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Arbeitsgericht Herne, 5 Ca 2225/13

Datum:
29.01.2014
Gericht:
Arbeitsgericht Herne
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 2225/13
ECLI:
ECLI:DE:ARBGHER:2014:0129.5CA2225.13.00
 
Schlagworte:
Befristung wegen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs
Normen:
§ 14 Abs.1 TzBfG
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung zum 31. Juli 2013 sein Ende gefunden hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Musiklehrerin weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 1.300,00 € festgesetzt.

 
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