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Arbeitsgericht Herne, 5 Ca 2866/12

Datum:
27.02.2013
Gericht:
Arbeitsgericht Herne
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 2866/12
ECLI:
ECLI:DE:ARBGHER:2013:0227.5CA2866.12.00
 
Schlagworte:
Eine unter dem Vorbehalt der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Kündigungsschutzklage wahrt nicht die Klagefrist des § 4 KSchG.
Normen:
§ 4 KSchG, § 167 ZPO, Art. 2 Abs. 1, 20 Abs.3, 14 GG
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zu 1) nicht vor dem 30. April 2013 beendet werden wird.

2.  Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 42/55 und die Beklagte zu 1) zu 13/55. 

4.  Der Streitwert wird auf 13.322,28 € festgesetzt.

 
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