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Arbeitsgericht Herne, 4 Ca 1237/12

Datum:
30.10.2012
Gericht:
Arbeitsgericht Herne
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 1237/12
ECLI:
ECLI:DE:ARBGHER:2012:1030.4CA1237.12.00
 
Schlagworte:
1. Wird ein Interessenausgleich mit Namensliste eingereicht, so muss letztere ein äußeres Merkmal aufweisen, das sie als Bestandteil des Interessenausgleichs ausweist, um den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 KSchG zu eröffnen. Interessenausgleich und Namensliste bilden eine Gesamturkunde, wenn die einzelnen Seiten der Namensliste von den den Interessenausgleich unterzeichnenden Personen jeweils paraphiert worden sind und auch die Namensliste selbst von den Betriebspartnern unterzeichnet worden ist. 2. Sofern der Tatbestand des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG gegeben ist, wird die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung erst widerlegt, wenn der Arbeitnehmer darlegt und ggf. beweist, dass das Beschäftigungsverhältnis in Wirklichkeit nicht weggefallen ist.
Normen:
§ 1 Abd. 2,5 KSchG, § 111 S.3 Nr. 3 BetrVG, § 174 Abs. 1 BGB
 
Tenor:
 
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