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Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 1502/08

Datum:
01.04.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Herford
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 1502/08
ECLI:
ECLI:DE:ARBGHF:2009:0401.2CA1502.08.00
 
Schlagworte:
Zeugnissprache, Formulierung, Aufforderung an zukünftige Arbeitgeber zur Nachfrage über Arbeitsqualität des Arbeitnehmers im Zeugnis ("Ruf-mich-an")
Normen:
§ 630 S. 4 BGB, § 109 Abs. 2 S. 2 GewO, § 138 ZPO
Leitsätze:

Das Angebot des Arbeitgebers in einem Arbeitszeugnis, für Nachfragen der Arbeitsqualität des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stehen, verstößt gegen § 109 Abs. 2 S. 2 GewO und ist ersatzlos zu streichen.

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das der Klägerin mit Datum 3. Dezember 2008 erteilte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass der vorletzte Absatz "Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau S1 hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeiten zur Verfügung" gestrichen wird.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.315,02 € festgesetzt.

 
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