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Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 789/17

Datum:
01.08.2017
Gericht:
Arbeitsgericht Herne
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 789/17
ECLI:
ECLI:DE:ARBGHER:2017:0801.2CA789.17.00
 
Normen:
Protollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV, § 14 Absatz 2 TzBfG, § 4 Absatz 1 TVG
Leitsätze:

1. Für die Geltung tarifvertraglicher Normen, die die Zulässigkeit von Befristungen des Arbeitsvertrags regeln (hier Protollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV), aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 4 Absatz 1 TVG kommt es auf die Tarifbindung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede an, da es sich um tarifliche Abschlussnormen handelt.

2. Nehmen bei fehlender beiderseitiger Tarifbindung die Arbeitsvertragsparteien einerseits auf die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge Bezug, vereinbaren aber andererseits ausdrücklich die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag und ist der Arbeitsvertrag zusätzlich überschrieben mit „Zeitanstellung: Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG“, so kann die Auslegung des Arbeitsvertrags zu dem Ergebnis führen, dass eindeutig die Vereinbarung der Befristung spezieller im Vergleich zur allgemeinen Bezugnahme auf das Tarifvertragswerk ist.

 
Tenor:
 
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