Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Arbeitsgericht Herford, 3 Ca 749/07

Datum:
30.10.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Herford
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 749/07
ECLI:
ECLI:DE:ARBGHF:2007:1030.3CA749.07.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 544/08 vom 17.07.08 - BAG 2 AZR 764/08 vom 28.01.10 Urteil LAG aufgehoben
Normen:
§§ 1 KSchG, 1, 2 I Nr. 3, 3 II, 2 IV AGG
Leitsätze:

Ändert der Unternehmer das Anforderungsprofil einer Tätigkeit in der Weise, dass die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift verlangt wird, und ist ein seit langem beschäftigter Arbeitnehmer ausländischer Herkunft nicht in der Lage, die deutsche Sprache so zu erlernen, dass er Arbeitsanweisungen lesen kann, so liegt eine mittelbare Diskriminierung des Arbeitnehmers vor, wenn die Arbeit so organisiert werden kann, dass die schriftliche Sprachbeherrschung nicht erforderlich ist. Die unternehmerische Entscheidung ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG unwirksam. Eine hierauf gestützte betriebsbedingte Kündigung erweist sich als sozialwidrig. Dem steht § 2 Abs. 4 AGG nicht entgegen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Streitwert: 10.500,00 €.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank