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Arbeitsgericht Herford, 1 Ca 241/09

Datum:
26.02.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Herford
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 241/09
ECLI:
ECLI:DE:ARBGHF:2010:0226.1CA241.09.00
 
Schlagworte:
1. Durch eine Betriebsvereinbarung kann keine Verpflichtung gekündigter Arbeitnehmer zu Kurzarbeit begründet werden (Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG) (wie LAG Hamburg vom 10.05.2007 - 8 Sa 69/06). 2. Keine Verpflichtung zur Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung, wenn dort nicht Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder Abteilungen festgelegt sind.
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 141,21 € (Rest Februar 2009) nebst Zinsen in Höhe von 5 % punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG seit dem 01.03.09 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 299,91 € (Rest März 2009) nebst Zinsen in Höhe von 5 % punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG seit dem 01.04.09 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 437,28 € (Rest April 2009) nebst Zinsen in Höhe von 5 % punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG seit dem 01.05.09 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 293,40 € (Rest Mai 09) nebst Zinsen in Höhe von 5 % punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG seit dem 01.06.09 zu zahlen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Der Streitwert für dieses Schlussurteil wird auf 1171,80 EUR festgesetzt.

 
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