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Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 210/06

Datum:
18.05.2006
Gericht:
Arbeitsgericht Herne
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 210/06
ECLI:
ECLI:DE:ARBGHER:2006:0518.2CA210.06.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1155/06 Vergleich vom 05.01.2007
Schlagworte:
Schwerbehinderter Mensch, Kündigung, Zustimmungserfordernis, Kündigungserklärungsfrist
Normen:
§§ 85, 88 Abs. 2, 3 SGB IX, § 1 Abs. 2 KSchG
Leitsätze:

Hat das Integrationsamt nach § 88 Abs. 3 SGB IX die Zustimmung zur Kündigung erteilt, wird ein Zeitfenster von einem Monat eröffnet, in dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden kann. Ein Verbrauch der Zustimmung tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn die neuerliche Kündigung auf den gleichen Sachverhalt gestützt wird. (vgl. auch LAG Hamm Urt. vom 01.12.2005 15 Sa 1406/05)

Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil kann vom Kläger Berufung eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt.

 
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