11Der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach dem es nicht um eine abschnittsweise Betrachtung betreffend einzelner Maßnahmemodule sondern darum gegangen sei, ob die Beklagte dazu verpflichtet gewesen wäre, die gesamte Maßnahme noch einmal durchzuführen, vermag ebenfalls eine abweichende Entscheidung nicht zu begründen.
12Dabei ist zunächst schon zu bedenken, dass mit der Kündigungsschutzklage im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur der Fortbestand für die nächsten drei Monate nach dem Beendigungszeitpunkt sondern regelmäßig dessen zeitlich unbegrenzter Fortbestand verfolgt wird. Dessen Wert ist, abgestellt auf damit verbundene Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers, dann aber ebenfalls höher.
13Gleichwohl sieht die gesetzliche Regelung des § 42 Abs.2 S.1 GKG auch dann eine Bewertung mit höchstens einem Vierteljahresverdienst vor und begrenzt damit dessen Wert bei einem solchen Dauerschuldverhältnis.
14Bei der Umschulungsmaßnahme handelt es sich ebenfalls um ein solches und kann damit auch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ebenfalls nur der dreifache Monatswert der Maßnahme zugrunde gelegt werden.
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.
16Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Arbeitsgericht Herne, Schillerstraße 37-39, 44623 Herne, Fax: 02323 9532-32 eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde kann schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Herne erklärt werden.
17Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
18-Rohkämper-Malinowski -
192) BA an PV und Parteien
203) weglegen
21Herne, den 16.09.2020