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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ausgehend
von einem Kostenstreitwert in Höhe von 13.200 €.
3. Der Streitwert wird auf 9.900 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) auf Abgabe eines Angebotes auf Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis.
3Die Beklagte zu 1) ist Spezialist für Lichtsysteme und Fahrzeugelektronik mit mehreren Standorten in Deutschland. Die Beklagte zu 2) ist eine Zeitarbeitsfirma, die u.a. Personal für die Beklagte zu 1) stellt und seit dem 06.02.2005 eine unbefristete Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besitzt (Bl.116 der GA).
4Der 1980 geborene Kläger ist bei der Beklagten zu 2) mit einer durchschnittlichen Bruttovergütung von monatlich 4.012,26 € angestellt. Seit Februar 2017 ist der Kläger Mitglied der IG-Metall.
5Nach Ziffer 3 des Änderungsvertrages zum Arbeitsvertrag des Klägers vom 04.12.2013 finden die zwischen dem Arbeitgeberverband Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung auf das Arbeitsverhältnis nach den dort näher beschriebenen Voraussetzungen.
6Der Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie NRW /TV LeiZ vom 24.05.2012 sieht u.a. folgende Regelungen vor (Bl. 95 ff. der GA):
7(…)
8§ 3 Betriebe mit Betriebsvereinbarung
9Die Betriebsparteien können im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung den Einsatz von Leih-/Zeitarbeit und die Ausgestaltung der betrieblichen Flexibilität regeln. Auf Verlangen einer Seite sind hierzu Verhandlungen aufzunehmen.
a) In dieser Vereinbarung können zum betrieblichen Einsatz von Leih-/Zeitarbeit u.a. geregelt werden:
12– Einsatzzwecke, Einsatzbereiche und Volumen von Leih-/Zeitarbeit
13– Höhe der Vergütung der Leih-/Zeitarbeitnehmer, die in Verleihverträgen vereinbart wird (…)
14– Höchstdauer des Einsatzes und Übernahmeregeln
15(…)
163. Bestehende betriebliche Regelungen gelten als Betriebsvereinbarung in diesem
17Sinne. Sie sind auf ihre Gleichwertigkeit durch die Betriebsparteien zu überprüfen.
18§ 4 Betriebe ohne Betriebsvereinbarung
19Besteht keine Betriebsvereinbarung gemäß § 3 gilt folgendes:
– nach 18 Monaten Überlassung (…)
22– nach 24 Monaten Überlassung hat der Entleiher dem Leih-/Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. (…)
23–
24(…)
25§ 7 Bestehende betriebliche Regelungen
26Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages bestehende betriebliche Regelungen und/oder Ergänzungstarifverträge zur Regelung von Leih-/Zeitarbeit bleiben in Kraft und verdrängen die Regelungen dieses Tarifvertrags bis zu ihrem Ende.
27Der nachfolgende Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie NRW /TV LeiZ vom 02.02.2017/22.05.2017 sieht u.a. folgende Regelungen vor (Bl. 126 ff. der GA):
28(…)
29§ 3 Betriebe mit Betriebsvereinbarung
30Die Betriebsparteien können im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung den Einsatz von Leih-/Zeitarbeit und die Ausgestaltung der betrieblichen Flexibilität regeln. (…)
a) In dieser Vereinbarung können zum betrieblichen Einsatz von Leih-/Zeitarbeit u.a. geregelt werden:
33– Einsatzzwecke, Einsatzbereiche und Volumen von Leih-/Zeitarbeit
34– Höhe der Vergütung der Leih-/Zeitarbeitnehmer, die in Verleihverträgen vereinbart wird (…)
35– Höchstdauer des Einsatzes und Übernahmeregeln
36(…)
37Bestehende betriebliche Regelungen gelten als Betriebsvereinbarung in diesem Sinne.
§ 4 Betriebe ohne Betriebsvereinbarung
401. Besteht keine Betriebsvereinbarung gemäß § 3 gilt folgendes:
41– nach 18 Monaten Überlassung (…)
42– nach 24 Monaten Überlassung hat der Entleiher dem Leih-/Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. (…)
43(…)
44§ 7 Bestandschutz und Öffnungsklausel nach § 1 Abs. 1 b AÜG
45Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages bestehende Ergänzungstarifverträge sowie bei Inkrafttreten des TV LeiZ vom 24.05.2012 bestehende betriebliche Regelungen zur Leih-/Zeitarbeit bleiben in Kraft und verdrängen die Regelungen dieses Tarifvertrages bis zu ihrem Ende mit Ausnahme der betrieblichen Regelungen nach § 8.
46§ 8 Übergangsregelung
47Für Betriebsvereinbarungen nach § 3 Nr.3 ohne die Festlegung einer Überlassungshöchstdauer gilt folgendes:
a) Die Betriebsparteien sollen eine Überlassungshöchstdauer vereinbaren.
50b) Hierzu sind innerhalb von 5 Monaten nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages Gespräche zu führen.
51Sofern keine Einigung erzielt wird, gilt eine Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten ab dem 01.06.17.
Für Beschäftigte, die zum 01.06.2017 bereits im Einsatzbetrieb beschäftigt waren, gilt die Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten ab 01.06.2017 entsprechend.
(...)
56Die Beklagte zu 1) schloss am 29.07.2009 eine Betriebsvereinbarung mit ihrem Betriebsrat über den Einsatz von Fremdpersonal am Standort in S ab. Diese Betriebsvereinbarung sieht Regelungen über den Einsatz von Fremdpersonal vor; dies ohne Regelungen zu einer Höchstüberlassungsdauer (Bl. 100 ff. der GA).
57Der Kläger wurde seit dem 09.08.2010 bei der Beklagten zu 1) als Facharbeiter Anlagentechnik im Betrieb in S eingesetzt und ist seit dem 23.06.2016 mit Ausnahme von zwei Unterbrechungen wegen Urlaubs und eines Besuches des medizinischen Dienstes arbeitsunfähig erkrankt. Er wurde von der Beklagten zu 1) zum 31.08.2016 abgemeldet. Ab dem 23.01.2017 wurde dem Kläger durch die Beklagte zu 2) ein Einsatz bei der B GmbH in M zugewiesen.
58Der Kläger ist der Ansicht, er habe als Mitglied der IG-Metall einen Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis durch die Beklagte zu 1). Aufgrund des Umstandes, dass die Höchstentleihdauer von 24 Monaten gemäß den TV LeiZ überschritten sei, habe der Kläger gemäß § 4 Ziffer 1 TV LeiZ einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch die Beklagte zu 1). Der Anspruch des Klägers resultiere auch aus dem Umstand, dass der Kläger durch die Beklagte zu 2) ausschließlich bei der Beklagten zu 1) eingesetzt worden sei. Überdies stelle die Beklagte zu 2) den wesentlichen Anteil der Mitarbeiter der Beklagten zu 1). Diese Konstruktion stelle eine organisierte rechtswidrige Tarifflucht dar. Als direkter Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) würde der Kläger ca. 1.500 € brutto monatlich mehr verdienen, als ihm bislang zugestanden würde. Dies bedeute nicht nur eine sittenwidrige Vergütung, sondern sei gemäß § 3 Abs.1 AÜG unzulässig. Ein Verstoß gegen vorstehende Vorschrift führe zur zwingenden Versagung der Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung, § 3 Abs.1 AÜG. Wenn als Folge eintreten solle, dass der Verleiher seine Zulassung zur Arbeitnehmerüberlassung verliere, müsse der Schutz des Arbeitnehmers darin bestehen, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert werde. Der Schadensersatzanspruch des Klägers müsse folglich durch die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) realisiert werden.
59Der Anspruch des Klägers werde durch die bei der Beklagten zu 1) abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 29.07.2009 nicht verdrängt. Der Kläger unterfalle bereits nicht dem in der Betriebsvereinbarung definierten Geltungsbereich. Aufgrund des Umstandes, dass die Betriebsvereinbarung keine Regelungen zur Entleihdauer und Übernahmeverpflichtungen enthalte, könne diese keinen Vorrang vor de TV LeiZ genießen. Auch die Regelung in § 7 des TV LeiZ helfe der Beklagten zu 1) nicht weiter. § 7 wiederhole lediglich den Spezialitätsgrundsatz des Tarifrechts. Die Regelungen zu Betriebsvereinbarungen seien bereits in § 3 TV LeiZ auf ihre Wirkung im Konkurrenzverhältnis dargestellt und geregelt worden.
60Der Kläger beantragt,
611. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger ein entsprechendes Angebot auf Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zu den nachfolgenden Bedingungen abzugeben
- ihn zu vergüten entsprechend den für die Beklagte zu 1) geltenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
64- unter Anerkennung seiner Betriebszugehörigkeit seit dem 09.08.2010
652. hilfsweise für den Fall mit dem Obsiegen mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als Facharbeiteranlagentechniker in ihrem Werk in S mit 35 Wochenstunden in der Entgeltgruppe 9 mit einem Monatsentgelt in Höhe von 3.286,80 € Arbeit zuzuweisen
Die Beklagte zu 1) beantragt,
68die Klage abzuweisen.
69Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu.
70Zunächst sei zu bestreiten, dass der Kläger im relevanten Zeitraum bis zum 31.08.2016 Mitglied der IG Metall gewesen ist.
71Der Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit vom 24.05.2012 sehe entgegen den Darstellungen des Klägers keine Höchstüberlassungsdauer vor. Auch sei unzutreffend, dass die Beklagte zu 2) den wesentlichen Anteil an Arbeitnehmern bei der Beklagten zu 1) stelle. Vielmehr würden gemäß entsprechender Vereinbarungen maximal 5% der Belegschaft der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) gestellt.
72Die Beklagte zu 1) sei nicht gemäß § 4 Ziffer 1 TV LeiZ verpflichtet, dem Kläger ein Angebot auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu machen. Gemäß § 7 TV LeiZ genieße die mit dem Betriebsrat der Beklagten zu 1) geschlossene Betriebsvereinbarung vom 29.07.2009 Vorrang vor den tariflichen Regelungen. Dabei bedürfe die Betriebsvereinbarung keiner Regelungen zur Entleihdauer oder Übernahmeverpflichtung des Arbeitgebers. § 3 Ziffer 1 a TV LeiZ sehe vor, dass diese Punkte geregelt werden können. Es handele sich mithin nicht um essentialia negotii. Sollte die Betriebsvereinbarung vom 29.07.2009 nicht als Betriebsvereinbarung im Sinne des § 7 TV LeiZ gewertet werden, wäre die Betriebsvereinbarung jedenfalls eine solche im Sinne des § 3 TV LeiZ, welche gemäß § 4 Ziffer 1 Eingangssatz eine Angebotsverpflichtung nach § 4 wiederum verdrängen würde.
73Eine Rechtsmissbräuchlichkeit liege in der Arbeitnehmerüberlassung innerhalb eines Konzerns nicht vor, was schon das Bundesarbeitsgericht regelmäßig festgestellt habe. Auch bestehe der Schutz des Arbeitnehmers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht darin, dass im Falle eines Verlustes einer Arbeitnehmerüberlassung der Schutz des Arbeitnehmers gewährleistet würde, indem mit dem entleihenden Konzernunternehmen ein Arbeitsverhältnis fingiert werde.
74Da der Einsatz des Klägers bei der Beklagten zu 1) zum 31.08.2016 beendet worden sei, sei die Rechtslage nach dem AÜG in der alten Fassung sowie dem TV LeiZ in der alten Fassung maßgeblich. Aber auch nach der neuen Rechtslage bliebe das Ergebnis gleich, da gemäß § 7 LeiZ neu vor dem 24.05.2012 bestehende betriebliche Regelungen in Kraft blieben und Regelungen des Tarifvertrages verdrängen würden. Somit würde die Betriebsvereinbarung vom 29.07.2009 fortbestehen und die Betriebsparteien hätten zu der Frage einer „Überlassungshöchstdauer“ Verhandlungen aufzunehmen. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden könne, werde eine Überlassungsdauer von 36 Monaten ab dem 01.06.2017 gelten. Insoweit wäre auch zum jetzigen Zeitpunkt eine etwaige Überlassungshöchstdauer noch nicht überschritten.
75Schließlich sehe § 4 TV LeiZ auch keine Spezifizierung des Angebotes vor. So könne ein Angebot auch in einer Teilzeitbeschäftigung bestehen. Ebenso bestehe kein Anspruch auf einer Beschäftigung im Werk in S.
76Soweit der Kläger ursprünglich die Beklagte zu 2) auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verklagt hat, haben der Kläger und die Beklagte zu 2) den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
77Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
78E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
79Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
80I.
81Soweit das Klagebegehren des Klägers im Hauptantrag auf die Unterbreitung eines Angebotes zum Abschluss eines Arbeitsvertrages durch die Beklagte zu 1) gerichtet ist, hat der Antrag keinen Erfolg.
82II.
83Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten zu 1), dem Kläger den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses anzubieten.
841.
85Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zu 1) ergibt sich nicht aus § 4 Ziffer 1 2. Spiegelstrich TV LeiZ.
86Der Streitpunkt, ob der Kläger im relevanten Zeitraum (bis zum 31.08.2016) Mitglied der IG Metall war und damit die Frage, ob er vom persönlichen Geltungsbereich des TV LeiZ erfasst wird, kann vorliegend dahinstehen, da der Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag des Klägers vom 04.12.2013 unter Ziffer 3 einen Verweis auf die Anwendbarkeit der zwischen der iGZ und den DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeitsbranche geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung vorsieht und damit der TV LeiZ kraft arbeitsvertraglicher Verweisung Anwendung findet. Insoweit kann auch die Frage dahinstehen, ob § 4 TV LeiZ eine Inhaltsnorm oder Betriebsnorm darstellt.
87Trotz der infolge der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag anwendbaren Regelungen des TV LeiZ, ist ein Anspruch gemäß § 4 Ziffer 1 TV LeiZ nicht gegeben.
88Der Anwendungsbereich von § 4 Ziffer 1 2.Spiegelstrich TV LeiZ ist nicht eröffnet. Ausweislich von § 4 Ziffer 1 ist der Anwendungsbereich von § 4 TV LeiZ nur eröffnet, wenn im Betrieb keine Betriebsvereinbarung gemäß § 3 TV LeiZ besteht.
89Im Betrieb der Beklagten zu 1) existiert eine Betriebsvereinbarung gemäß § 3 TV LeiZ.
90Bei der Beklagten zu 1) besteht eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Fremdpersonal zwischen dem Betrieb der Beklagten zu 1) in S sowie dem Betriebsrat am Standort S vom 29.07.2009, die unbefristet gilt und nicht gekündigt ist. In dieser Betriebsvereinbarung sind Regelungen über den Einsatz von Fremdpersonal enthalten, es sind Quoten zum Einsatz von Leiharbeitnehmern, Informationsrechte des Betriebsrats und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates geregelt. Diese Betriebsvereinbarung beschäftigt sich ausweislich der Ziffer III. mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern und wurde vor dem Inkrafttreten des TV LeiZ geschlossen.
91§ 3 TV LeiZ bestimmt keine Mindestbedingungen für den Inhalt einer Betriebsvereinbarung im Sinne der Tarifnorm. Unter § 3 Abs.1 a) TV LeiZ ist lediglich geregelt, welche Regelungen in einer Betriebsvereinbarung nach § 3 TV LeiZ aufgenommen werden können. Es besteht daher keine Verpflichtung für die Betriebsparteien, die unter § 3 Abs.1 a) TV LeiZ aufgeführten Regelungen in einer Betriebsvereinbarung zu vereinbaren. Dies bedeutet, dass jede Betriebsvereinbarung, die sich mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern beschäftigt, eine ausreichende Betriebsvereinbarung im Sinne von § 3 TV LeiZ ist.
92Bei den Leiharbeitnehmern handelt es sich auch um Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs.1 BetrVG, so dass diese somit von der Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Fremdpersonal vom 29.07.2009 umfasst sind.
93Angesichts des Umstandes, dass der Einsatz des Klägers am 31.08.2016 durch Abmeldung beendet worden ist, gilt für die Beurteilung der Rechtslage das bis zum 31.03.2017 geltende AÜG. Gleiches gilt für den neuen TV LeiZ, der zum 01.04.2017 in Kraft getreten ist.
94Unabhängig davon würde auch unter Zugrundelegung der neuen Regelungen kein anderes Ergebnis folgen. Entsprechend § 7 TV LeiZ (2017) bleiben vor dem 24.05.2012 bestehende betriebliche Regelungen zur Leih-/Zeitarbeit in Kraft. Sie verdrängen die Regelungen dieses Tarifvertrages bis zu ihrem Ende. Somit gilt nach der neuen Rechtslage lediglich, dass die Betriebsvereinbarung vom 29.07.2009 fortbesteht und die Betriebsparteien zu der Frage einer „Überlassungshöchstdauer“ Verhandlungen aufzunehmen haben. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, wird eine Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten ab dem 01.06.2017 gelten. Insoweit wäre auch zum jetzigen Zeitpunkt eine etwaige Überlassungshöchstdauer noch nicht überschritten.
952.
96Ein Anspruch des Klägers auf Abgabe eines Angebotes folgt auch nicht aus § 10 Abs.1 S.1 iVm § 9 Nr.1 AÜG wegen Fehlen einer Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung auf Seiten der Vertragsarbeitgeberin. Die Beklagte zu 2) ist gemäß Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 30.06.2008 im Besitz einer gültigen, unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
97
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III.
99Über den hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1) gestellten Antrag war nicht zu entscheiden, da der Hauptantrag der Abweisung unterlag.
100IV.
101Die Kosten im Hinblick auf den Hauptantrag waren dem Kläger als die im Rechtsstreit unterliegende Partei aufzuerlegen, § 91 ZPO. Die Kosten im Hinblick auf den erledigten Teil waren dem Kläger nach § 91 ZPO aufzuerlegen. Der Kläger hat trotz wiederholter Hinweise seinen Klageantrag erst im Kammertermin auf die gegenständliche Abmahnung konkretisiert, woraufhin die Beklagte zu 2) umgehend erklärt hat, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Demgemäß ist die Situation einem sofortigen Anerkenntnis vergleichbar mit der Folge, dass die Kosten dem Kläger aufzuerlegen waren.
102Für den Streitwert wurden in Bezug auf den Antrag auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis 3 Bruttomonatsvergütungen und für den Kostenstreitwert ergänzend in Bezug auf den Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte 1 Bruttomonatsvergütung zugrunde gelegt.