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Arbeitsgericht Herford, 1 Ca 1686/03

Datum:
28.02.2004
Gericht:
Arbeitsgericht Herford
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 1686/03
ECLI:
ECLI:DE:ARBGHF:2004:0228.1CA1686.03.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 616/04
Normen:
Maßgebliche §§ sind: § 628 Abs. 2 BGB, § 113 Abs. 1 InsO und § 626 BGB
Leitsätze:

4 Sa 616/04 es ist kein Urteil ergangen

1. Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB sind nicht aufgrund von § 113 InsO auf 3 Monatsgehälter beschränkt, wenn die Kündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner ausgesprochen wurde.

2. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB auf eine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG setzt voraus, dass im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine Abfindung nach § 9 KSchG zu erwarten gewesen wäre. Davon ist bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers aufgrund Zahlungsverzuges vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht auszugehen.

Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma T1. eine Insolvenzforderung in Höhe von 12.688,50 € zusteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen

 
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