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Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 268/10

Datum:
21.07.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Herford
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 268/10
ECLI:
ECLI:DE:ARBGHF:2010:0721.2CA268.10.00
 
Schlagworte:
Beginn Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers zur Betriebsratswahl; Beginn Status Wahlbewerber im Sinne von § 15 Abs. 3 KschG; Wahlvorstandsbestellung als frühest möglicher Zeitpunkt für den Status als Wahlbewerber
Normen:
§ 15 Abs. 3 KschG
Leitsätze:

Der Beginn des Status als Wahlbewerber iSv. § 15 Abs. 3 KschG zur Betriebsratswahl kann zwischen der Wahlvorstandsbestellung und dem Erlass des Wahlausschreibens liegen

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.02.2010 nicht aufgelöst

worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die klagende Partei zu unveränderten

Bedingungen als gewerbliche Mitarbeiterin tatsächlich bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 9.805,-- € festgesetzt.

 
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