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Arbeitsgericht Herford, 1 Ca 1457/12

Datum:
18.06.2013
Gericht:
Arbeitsgericht Herford
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 1457/12
ECLI:
ECLI:DE:ARBGHF:2013:0618.1CA1457.12.00
 
Schlagworte:
Zur außerordentlichen Kündigung aufgrund eigenmächtiger Urlaubsverlängerung wegen einer Hadsch (Pilgerfahrt nach Mekka) Die Teilnahme an einer Hadsch kann als „entgegenstehendes Hindernis“ zur vorübergehenden Leistungsverweigerung nach § 275 Abs. 3 BGB berechtigen, so dass eine (außer-)ordentliche Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsverlängerung durch den teilnehmenden Arbeitnehmer nicht gerechtfertigt sein kann. Wird ein Selbstbeurlaubungsrecht des Arbeitnehmers abgelehnt, dessen Urlaubswünschen der Arbeitgeber zu Unrecht nicht entsprechen hat, so ist eine solche unberechtigte Urlaubsverweigerung durch den Arbeitgeber aber im Fall einer Kündigung wegen eigenmächtigten Urlaubsantritts jedenfalls bei der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers mit zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 20.01.1994 - 2 AZR 521/93, LAG Hamm vom 30.05.1990 – 15 (20) Sa 1800/89).
Normen:
§ 626 I BGB, § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, § 275 Abs. 3 BGB
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.11.2012 mit ihrem Zugang am 09.11.2012 geendet hat, noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung am 31.01.2013 geendet hat, sondern darüber hinaus fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin entsprechend ihres mündlichen Arbeitsvertrages als Produktionshelferin in Vollzeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte wird verurteilt, die unter dem 05.11.2012, 06.11.2012 und 07.11.2012 datierenden Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für 9/12  220,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für 10/12  1.100,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für 11/12  916,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für 12/12, 1/13 und 2/13 jeweils weitere 1.100,-- € brutto abzüglich von der Agentur für Arbeit für 2/13 gezahlter 432,30 € netto zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 1.100,-- € seit dem 01.01.2013 und 01.02.2013 und im Übrigen in Höhe weiterer 667,70 € seit dem 25.02.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.904,45 € festgesetzt.

 
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